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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werden sollte, die Regierung dem durchaus nicht bei pflichten könnte, indem sie sich damit des Befugniffes doctrineller Gesetzcsauslegung gänzlich begeben würde, was sie nicht kann und wird. Wenn aber die geehrte Deputa tion in ihrem Anträge weiter fortfährt: „es möge in dem (vorliegenden speciellen Falle die von der Staatsre gierung als dringend nöthig erachtete Erläuterung durch das Gesetz - und Verordnungsblatt, nach Vorschrift Z. 88 der Ver- faffungsurkunde, zur Kenntniß des Publikums und zur nach träglichen Genehmigung der Ständeversammlung gebracht wer den", so kann man sich auch damit nicht einverstehen. Denn einer authentischen Interpretation bedurfte es eben, wie gesagt, im vorliegenden Falle nicht, und §. 88 der Verfassungsurkunde greift hier eben so wenig ein. Nach §. 88 erlaßt der König gewisse, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung be dürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verord nungen kn gewisser Form, und später wird die Zustimmung der Ständeversammlung dazu eingeholt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil es sich nicht um authentische, sondern um doctrinelle Interpretation handelte. Sie werden nun, meine Herren, prüfen, in wiefern die Beschwerde in der Weise, wie-sie gestellt worden ist, Ihnen als begründet erscheint, oder in wiefern das Deputationsgutachten sich als haltbar darstellt, oder welcher Beschluß sonst zü fassen ist. Wie aber auch Ihr Beschluß aus fallen möge; ich bin es der geehrten Kammer schuldig, offen und gerade, wie es meine Art ist, zu erklären, daß bei dem Ministe rium die Ueberzeugung von der formellen und materiellen Halt barkeit dieser Entscheidung feststehl. Hätte das Ministerium diese Ueberzeugung nicht, es würde nicht einen Augenblick ange standen haben, diese Verordnung zurückzunehmen, oder zu mo- disiciren, selbstdann noch zurückzunehmen, oder zu modisiciren, als die Beschwerde bereitsangebracht war; wie sehr auch immer diese letztere — warum sollte ich es nicht aussprechen? — in ihrer, wenn auch in derLandtagsordnungganz begründeten Form für das Ministerium schmerzlich gewesen ist. Habe ich in die ser Angelegenheit etwas zu bedauern, so ist es der Umstand, daß Lurch die Entscheidung des Ministeriums ein Zweifel über eine Principfrage hervorgerufen worden ist, über die Frage we gen der Grenzen zwischen doctrineller und authentischer Gese- tzesinterpretation, eine Frage, die allerdings für die Regierung, wie für die Stände von Wichtigkeit, doch vielleicht besser unbe rührt geblieben wäre: — v: Leipziger: Ich bin einer von den 17 Mitgliedern der ersten Kammer, welche die Beschwerde mit unterzeichnet haben, und ich fühle mich verpflichtet, der Kammer meine Gründe darzulegen. Diese Frage: ob jene 14 Jahr von dem Zeitpunkte der erfolgten Provocation oder der erfolgten Werlhsbestimmung an zurück zu rechnen sei, diese Frage berührt das Hochstift Mei ßen in seinen wichtigsten Interessen und damit man mir nicht den Vorwurf machen könne, daß ich dies mit Stillschweigen übergangen hatte, so erachte ich es für meine Pflicht, dies der Kammer anzuzeigen. Ich behalte mir aber auf jeden Fall vor, im Laufe der Debatte meine Abstimmung darnach zu richten. Referent v. Welck: Es liegt in der Natur der Sachb bei dieser Angelegenheit, daß das hohe Ministerium seine gege bene Erläuterung eben dadurch zu rechtfertigen sucht, daß es die Gründe, die es zu selbiger vermocht haben, für richtig hält; von verändern Seite aber, daß die Beschwerdeführer und im Einverständnisse mit diesen die Deputation eben diese Gründe wieder für unrichtig hält. Nach dem, was von Seiten des ho hen Ministeriums erläuterungsweise noch hinzugefügt worden ist, muß ich gestehen, daß die Sache noch gerade auf demselben Standpunkte steht, auf dem sie früher, bei Einreichung der Be- schwerdefchrkft gestanden hat; denn ich habe in dem Bortrage, der von Seiten des königl. Commissars vorgelesen wurde, durchaus nichts finden können, was, wenigstens in wesentlicher Beziehung, zu einer andern Ueberzeugung hätte führen können Die Deputation, wenigstens die Majorität derselben, würde sich allerdings erlaubt haben, im Devutationsberichte selbst schon die speciellen Ursachen zu erwähnen, aus denen sie sich bei den Mittheilungen, die ihr von Seiten der Regierung in der Conferenz mit der Deputation geschahen, nicht beruhigen zu können glaubte. Sie wollte das unterlassen, theils wegen der so beschränkten Zeit, theils um dem Berichte nicht eine allzu- große Ausdehnung zu geben, theils endlich in der Vorausse tzung , daß sich wahrscheinlich bei der heutigen Discussion selbst Gelegenheit finden dürfte, diese Gründe noch näher zu entwi ckeln. Ich könnte mich auch jetzt enthalten, diese Ansichten noch näher darzulegen, da sie von Seiten des Herrn Viceprä sidenten beinahe wörtlich so ausgesprochen sind, wie bereits die Deputation sich darüber schon geäußert hat und zwar im Ein verständnisse des größten Theils der Depurationsmitglieder. Ich erlaube mir daher nur ganz kürzlich daraufzurückzukom men und dabei zugleich etwas auf diejenigen Anführen zu erwie- dern, die wir heute von Seiten der hohen Staatsregierung zum ersten Mal in dieser Angelegenheit gehört haben. Was zuvör derst den ersten Grund betrifft, der zur Rechtfertigung der ho hen Sta.ttsregierung im Deputationsberichte sul> 1 angeführt worden ist, so ging auch die Ansicht der Deputation dahin, daß man auf allgemein rechtliche Grundsätze nur dann recur- riren könne, wenn es an positiver gesetzlicher Bestimmung mangele; daß dies Letztere aber eben hier gar nicht der Fall sei, weil die Bestimmung der 94. Z. des Ablösungsgesetzes eine, im Wesentlichen, ganz deutliche Bestimmung enthalte und wenn diese wirklich auch vielleicht noch einer Erläuterung bedürfen sollte, man zu dem Ende doch keineswegs so weit zu gehen brauche, eine völlige Abänderung der fraglichen §. herbeizufüh ren. Der Recurs auf allgemein rechtliche Principien erschien daher der Deputation in dem vorliegenden Falle durchaus nicht erforderlich. Was die sub 2 angegebenen Gründe betrifft, so wird durch die angeführte Z. des Ablösungsgesetzes eigentlich weiter nichts bewiesen, als daß auch in allen diesen hier ange zogenen Fällen ein Zweifel über denjenigen Zeitpunkt erhoben werden könnte, von dem an die bezeichneten Erörterungen an fangen sollen; denn daß nicht im Allgemeinen und in allen Fäl len, die bei den Ablösungen Vorkommen, derjenige Zustand 3
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