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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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als Norm angenommen werden kann, der im Augenblick der Einreichung der Provokation stattflndet, das ergiebt sich un ter anderm aus dem Inhalte der D. 173, 174,176 und 177 der Instruction für die Specialcommissarken, die die Modalität der Werthsermittelung abzulösender Waldberechtigungen, Bau- holzleistungen u. s. w. verschreiben. In allen diesen Fallen kann sich die Abschätzung nur auf dem momentanen Befund des stiltiig gno gründen. Wenn z. B. in §. 174 vorgeschrieben ist, daß der Zustand der Holzung ermittelt werden soll, so versteht es sich von selbst,, daß das Resultat derselben nur nach dem mo mentanen Befund ermittelt und daß nicht nach Verlauf eines Zeitraums von vielleicht 3 oder 4 Jahren erst vom Taxator an gegeben werden kann, wie der Zustand dieser Holzung bei der Einreichung der Provokation gewesen ist u. s. w. Es geht hier aus wenigstens so viel hervor, daß nicht durch das ganze Ab lösungsgesetz der Grundsatz sich hindurchziehen könne, daß bei aller und jeder Werthsermittelung der Zustand, wie er bei der Einreichung der Provocation stattfand, als Norm angenom men werden könne. Was den dritten Punkt betrifft, so ist auf das stillschweigende Einverständniß der damaligen Stän- deversammlung Bezug genommen worden. Dieses stillschwei gende Einverständniß mag nun zwar eine ausdrückliche und wörtliche Aufnahme gewisser Bestimmungen des preußischen Ablösungsgesetzes in unser diesseitiges Gesetz rechtfertigen; al lein jetzt, wenn einmal gewisse Bestimmungen nach dem Vor schläge der hohen Staatsregierung und im Einverständnisse mit den Ständen, sei dies nun ein stillschweigendes oder ein aus drückliches gewesen, in das Gesetz ausgenommen worden sind, so können diese doch unmöglich jetzt noch, nach den Worten des preußischen Gesetzes gedeutet und abgeändert werden; denn eben deswegen, weil die Worte des preußischen Gesetzes im sächsi schen Gesetze nicht gebraucht worden sind, sondern andere, kann man sich hier auf keine Weife auf das preußische Gesetz beziehen. Was den vierten Punkt betrifft, so gestehe ich, daß er vielleicht durch die Erläuterung, die der königliche Commissar jetzt gegeben hat, etwas mehr noch an Gewicht gewonnen haben könnte, ein Gewicht, das ich allerdings vorher und vielleicht aus einer irrigen Ansicht der Sache ihm nicht hätte beilegen können. Der Herr Regierungscommissar hat ein besonderes Gewicht auf die Worte gelegt: „fällt der Antrag auf Ablösung in die nurgedachten beiden Wochen (nämlich in die Woche, in welche der Martinitag fällt und in die nächstfolgende), so ge hört der Martinipreis dieses Jahres nicht mit zu den 14 Jah respreisen. " Es bleibt aber freilich immer noch die Thatsache unbestritten, daß diese Worte in Folge einer Zufälligkeit nicht mit in das neue Gesetz ausgenommen worden sind. Hätte man ein großes Gewicht auf diese Worte gelegt, so wäre doch zu prasumiren, daß man sie in das neue Gesetz ausgenommen haben würde. Zur Beruhigung des Herrn Wicepräsidenten glaube ich aber noch Etwas hinzufügen zu müssen. Er nimmt nämlich aus dem Ausdrucke, daß hier nur durch einen Zufall ein Wort ins Gesetz gekommen wäre, Gelegenheit, darauf auf merksam zu machen, daß allerdings der Nechtszustand in Sach sen kein erfreulicher sein könnte, wenn solche Bestimmungen nur zufällig in Gesetze kommen könnten. Das ist jedoch wohl nicht so streng zu verstehen. Der Ausdruck: „zufällig" be zieht sich darauf, daß der Schlußsatz, der früher bei einer andern §. stand, nunmehr an dieser tz. angehängt worden ist, es betrifft mehr die Form als die Sache. Was endlich den fünften Punkt betrifft, so konnte sich allerdings die Deputa tion mit der Argumentation nicht ganz einverstehen, daß, weil das Ablösungsgesetz eigentlich nur in der Werthsbestimmung bestehe, die Worte: „Werthsbestimmung und Provocation" ganz synonym sein müßten. Sie kann auch nicht der Be fürchtung Raum geben, daß dem Speculationsgeist freier Spielraum gegeben werden würde; denn wie schon von einem, Redner bemerkt worden ist, ein muthwilliger Verschleiß würde nicht geduldet werden können, dazu sind die Oberbehörden da. Die Deputation hält es allerdings selbst für wünschenswerth, daß eine genauere Bestimmung über das Wort: „Werthsbe stimmung" getroffen werde; allein sie wird nie zugeben können, daß, wenn auch eine genauere Bestimmung hierüber zu tref fen sei, es hierzu nothwendig gewesen wäre, die Worte: „Werthsbestimmung und Abschätzung" geradezu aus der §. herauszuwerfen, und ein anderes Wort dafür, was einen ganz andern Sinn hat, hineinzubringen. Es würde nur darauf angekommen sein, einen bestimmten Zeitpunkt bei dem Ge schäft der Werthsbestimmung als denjenigen zu bezeichnen, von wo aus die Preise als stehend angenommen werden sollen, und von wo aus man die 14 Jahre zurückrechnen könnte. Wäre eine Entscheidung auf diese Weise erfolgt, so würde es allerdings keine authentische Interpretation gewesen sein. Die Regierung würde sich streng an die Worte gehalten haben, die einmal in der §. stehen. Diese Ansicht wird selbst bestätigt durch einen Ausdruck, den der königl. Commissar in seinem Vorträge gebraucht hat. Er sagte im Eingänge desselben: „ungeachtet" des Worts Werthbestimmung hat man sich entschieden, dafür „Provocatjon" zu setzen. Hätte er gesagt: „in Folge" des Worts Werthsbestimmung, so wäre das etwas Anderes; aber das Wort „ungeachtet" beweist, daß es ein Gegensatz, und mithin ein ganz andrer Begriff ist. Vom Herrn Staatsminister ist noch erwähnt worden, daß überhaupt gar keine authentische Interpretation vorliege, sondern es sei blos eine doctrinelle. Da möchte ich freilich darauf zurück kommen, daß man wohl mit Recht sagen kann, es sei über haupt gar nicht von einer Interpretation die Rede, sondern von einer Abänderung. Ich stelle es dem Ermessen der Kammer anheim, ob, wenn, statt zweier Worte ein ganz an deres, in seiner Bedeutung ganz verschiedenes Wort in die gesetzt wird, ob das nicht vielmehr eine Abänderung ist, als eine Erläuterung. Wenn ferner angeführt worden ist, es wäre keine Einwendung erfolgt gegen die ministerielle Erläu terung, so kann ich das allerdings zwar nicht actenmäßig beurtheilen; aber da so viel vom Ministerium selbst zugegeben worden ist, daß Zweifel über die fragliche Gesetzesstelle statt gefunden haben, und daß in Folge dieser Zweifel die Sache zu einer
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