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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Entscheidung gekommen ist, so scheint es doch auch immer noch zweifelhaft, ob nicht auch.Einwendungen von Einzelnen hegen die ministerielle Entscheidung gemacht worden sind, die vielleicht noch nicht einmal zur Kenntniß des Ministeriums gekommen sein können. Wenn endlich ferner noch Seiten des hohen Mi nistern gesagt worden ist, daß die fragliche Erläuterung schon geraume Zeit vor Eröffnung der gegenwärtigen Ständever sammlung hinausgegeben worden sei, so muß ich darauf er- wiedern, daß, soviel zur Kenntniß der Deputation gekommen, diese Erläuterung unterm 6. September 1839 hinausgegeben worden ist. Da wäre also der Zeitraum bis zur Einberufung der Ständeversammlung nicht so groß gewesen, und das Mi nisterium hätte die Sache wohl bis dahin liegen lassen können. Uebrigens behalte ich mir vor, nötigenfalls im Laufe der De batte noch Mehres mündlich hinzuzufügen. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Ich habe nur noch den faktischen Umstand zu bemerken, daß seit Erlaß dieser Verordnung an Vas Ministerium des Innern etwas wei ter gar nichtgelangt ist. Im August v. I. ist die Verordnung er lassen worden und seit dieser Zeit ist an das Ministerium.wegen dieser Entscheidung und gegen dieselbe keine Einwendung ge langt. v. Thielciu (auf Lampertswalde): Da von der hohen Staatsregierung das preuß. Ablösungsgesetz mit erwähnt wor den ist, so erlaube ich mir, eine Vergleichung anzustellen, aus der der Beweis leicht zu führen ist, daß das' preuß. Ablösungs- - gesetz im Ganzen viel günstiger als das sächsische für den Be rechtigten ist. Zuvörderst will ich bei den Diensten anfangen. Hier wird der wahre Werth ermittelt, während das sächsische Ablösungsgesetz hingegen eine niedrige Taxe annimmt und in den meisten Fällen den dritten Theil noch abzieht. Zweitens komme ich auf die Ablösung des Garbenzehntens, da existirt im Preußischen nirgends eine gesetzliche Bestimmung, daß ein Be rechtigter etwas herauszugeben habe; im Sächsischen stellt sich aber die Summe um so höher, welche der Berechtigte zahlen muß. Drittens erwähne ich die Naturalzinsen, hier ist im Preußischen der Abzug von 5 Pct. nicht, während in Sachsen dieser Abzug stattsindet. Viertens komme ich auf die Ablösung der Schaf- huthung. Diese ist in Preußen ebenfalls bei weitem günstiger für den Berechtigten, indem auch hier der wahre Werth ermittelt und ihm zu Theil wird. Eine Instruction wie in Sachsen, wodurch das Gesetz ziemlich aufgehoben, und kaum der zehnte Lhdil Ersatz gewahrt wird, existirt in Preußen gar nicht. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Die Staatsregierung laßt es ganz dahin gestellt sein, ob das preuß. Gesetz für die Berechtigten in seinen Bestimmungen günstiger ist ober nicht, als das unsrige. Das kann hier gar nicht in Frage kommen. Hier handelte es sich blos um eine Analogie des preußischen Gesetzes, bbi Gelegenheit einer doctrinellen Aus legung des unsrigen. v. Po fern: Zum Schutz des Deputationsgutachtens scheint mein Wort nicht nöthig, da es bereits seine Vertheidiger gefunden hat, nur auf die Aeußerung des hochverehrten Herrn Staatsministers: „er fühle sich durch die Art und Weise dieser Beschwerde unangenehm berührt«, s. w." drängt es mich, ihm auf Ehre und Wort zu versichern, daß ich und wohl Alle bei Unterzeichnung der Beschwerde an die Person nicht gedacht Ha ben, daß wir im Gegcntheil den Vorstand des betreffenden Mi nisteriums vorzugsweise innig verehren und lieben, son dern daßes allein der Frage galt, ob irgend einMi- nisterium auf dem Wege der doctrinellen Interpretation so wert gehen dürfe. Es war unsre feste Ueberzeugung, es dürfe dies nicht! Diese Ueberzeugung leitete uns bei Unterzeichnung der Beschwerde, sie leitete mich bei Unterzeichnung des Deputa tionsberichts. Der Herr Staatsminister sagte ferner: der Be richt fei ihm nicht ganz klar — sollte dies der Fall sein, was ich nicht leugnen mag, so-bedenke man, daß die Deputation in die sen letzten Tagen des Landtags, gedrängt in drangvoll fürchterliche Enge, dieser hochwichtigen tiefeingreifenden Fragenicht die Ruhe und Zeit widmen konnte, die sie darauf zu verwenden gewünschk Hatte, und daß wir nach langem Kampfe über diese Angelegen heit das Deputationsgutachten an einem Tage, wo wir, außer den schriftlichen Arbeiten zu Hause, zwei lange Kammersitzungen und drei Deputationssitzungen gehabt, gegen Mitternacht endlich unterzeichneten. Referent v. Welck: Ich würde aber doch den geehrten Sprecher bitten müssen, die Stellen anzugeben, worin er eine Unklarheit finden will, ich werde mejn Möglichstes thun, um die Sache klar zu machen und da nöthig ein Licht aufzustecken. v. Po fern: Es ist gar nicht zu leugnen, es hätte Einiges deutlicher ausgesprochen und tiefer in das Ganze eingegangen werden können, wenn es die Zeit uns verstauet hätte. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin das Mitglied der Deputation, welches in Bezug auf das Materielle von den übrigen Mitgliedern abweicht. Mir scheint es keinem Zweifel zu unterliegen, daß die fragliche Stelle des Ablösungs gesetzes unklar ist. Daß die Worte: „Abschätzung und Werth bestimmung" keinen festen Termin abgebenl, von welchem aus zurückzurechnen ist. Mir scheint gewiß, daß eine Auslegung dieser Bestimmung erforderlich gewesen sei. In den andern Punkten habe ich mich nicht entbrechen zu können geglaubt, mich der Mehrheit der Deputation anzufchließcn. Es liegt hier freilich ein ganz eigenes Vcrhältniß vor. Wenn Administrativbehör den, in die Nothwendigkeit versetzt werden, nach einem Gesetze zu handeln, was unklar ist, so bleibt allerdings im Augenblicke nichts weiter übrig, als sich selbst eine doctrinelle Auslegung des Gesetzes zu machen. Allein hier handelt es sich von einer Vor schrift, welche man den Behörden gegeben hat, die nicht rein ad ministrative, sonderü zugleich rechtsprechende Behörden sind. Es sind die Special- und Generalablösungscommissionen. In ei nem solchen Falle hätte ich geglaubt, daß eine Norm für künftige Entscheidungen solchen Behörden nicht blos auf dem Wege
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