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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Äoctrineller Auslegung des Gesches ertheilt werden könnte. Wenn im Augenblick eine Entschließung zu fassen war, so blieb nichts anderes übrig, als den Commissarien zu sagen: entschei det nur vor der Hand nach eurer eignen Ansicht, es muß die Sache so lange Anstand haben, bis auf dem künftigen Land tage eine authentische Interpretation erfolgt.' Und dieser Uebelstand würde nicht groß gewesen sein, da hier nur drei Mo nate zwischen dem entstandenen Zweifel und dem Landtage inne liegen. Daß man den Commissionen vorschrieb, wie sie ent scheiden sollten, das scheint mir hier wenigstens nicht der rich tige Weg zu sein, da es sich um Privatrechte handelt. Auch hat es mir geschienen, als ob hier nicht einmal ein Fall vorgele gen habe, in welchem die Bestimmung von tz. 88 der Verfas- sungsurkundc hatte eintreten können; weil keine so große Dring lichkeit vorlag, daß die Sache nicht an die Ständeversammlung zu bringen, und mit dieser eine Vereinigung zu treffen gewesen wäre über die Auslegung des fraglichen Gesetzes; ja es schien dies um so nothwendiger, als die gegebene Auslegung doch zu sehr vom Wortlaute des Gesetzes abweicht und deswegen hätte ich geglaubt, hatte das Ministerium der doctrinellen Auslegung zum Behuf der Entscheidung in einzelnen Fällen es vorziehen müssen, eine allgemeine Entscheidung durch Vorlegung eines Erläuterungsgesetzes zu veranlassen. Viceprasident v. Carlowitz: Wenn die Deputation selbst ihren eigenen Bericht unklar nennt, so muß ich die Ehren rettung ihres Berichtes auf mich nehmen. Ich halte ihn für vollkommen klar, und gestehe offen, daß die Gründe des hohen Ministeriums, wie sie im Berichte enthalten sind, mir weit bün diger und klarer zusammen gefaßt zu sein scheinen, als in der weitläufigen Deduktion des königl. Commiffars. Könnte ich mich überhaupt durch diese Gründe bestimmen lassen, der An sicht der hohen Staatsregierung beizutreten, so würde mich schon der Bericht der Deputation bekehrt haben; der Ausein andersetzung des königl. Commiffars würde das weniger ge lungen sein. Ich bitte um die Erlaubniß, aus dieser Deduk tion noch einiges Wenige herausheben zu dürfen, das ausrei chen wird, um darzuthun, daß damit nichts bewiesen worden ist. So muß ich namentlich voranstellen, daß die Deduktion zur Rechtfertigung auch nur einer einzigen Abweichung von dem einmal bestehenden Ablösungsgesetze nicht geeignet sein kann. Bedient sich daher die hohe Staatsrcgierung in dieser Deduk tion der Ausdrücke: es muß, es soll in Anwendung kom men, und jenes ist nicht zu berücksichtigen, so sind das alles Willensäußerungen, aber keine Gründe. Es ist ferner gesagt worden, es habe die betreffende Stelle des Ablösungsgesetzes mit wenigen Abweichungen der preußischen Bestimmung nach- gebildet werden sollen, so entgegne ich, daß hierin eben die Abwei chung zu suchen sein dürfte. Daraus, daß man eine so wichtige Abänderung motivirt haben würde, wenn man sie habe statui- ren wollen, dies aber gleichwohl nichtgeschehen sei, läßtsich nichts folgern, denn damals war es überhaupt nicht vorgeschrieben, daß von der Regierung die Motiven den Standen mitgegeben wer den mußten. Man sagt, es sei anzunehmen, daß eine Erläuterung nicht im Widerspruche mit der Absicht des Gesetzgebers sein dürfe. Ich gebe das zu; es ist das aber eine xotitio prmoiM, denn es fragt sich eben, was die Absicht des Gesetzgebers ge wesen. Gesetzgeber ist aber jetzt nicht blos die Regierung, son dern auch zugleich die Ständeversammlung. Handelt es sich also davon, die Frage zu beantworten, was die Absicht des Ge setzgebers sei, so muß auch die Ständeversammlung zu Nathe gezogen werden. Spricht man aber von der Vergangenheit, von der Absicht, die der damalige Gesetzgeber gehabt; so ist zu bedenken, daß auch die Regierung sich in ihren Organen geän dert hat, und daß die Meinung des ursprünglichen Verfassers nicht leicht zu ermitteln ist. Jetzt also zu sagen: das ist die Ab sicht des damaligen Gesetzgebers »gewesen und das nicht, das scheint mindestens eine gewagte Behauptung. Man hat ge sagt: §. 94gebe'zu Zweifeln Veranlassung, und das Wort: „Werthsbestimmung" sei unbestimmt. Ich habe das in einer Beziehung bereits in meiner frühern Rede zugestanden; ich habe aber auch gesagt, hier frage es sich ganz einfach, ob das Wort: „Werthsbestimmung" identisch sei mit dem. Worte: „Provoka tion." Glaubt man überhaupt, daß man vollständige Klarheit in jeder Beziehung erreicht haben würde, wenn man das Wort „Provokation" an die Stelle des Wortes „Werthsbestimmung" gesetzt hätte', so ist man im Jrrthum. Auch das Wort „Pro vokation" ist unklar und läßt verschiedene Deutungen zu. So ist esProvocation,wenn man das ersteAnbringen einreicht, und eben sowohl auch Provokation, wenn auf Recurs die Provokation für zulässig von den Behörden erachtet, und der Recurs verworfen worden ist. Man sieht also, daß auch unter dem Worte: „Provokation" eine verschicdeneZeitbestimmung sich denken laßt. Jndeß das alles sind Fragen untergeordneter Natur, die hier weniger oder nicht in Betracht kommen. Was-dagegen die noch wichtigere Frage anlangt, ob anzunehmen sei, daß das Mini sterium formell gerechtfertigt erscheine, so inharire ich noch auch in dieser Beziehung der von mir unterschriebenen Be schwerde. Die Regierung sagt zwar, es habe sich hier von ei ner doctrinellen und nicht von einer authentischen Interpreta tion gehandelt, und sie allein habedas Recht zu einer doctrinellen Interpretation. Meine Herren, das Recht der doctrinellen Interpretation wird ihr Niemand streitig machen, aber mir scheint nur, als ob hier eine authentisch e Interpretation zu erlassen gewesen wäre. Dieser Zweifel im Gesetze, wenn es an ders einer ist, ist nämlich viel zu wichtig, als daß nicht eine au thentische Interpretation zu erlassen gewesen wäre. Ich weiß auch, das Ministerium des Innern selbst hat oft schon in minder wichtigen Fällen, wenn Zweifel bei der Gesetzgebung entstan den, die Stände um eine authentische Interpretation angegan gen; warum also nicht auch in diesem Falle? Ich wenigstens halte diesen Fall für wichtiger, als irgendeinen andern, der vom Ministerium des Innern zur authentischen Interpretation vor gelegt worden ist. Und hat es jetzt, wo eben Landtag ist, der Regierung etwa an Gelegenheit gefehlt, authentische Interpre tationen zu veranlassen? Ich meinestheils kann also nur wün schen, daß das Ministerium von seiner, wenn auch noch so be-
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