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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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stimmt ausgesprochenen Ansicht wieder zurückgehe, und ich muß dabei fest stehen bleiben, daß die Beschwerde so formell als ma teriell begründet ist. Wenp man endlich erwähnte, es sei an gemessen'und räthlich, die Frage, wenn eine doctrinelle und wenn eine authentische Interpretation von Nöthen sei, zu um gehen, da es nicht wünschenswcrth sei, wenn Fragen, die so wichtiger Natur seien, und das Interesse der Stände und der Regierung so nahe berührten, zur,Diskussion gelangten, so bin ich dieser Ansicht nicht. Es ist möglich, daß. solche Debatten vielleicht unangenehme Berührungen zur Folge haben; allein besser ist es immer, die Grenzen der gegenseitigen Rechte bei Zei ten festzustellen, als über solche Fragen ängstlich Hinwegzugehen, um damit das Nebel noch größer zu machen. Nein, ich glaube, wenn die Grenze zu verwischen sich anfängt, da darf man keinen Lag zögern, sie, sollte es selbst lebhafte Erörterungen geben, aufs Neue festzuftellen und zu regeln. v. Po fern: Durch die Rede de5 Herrn v. Carlowitz sehe ich mich veranlaßt, noch einmal auf das, was ich vorher äußerte, zurückzukommen. Ich kann, was ich gesagt, nicht zurücknehmen, wenigstens insofern nicht, als ich die Überzeu gung habe, unser Gutachten würde auch dem betreffenden Mi nisterium klarer und unsre Ansicht somit überzeugender gewesen sein, wenn wir mehr Zeit und Ruhe hätten darauf verwenden können. Dergleichen Fragen, wie z. B. die über die Grenze zwischen der doctrinellen und authentischen Interpretation und alles, was hierbeinoch einschlägt, erfordern ein tieferes Eingehen, als es der Deputation zur Zeit möglich war. — Gewiß liegt kein Vorwurf für den Herrn Referenten hierin, denn er bemerkte ja zu Anfang seiner Rede selbst, daß er sich vorbehalten müsse, noch mündlich Mehres hinzuzufügen, weil das Deputations gutachten hatte zu schnell bearbeitet werden müssen; etwas an deres habe auch ich nicht gesagt. Bürgermeister H ü b l e r: Ohne weiter in dasSpeciellederSa- che einzugehen, erlaube ich mir blos zuMotivirung meiner Abstim mung die Bemerkung, daß meiner Ueberzeugung nach die Verord nung der Staatsregierung materiell vollkommen begründet ist, und daß sie der Tendenz des Ablösungsgesetzes vollständig ent spricht. Dagegen habe auch ich die gerügten Bedenken gegen die Form derselben nicht zurückweisen und in der fraglichen Aus legung, die ich wohl eine Abänderung des Gesetzes nennen möchte, eine doctrinelle Interpretation nicht finden können. Darum trete ich allerdings, was die Form anlangt, den Ansichten der Deputation bei. Staatsminister v. Könneritz: Es ist die Verfügung des Ministeriums des Innern, worin dasselbe seine Ansicht über die Auslegung der betreffenden Z. dargelegt hat, in einer doppelten Hinsicht angefochten worden; einmal die materielle Ent scheidung sel'b st, wie sie gegeben worden ist, und zweitens informeller Hinsicht oder in Ansehung desRechts, eine solche Erläuterung zu geben. Die Einwendung gegen die ma terielle Richtigkeit der Entscheidung übergehe ich; das Ministe rium des Innern hat die Gründe für seine Auslegung bereits ausführlich entwickelt; dagegen erlaube ich mir über die Richtig keit der Form und über das Befugnkß des Ministern zu jener Erläuterung, Einiges zu bemerken. Es ist der hiergegen erho bene Einwand in der That, meine Herren, in so freundlichen Worten auch die Deputation in ihrem Berichte, und selbst die Sprecher in der Kammer sich hierbei gegen die Regierung aus gesprochen haben, doch so ernster Natur, daß ich darüber zu spre chen mir erlauben muß. Ernst, weil hierdurch in der That das Recht der Regierung und die ganze Verwaltung bedroht wird; ernst um deshalb, weil hier dem Ministerium nichts Geringeres vorgehalten wird, als daß es gegen die Verfassungsurkunde ge handelt habe» Es hat die Deputation die Ansicht aufgestellt, als sei von dem Ministerium eine authentische Interpretation ertheilt und, da diese ohne ständische Zustimmung nicht erfolgen dürfe, die Verfassung verletzt worden. Es ist aber die vom Ministerium des Innern gegebene Interpretation keine authen tische, sondern nur eine doctrinelle. Ich erlaube mir um so mehr hier aufden Unterschied der doctrinellenInterpretation vonder au thentischen einzugehen, als ich bereits verschiedentlich in der Kam mer Klagen darüber hören müssen, daß Behörden und Gerichte sich eine Interpretation der Gesetze erlaubt hätten. Die au thentische Interpretation unterscheidet sich von der doctrinellen nicht durch die Art der Auslegungskunst, die man anwendet, um den Zweifel zu lösen, nicht durch die objectiven Gründe, aus denen man sich für die eine oder andere Ansicht ausspricht, son dern nur in folgenden zwei Punkten, einmal durch die Wirkung und zweitens durch die Art und Weise, wie sie entsteht: oder das Subject, -was die Interpretation giebt. Die authentische Interpretation erfolgt durch den Gesetzgeber, sie ist daher nach d.r Verfaffungsurkunde dem König mit Zustimmung der Stände Vorbehalten. Die doctrinelle Auslegung gehört nicht vor die Stände, sie gehört vor die Behörden, welche Pas Gesetz anzu wenden haben. Ja ohne das Recht doctrineller Auslegung ist die Ausübung der richterlichen Function, ist die öffentliche Ver waltung undenkbar. Der Klager, wenn er einen Anspruch verfolgt und ein Gesetz dafür anzieht, legt das Gesetz aus, der Gegner, indem er sich dagegen vertheidigt und dem Gesetz eine andere Deutung giebt-, legt es auch aus, und der Richter, soll er den Streit entscheiden, kann dies nur dadurch thun, daß er das Gesetz ebenfalls auslegt, oder den Sinn ausspricht, den er in dem Gesetze findet. Auch die Verwaltungsbehörden, wenn sie ein Gesetz anzuwenden oder auszuführen haben, können dies nicht anders thun, als indem sie es auslegen. Der zweite Unter schied liegt in der Wirkung. Die authentische Interpretation ist eine Gesetzesvorschrift mit Gesetzeskraft, von wel cher daher nicht zurückgegangen werden kann, als bis ein neues Gesetz gegeben worden ist, und eben aus diesem Grunde um dieser Wirkung willen ist sie lediglich dem Gesetzgeber Vorbehal ten. Die doctrinelle Interpretation bezieht sich nur auf die ein ¬ zelnen Fälle, in welchen das Gesetz eben zur Anwendung ge bracht wird. Sie hat keine bindende Kraft für die Behörden, wie die Gesetze, sie hat keine bindende Kraft für künftige Fälle und Zeiten; von ihr kann jederzeit wieder abgegangen werden
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