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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Wenn Sie nun, meine Herren, nach diesem Unterschiede, wie er gewiß von Ihnen als richtig anerkannt werden wird, das Ver fahren des Ministeriums des Innern prüfen, so werden Siesin- den, daß hier nur eine doctrinelle Auslegung ertheilt sei. Die Ablösungscommissarien waren in einzelnen Fällen zweifelhaft geworden, wie sie das Gesetz anwenden sollten, sie waren zwei felhaft, ob sie, wenn sie den zwölfjährigen Durchschnittspreis zu ermitteln hatten, diese 12 Jahre zurückrechnen sollten von der Zeit der Werthsbestimmung an oder von der Provocation an. Ich lasse es dahin gestellt sein, ob hie Ablösungscommissarien genöthlgt waren und gut daran thaten, daß sie sich wegen der Erledigung dieser Zweifel an die Generalcommission wendeten. Sie konnten vielleicht in dem einzelnen Falle nach ihrem besten Gutdünken selbst Entschließung fassen und ab warten, ob ein Recurs dagegen an die Generalcommission eingehen werde. Al- lein verboten war esihnen nicht, darüber anzufragen, und ver denken konnte man es ihnen bei diesem Punkt um so weniger, als die Ermittelung des Durchschnittspreises von ihnen selbst und allein auszugehen hat, und sie daher über jenen Zweifel Entschließung fassen mußten, obne die Ansicht der Interessenten zu hören oder einen Antrag wegen der Jahre selbst abzuwarten. Die Generalcommission fand das Gesetz ebenfalls dunkel. Sie glaubte zwar die Auslegung annehmen zu müssen, wie sie das Ministerium nachher auch angenommen hat; wollte aber sicher sein, daß in höchster Instanz, wenn von den Interessenten Beschwerde geführt würde, auch so werde entschieden werden. Ich lasse es wieder dahin gestellt sein, ob die Generalcommission nicht hätte abwarten mögen, ob ein Recurs an das Ministerium des Innern gerichtet werde, aber zu verdenken war der Ge neralcommission ebenfalls nicht, daß sie bei dem Ministerium des Innern anfragte, um gewiß darüber zu sein. Wir haben keine Vorschrift, die dahin ginge, daß der Richter überden Sinn einer Gesetzesstelle nicht anfragen dürfe. Man hat sie in andern Staaten, z. B. in Frankreich, aber wir haben sie nicht. Dem Richter ist allerdings das Recht gegeben, die Gesetze aus zulegen, allein einen Vorwurf kann man ihm nicht machen, wenn er anfragt, was die höhere Behörde für eine Ansicht hat? Das Ministerium des Innern hat nun in seiner Verfügung an die Generalcommission geantwortet, sie theile die Ansicht der Generalcommission. Es hat also nur eine Billigung der von der letzteren genommenen Ansicht ausgesprochen und diese mit noch weiteren Gründen unterstützt. Eine Vorschrift, daß künftig in allen Fällen der zwölfjährige Zeitraum von der Pro vokation an zurückgerechnet werden solle, hat es nicht ertheilt eine Verordnung dahin nicht gegeben. Es ist den Special- commifsarien und der Generalcommission dessen ungeachtet un benommen gewesen, anders zu entscheiden, und gewiß wird die Kammer um so weniger weder der Generalcommission noch dem Ministerium des Innern einen Vorwurf darüber machen, daß cs seineAnsichtüber die Auslegung aussprach, da hierdurch dem Wechsel der Entscheidungen und vielfachen Rechtsmitteln vorgebeugt würde. Ist es doch der Wunsch der Ständever sammlung von jeher gewesen, Wechsel in den Entscheidungen zu vermeiden, haben Sie doch am vorigen Landtage insbesondere den Antrag gestellt, Vorkehrung zu treffen, daß in Ablösungs sachen nicht so oft die Entscheidungen wechseln; wie soll dies anders möglich sein, wie konnte dies sicherer erreicht werden als dadurch, daß die Specialcommiffarien ihren Zweifel der Generalcommission anzeigten, diese die gewonnene Ansicht dem Ministerium vortrug und das Ministerium seine Ansicht, seine Bewilligung der Generalcommission zu erkennen gab? Haben doch auch an diesem Landtage erst die Stände darauf angetragen, daß die Regierung die von der höchsten Verwaltungsbehörde angenommenen Grundsätze imGesetz-undVerordnungs- blatte bekannt machen möchte. Ich kann nicht leugnen, daß ich mich über diesen Antrag, und daß er gerade von den Ständen 'ausging, gewundert habe; denn gerade dadurch, daß sie in das Gesetzblatt ausgenommen werden sollen, und von den Mi nisterien ausgehen, kann der Zweifel sehr leicht hervorgerufen werden, was authentische und was doctrinelle Interpre tation sei, der Unterschied zwischen beiden in den Augen des Volkes sehr leicht verschwinden. Ein gleiches Verfahren, als hier beobachtet worden, besteht ja übrigens auch bei den Gerichten. Das Oberappellationsgericht ist befugt, seine'Theses bekannt zu machen. Natürlich sind die Unterge- richte nicht gebunden, der Ansicht des Oberappellationsgerichts zu folgen, aber immer wird dies auch auf die Entscheidung der Untergerichte einen Einfluß äußern. Sie werden, wenn sie nicht überwiegende Gründe dagegen haben, sich nach der Ent scheidung des Oberappellationsgerichts richten, schon um Rechtsmitteln und Reformatorien vorzubeugen und den Par teien Zeit und Kosten zu ersparen. War dies doch selbst der Grund, warum man dem Oberappellationsgericht diese Er mächtigung ertheilte. Auf gleicher Linie, wie eine tbesls des Oberappellationsgerichts, steht jene Verfügung des Ministe rium des Innern, die eben so wenig eine Vorschrift enthält, daß die Behörden hiernach entscheiden sollten. Ja sie war in sofern noch unverfänglicher, als sie nicht durch das Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist, und das Ministerium daher, wenn es sich eines anderen überzeugt, umso leichter von seiner An sicht wieder zurückgehen kann. Daß überhaupt in der Ver fassungsurkunde den Verwaltungsbehörden das Recht nicht hat genommen werden sollen, doctrinelle Auslegungen zu geben, das erlaube ich mir historisch aus den Verhandlungen über Ent werfung der Verfassungsurkunde selbst nachzuweisen. Die Regierung selbst kam in dem Entwürfe den Ständen mit dem Anträge entgegen, daß kein Gesetz, wodurch ein Gesetz authen tisch interpretirt werde, ohne Zustimmung der Stande erlassen werden solle. Die Stände mit alleiniger Ausnahme der all gemeinen Ritterschaft fanden, daß dies zu viel sei und die Regierung zu sehr binde. Sie schlugen bei §. 100 den Zusatz vor: „Zwar ist der Regierung überlassen zu Erledigung vorge kommener einzelner Fälle eine authentische Interpretation zu ertheilen, doch ist der hierbei angenommene Grundsatz Lei dem nächsten Landtage an die Stände zu bringen, um sich über dessen Annahme als Gesetz erklären zu können." Nur die all-
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