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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gemeine Ritterschaft acceptirte die Erklärung der Regierung und fügte die Bemerkung bei: „damit vorkommende Fälle nicht un erledigt blieben, dürste bis zu der sobald als möglich einzu holenden Zustimmung der Stände zu einer authentischen Inter pretation die usuelle oder doctrinelle wie zeither Platz greifen. Darauf wurde von Seiten der Regierung bei §. 100 geant wortet: „Allerhöchst und höchstdieselben rc. pflichteten in Be treff der Auslegung der Gesetze der von der allgemeinen Ritter schaft ausgesprochenen Ansicht bei". Wenn nun bei Entwerfung der Verfassungsurkunde die Regierung mit dem Anträge auf Beschränkung ihrer eigenen Rechte den Ständen selbst entgegen kam, gegen die Ansicht der Majorität der Stände, sogar mehr den Ständen einräumte, als diese verlangten, wenn ferner- die Minorität selbst auf die doctrinelle Interpretation als ein Auskunftsmittel hinwieß und die Regierung in der Antwort hierauf sich ausdrücklich bezog, so kann auch gar kein Zweifel sein, daß ihr diese nach der Verfassungsurkunde zustehe, und. sonach kann ich die Ansicht, daß gegen die Form irgend ein Be denken vorliege, durchaus nicht, theilen und das Ministerium wird mit voller Ruhe einer Anklage entgegen sehen können. Vicepräsident v. Carlowitz: Den Unterschied zwischen authentischer Und doctrineller Interpretation kenne ich bereits seit 20 Jahren. Ich müßte mich übrigens meiner eignen Schrift nicht erinnern, wäre mir fremd geblieben, daß und wie sich die allgemeine Ritterschaft damals geäußert, denn ich selbst bin der Verfasser jener Stelle. Ferner weiß ich, daß das Recht der doctrinelkn Interpretation der Regierung zusteht. In zwischen verrückt der Herr Staatsminister in seiner Rede den Standpunkt völlig. Es handelt sich hier nicht davon, ob die hohe Staatsregierung eine Interpretation ohne Zustimmung der Stänve gegeben habe, nein davon, ob der concrete Fall von der Art war, daß er einer authentischen Interpretation und nicht einer blos doctrinellen hätte unterworfen werden sollen. Staatsminister v. Äönneritz: Das, glaube ich, scheint aus meiner Rede vollkommen hervorzugehen. Sobald die Be hörden Gesetze anzuwenden haben, haben sie das Befugniß, dieselben doctrinell zu interpretiren; nur wenn dennoch Zweifel übrig bleiben, muß man zu einer authentischen Interpretation verschreiten, aber es ist ein Zweifel darüber dermalen gar nicht wieder laut geworden. Es wurde von Seiten des Herrn Re ferenten erinnert, man hätte die Sache liegen lassen sollen. Nun in der That, es würde ganz schlecht um die Rechtspflege stehen, wenn man die einzelnen Sachen so lange unerledigt liegen lassen wollte, bis eine authentische Interpretation erzielt würde. Die einzelnen^Sachen mußten entschieden werden, und konnten nach der Verfassungsurkunde nicht so lange unent schieden bleiben. Die Behörden dürfen nie und nimmermehr einzelne Sachen so lange liegen lassen, bis eine authentische In terpretation erfolgt sei. Es würde dies gegen alle höheren Grundsätze verstoßen, theils weil eine solche Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkäme, theils weil sonst das Erlaute- rungsgefetz für den einzelnen schon gegebenen speciellen Fall ge geben werden würde. > Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: So viel mir bekannt, sind schon vor der Anfrage der Generalcommission vielfältige Ablösungen der Art erfolgt, und dabei ist in der Re gel das Princip befolgt worden, welches vom Ministerium an genommen worden. Erst neuerdings sind Zweifel darüber entstanden, und diese gaben der Generalcommission Veranlas sung zu der Anfrage. Diese mußte sofort beantwortet wer den, und es konnten unmöglich 3 Monate lang alle Ablösun gen dieser Art sistirt werden. Was blieb dem Ministerium übrig, als nach seiner besten Ueberzeugung eine Entschlie ßung zu fassen, und die Commission hiernach zu beschei den? v. Watzdorf: Ich will mir auf die Aeußerung des Hrn. Iustizministers eine kleine Bemerkung erlauben, daß mir auch ein Fall bekannt ist, wo die Specialcommission ganz in dem Sinne entschieden hat, den die Deputation der zweifelhaften Z. abgewonnen hat. Es handelte sich damals um die Getreide zinsablösung, über welche die Pflichtigen Zweifel erhoben, so daß die Werthsermittelung erst 4 Jahre nach der Provocation anginge. Als nun darüber Rücksprache genommen wurde, wie diese Werthsermittelung erfolgen solle, so sagte der Anwalt der Verpflichteten, das wäre zweifelhaft, und trug darauf an, die Zeit der Werthsermittelung 14 Jahre von der Provokation rückwärts zu rechnen. Dem wurde aber entgegengehalten, daß die Worte des Gesetzes hier sehr klar wären, daß hier Werthsermittelung stünte, und bas hat die Generalcommission bestätigt. Graf Hohen t Hal (Püchau): Durch den Vortrag des Hrn. Iustizministers, gestehe ich offen, bin ich in meiner Ansicht über das Formelle der Erläuterung von Seiten der hohen Staats regierung allerdings etwas schwankend geworden, denn der Fall, den der Herr Justizminister im Auge hat, scheint mir ein an derer zu sein, als den ich mir gedacht habe. Ich habe es mir so gedacht: daß die richterlichen Behörden, und darunter ver stehe ich hier die General- und Specialcommission, gar keine bestimmte Ansicht darüber gehabt hätten, wie das Wort: „Werthsbestimmung" zu interpretiren sei, und daß sie darüber völlig in Zweifel seiend, sich deshalb an das Ministerium des Innern gewendet hätten, daß das Ministerium des Innern durch eine Verordnung, dieses Wort interpretirend, das Wort „Werthsbestimmung" dem Worte „Provocation" gleich geach tet hätte. Nach dem Vorträge des Herrn Staatsministers stellt sich aber die Sache so heraus, daß die General- und Specialcommissioncn, welche hier als richterliche Behörden auftreten, verschiedene Ansichten darüber gehabt haben, und sich einerseits hier unter dem Worte „Werthsbestimmung" die Zeit der Provocation gedacht haben, und daß das Ministerium des Innern diese Ansicht als der seinigen entsprechend gebilligt hat, ohne dieselbe gerade als Norm vorzuschreiben. Es hat also dadurch gerade nicht eine authentische Interpretation des Ge setzes stattgefunden, indem die richterlichen Behörden selbst be reits eine Ansicht darüber gefaßt hatten. Allein andrerseits
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