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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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scheint mir hier eine authentische Interpretation mit Zuziehung der Stände sehr wünschenswerth und ich muß daher auch bei meinem Amendement stehen bleiben, da jetzt, nachdem diese Zweifel laut geworden sind, die Lage der Betheiligten Weit schlimmer ist, als vorher. Nämlich vorher war dies eine ein zelne Entscheidung in einem concreten Falle, die nicht allge mein bekannt war; jetzt aber, nachdem diese Verhandlung zur öffentlichen Kenntniß gekommen sein wird, erfährt sie das ganze Land und es weiß, daß die Entscheidung nach der vom Mini sterium des Innern getroffenen Auslegung in einem ganz ver schiedenen Sinne ausfallen kann. Also würde es sehr störend auf die Ablösungsgeschafte, die jetzt angefangen sind, einwir ken, wenn nichts über eine spätere Ausgleichung unter den Betheiligten festgesetzt würde. v. Polenz: Wären wir nicht so nahe dem Ende unserer Wirksamkeit, so würde auch ich mich über das Materielle der Sache auslaffen müssen, da ich die Beschwerde mit unterschrieben habe, die Gegengründe auch keinesweges für genügend ansehe; in dessen in formeller Hinsicht haben wir mehr Ursache zur Be schwerde! Wenn der Herr Staatsminister v. Könneritz uns er klärt hat, wie die Staatsregierung den Unterschied zwischen doctrineller und authentischer Interpretation versteht, so behält sie sich jedesmal^die Entscheidung vor, in welche Kategorie sie solche bringen will, erscheint daher als Richter in eigner Sache und hebt die ständische Wirksamkeit bei' der Gesetzgebung auf. Wenn er ferner sagt, das Ministerium des Innern nur hätte der Anfrage der Special - und Generalcommission genügen müs sen, so gebe ich das gern zu. Ist wirklich keine Verordnung ergangen, so kann man darüber keine Anklage gegen das Mini sterium erheben; aber ich baue fort auf dem, was der Herr Staatsminister schlüßlich sagt. Es mußte eine Erklärung ge geben werden, weil jene angefragt haben. Eben deshalb muß es den Ständen erlaubt sein, den ganz unverfänglichen Antrag zu stellen, daß für die Zukunft b,ei solchen Fällen, wo die kla ren Worte, wie in tz. 94 des Gesetzes vom 17. März 1832, Auskunft geben, Auslegungen ohne Mitwirkung der Stände unterbleiben. Das Ministerium würde selbst entschuldigt ge wesen sein, wenn es die General- und Specialcommission be schützen hätte, sie sollten vor der Hand sofort sprechen nach Z.94, wie sie wahrscheinlich schon seit? Jahren entschieden haben. Der anerkannte Charakter des gewissenhaften Vorstandes dieses Mi nistern giebt uns hinlängliche Bürgschaft, daß, was in der Sache geschehen, in der besten Absicht geschehen sei, dessen ohn- geachtet aber glaube ich, daß die Stände wohl berechtiget sind, die mäßigen Wünsche anerkannt zu sehen, welche die De putation ausspricht, weil solches in ihren Rechten liegt und in der Verfassungsurkunde begründet ist. Staatsminister v. Könneritz: Ich macheden Ständen das Recht nicht streitig, Zweifel gegen die Richtigkeit der ange nommenen Auslegung des Gesetzes auszusprechen, und jener Z.des Ablösungsgesetzes einen andern Sinn unterzulegen. Daher würde auch ein Antrag an die Regierung auf Aenderung jener Ansicht oder Vorlegung einer authentischen Interpretation an sich nicht bedenklich sein; allein, wenn hier in dem Anträge der Deputation ausgesprochen worden ist: „gegen die hohe Staats regierung die zuversichtliche Erwartung auszusprechen: Die selbe werde, unter Berücksichtigung des Inhals Z. 86 der Ver fassungsurkunde, dergleichen, auf Erläuterung zweifelhafter Gesetzesstellen abzielende Verordnungen, wie die hier fragliche, hinkühro nicht ohne desfalls vorhervernommenes Gutachten der Stande und im Einverständniß mit selbigen, erlassen," so muß die Negierung einen solchen Antrag unbedingt zurückweisen, denn dadurch wäre ausgesprochen, daß die Regierung bei der Anwendung der Gesetze auf die vorkommenden Fälle das Recht der doctrinellen Auslegung nicht habe, und dann, meine Herren, hört alle Rechtspflege, dann hört alle Verwaltung auf. Die Sache auszusetzen, bis eine Beilegung des Zweifels im Wege der Gesetzgebung erfolgt ist, ist ganz unzulässig. Eben so liegt in.diesen Worten die Behauptung, das Ministerium habe ge gen die Verfassung angestoßen. Ein Abg. bemerkte, das Mini sterium hätte die GeneralcommissionI anweisen sollen, sofort zu sprechen, wie vorher; auch das ging nicht. Die Commissa- rien scheinen bis dahin eine feste Ansicht gar nicht gefaßt zu haben. Noch weniger die Generalcommission. Sie konnten aber auch eine Ansicht fassen über die Auslegung des Gesetzes, welche sie wollten; sie konnten daher auch die frühere Ansicht wie der ändern. Daß das Ministerium des Innern gewiß in seinem Rechte gewesen ist, das erlauben sie mir, meine Heiren, durch ein Beispiel zu belegen. Wenn eine einzelne Sache an das Mi nisterium des Innern zur Entscheidung gelangt wäre und das Ministerium des Innern hätte bei Entscheidung dieser Sache dieselbe Ansicht gehabt, wie sie sie jetzt im Allgemeinen gegen die Generalcommission ausgesprochen hat, sp würde, wie die Kammer gewiß zugcstehen wird, das Ministerium vollkommen befugt gewesen sein, hiernach zu entscheiden und diese Ansicht in den Entschcidungsgründen aufzustellen. Auch hier würde die Generalcommission, indem sie erfuhr, daß das Ministerium seine Ansicht billigte, würden die Specialcommissarien sich hier nach gerichtet haben, und wenn nun gar noch diese Entscheidung nach dem Anträge der Stände, den sie an gegenwärtigem Land tage an die Negierung gestellt haben, un Gesetz- und Verord nungsblatt bekannt gemacht worden wäre, so würden sich die Commissare um so mehr darnach gerichtet haben, weil sie offi ziell erfuhren, daß in oberster Jnstaizz auch darnach entschie den wird. Was ist sonach für ein Unterschied, daß das Mi nisterium auf Anfrage der-Gcneralcommission deren Ansicht in der Allgemeinheit billigte. Auch dieses giebt nur ein Präjudiz, hat nicht die Kraft eines Gesetzes und soll sie nicht haben. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von A. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt r 0 Gretschel.
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