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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den dürfe, als bis sich der Todtenbeschauer durch eigne Wahr nehmung von dem nicht zu bezweifelnden Dasein jenes Kennzei chens überzeugt habe. Alle übrigen Borschristen der Instruction werden diesem Fundamentalgrundsatze untergeordnet und auf dessen gehörige Durchführung berechnet sein müssen. Im Berichte heißt es: Die Deputation hat gegen die tz. selbst nichts, wohl aber gegen die damit in Verbindung stehenden tztz. 9. und II. der Instruction der Todtenbeschauer zu erinnern, und trägt da her darauf an: den tz. 6. unter Vorbehalt der Erinnerung ge gen tz. 9. und II. der gedachten Instruction anzunehmen. Zu tz. 8. schlägt die Deputation vor, die tz. 8. unter Vor behalt des Antrags, welcher zur Instruction der Todtenbe- schauer tz. 9. gestellt worden, anzunehmen. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Ich weiß nicht, ob es die Absicht der geehrten Kammer ist, über diese tztz. mit Vorbehalt abzustimmen. Referent Bürgerm. Wehner: Ich glaube ja. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Einfacher würde es sein, die hier einschlagenden tztz. der Ausführungs verordnung und der Instruction gleich mit zur Erwägung zu ziehen, damit auf diese Weise der erste Abschnitt des Gesetzes, welcher von der Lodtenschau handelt, vollständigt erledigt wird; doch habe ich dies lediglich anheim zu stellen. Referent Bürgermeister Wehner: Ich sollte glau ben, daß die tztz. zur Discussiön gebracht werden könnten, weil der Vorbehalt genügt. Präsident v. Gersdorf: Unter diesen Umständen würde ich, denn man kann wohl das Bedenken für beseitigt erachten, die Frage stellen: ob die Kammer die tz. 6. des Gesetzentwurfs unter Vorbehalt der Erinnerung gegen die tztz. 9. und II. an zunehmen gemeint sei?— Geschieht einstimmig. — Die tz. 7. des Gesetzentwurfes lautet: Z. 7. Uebertretungen der dem Todtenbeschauer obliegenden Dienstpflichten werden, sofern sie sich zur polizeilichen Cognition eignen, je nach Maßgabe der Verschuldung, mit Geldstrafen bis -zu Zehn Lhalern - und mit Gefängnißstrafe bis zu Vierzehn Lagen geahndet. DieMotiven hierzu lauten so: Je weniger der Zweck der polizeilichen Lodtenschau zu er reichen steht, wenn nicht auf pünktliche Erfüllung der den Tod- tenbeschauern obliegenden Dienstpflichten gerechnet werden kann, um so mehr gehören angemessene Strafbestimmungen für et waige Uebertretungsfälle zur Vollständigkeit des Gesetzes, so sehr sich im Uebrigen auch erwarten läßt, daß der Fall ihrer Anwen dung nicht häufig eintreten werde. Die Deputation hat bei dieser tz. nichts zu erwähnen gehabt. Präsident v. Gersdorf: Ich habe demnach die Kammer zu fragen: ob sie die tz. 7. des Gesetzentwurfes annehme? — Geschieht einstimmig. — tz. 8. In denjenigen Fällen, in welchen die gerichtliche Aushebung oder Obduction eines Leichnams stattfinden muß, hat der dabei zuzuziehende Gerichtsarzt zugleich die Stelle des Lodtenbeschauers zu vertreten, und sich daher insoweit nach der Z. 6. erwähnten Instruction zu richten. Ebenso liegt in öffentlichen Landesanstalten, Straf-, Cor- rections-, Waisen-, Irrenhäusern, in Hospitälern, Armen - und Krankenhäusern die Verrichtung der gesetzlichen Lodtenschau dem Hausarzte oder Hauswundarzte ob. Die Motiven hierzu lauten: Da die im tz. erwähnten Fälle sämmtlich solche sind, wo ohnehin die Concurrenz eines verpflichteten Arztes oder Wund arztes einzutreten hat, so haben sie von der regelmäßigen Wirk samkeit des Bezirkstodtenbeschauers unbedenklich ausgenommen und die Obliegenheiten des letztem für die bezüglichen Falle auf die betheiligten Medicinalbeamten oder Anstaltsärzte übertragen werden können. Im Berichte heißt es: Zu §. 8' schlägt die Deputation vor, den ß. 8 unter Vor behalt des Antrags, welcher zur Instruction der Todtenbeschauer tz. 9 gestellt worden,' anzunehmen. Referent Bürgerm. Wehner: Es steht von Seiten der Deputation nichts zu erinnern, aber es ist ein Amendement zu der tz. eingegangen. Herr Bürgerm. Gottfchald bemerkt nämlich, es würde noch hinzuzufügen sein: „Sowohl bei Obduction und Section hat der zugezogene Gerichtsarzt und der betreffende Haus - und Hauswundarzt die Lodtenschau ex oülcra zu übernehmen." Bürgermeister Starke: Ich muß das Amendement als das meinige vindiciren, und finde eine Unbilligkeit darin, wenn dem zu einer Obduction requirirten Arzt noch für die Ausübung des Officii als Lodtenbeschauer eine besondere Ge bühr verabreicht werden soll, weil die Natur des Geschäfts der Obduction schon die Verpflichtung in sich faßt, sich über den wirklichen Tod des aufgefundenen Körpers zu erklären. Ebenso können dem Haus- oder Hauswundarzte in den bemerkten Fällen besondere Gebühren wohl nicht verabreicht werden, weil' sie durch das beziehende Salair schon für das auch jetzt aufge habte Officium als Todtenbeschauer honorirt werden, Präsident v. Gersdorf: Ich frage also die Kammer: Ob sie den Antrag des Herrn Bürgermeister Starke unterstütze? — Geschieht ausreichend.— Referent Bürgermeister Wehner: Es ist also, wenn ich recht verstanden habe, beantragt worden, daß die Gerichts- und Hausärzte für die Lodtenschau nichts zu fordern haben sollen, und ich gestehe, wenn ein Arzt, der zur Obduction zugezogen würde, auch zur Lodtenschau genommen wird, so ist das doch eine besondere Mühe, warum soll er dafür nicht bezahlt wer den? Es können dabei noch ganz andere Mühen obwalten, er kann vielleicht auch noch ein Zeugniß über die stattgehabte Obduction ausstellen müssen u. s. w. Bürgermeister Starke: Diese Bemühung liegt in'oirect mit m der Verpflichtung, welche ihnen die Obduction geschärft auflegt. Referent Bürgermeister Wehner: Das muß der Liqui dation der Aerzte überlassen bleiben und scheint nicht in eine gesetzliche Bestimmung zu gehören. Wenn man solche Einzel-
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