Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
an den konigl. Fiscus die Stempelsteuer für ihre Rechnung er hob, jetzt nach Aufhebung dieses Verhältnisses, wohl auch jene imureiung in Wegfall gebracht werden sollte. . Lieser Ansicht haben sich zwar zwei andere Mitglieder der Deputation nicht so ohne Weiteres beizutreten vermocht. Es hat sich aber die gejammte Deputation vereinigt, der Kammer vorzuschlagen: imVerein mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, dieselbe wolle die hier in Rede stehende Angele genheit einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen und das Er gebnis der letzteren der nächsten Ständeversammlung vor legen. Referent Bürgermeister Nitterstädt: Es wird nun darauf ankommen, ob über diesen Punkt eine weitere Erörte rung stattsinden wird. Bürgermeister Hübler: Ich bin der geehrten Deputation sehr dankbar, daß sie ihres Beschlusses in der Hauptsache ohn- erachtet den Antrag des hiesigen Stadtraths einer vorzugswei sen Berücksichtigung werth gehalten und ihn der hohen Staats regierung empfohlen hat; der Antrag ist lediglich auf eine Gleichstellung der Erblande und der Oberlausitz rücksichtlich der den milden Stiftungen und öffentlichen Kassen der Oberlausitz zustehenden Befreiung vom Quittungsstempel gerichtet, der An trag hängt also mit einer Revision des Stempeltarifs in keiner Weise zusammen. Sein Zweck ist, Gleichheit zwischen beiden Landestheilen herzustellen und dürfte vollständig begründet er scheinen , da nach §. 16 der Urkunde über den lausitzer Particu- larvertrag Seiten der Regierung ausdrücklich zugesichert wor den, daß die verschiedenen Abgaben auf eine, dem Interesse beider Lheile entsprechende Weise gleichmäßig eingerichtet wer den sollen. Wie dies geschehe, muß dem Ermessen der Regie rung anheimgestellt bleiben, daß es aber geschehe, fordere Recht und Billigkeit. Bürgermeister Starke: Wenn der Stadtrath zu Dres den im Gefühle der verletzten Parität das Gesuch gestellt hat, daß eine Gleichstellung rücksichtlich der milden Stiftungen statt finden möge, so wird sich dagegen etwas nicht erinnern lassen. Ist aber der Antrag der Deputation dahin gegangen, daß diese Frage in nähere Erwägung gezogen werden solle: ob das der Oberlausitz, den milden Stiftungen und öffentlichen Kassen derselben zugestandene Befugniß, von Quittungen den Stem pel nicht zu erheben, bestehen solle; und kann dies endlich dazu führen, baß diese Befugniß reducirt würde, so dürften die ober- lausitzer Stände wenigstens von der Humanität der hohen Staatsregierung erwarten, daß, ehe darüber etwas ausgespro chen wird, den Ständen ein Gehör darüber vorher nicht ver sagt wird. Es ist in dem Berichte auf den Landtagsabschied vom 1. August 1824 und das Oberamts-Regierungspatent vom 13. September 1824 Bezug genommen worden. Ich bin für den Augenblick nicht im Stande, darzuthun, ob diese Befugniß sich lediglich auf die angezogenen Vorschriften bezieht, oder welche Rechtstitel derselben zum Grunde liegen, und wie derhole nm die Bitte, daß man nicht eher zu einer Revocation verschrecken möge, als bis die oberlausitzer Stände gehört wor den sind. v. Posern: Ich trete im -Wesentlichen dem Herrn Bür germeister Starke bei, und will nur als Deputationsmitglied erwähnen, weshalb ich dem Schlußantrage beigetreten bin. Wer im Rechte ist, hat eine Prüfung nicht zu scheuen! — Zu nächst gründet sich dieses Recht auf eine in der Gesetzsammlung enthaltene Bestimmung, und den guten Grund hierzu werden theils die frühere Steuerverfassung der Dberlausitz, theils die frühem landständischen Acten hierüber nachweisen. Es würde zu lange aufhalten und nicht an der Zeit und hi-er nicht am rechten Orte sein, wollte ich die Kammer mit einer längern Rcr lation hierüber aufhaltcn — und so gebe ich denn nur noch den hauptsächlichsten Grund an, weshalb nach Inhalt des Deputa tionsberichts die beiden oberlausitzer Mitglieder der Depu tation hinsichtlich der aufgeführten Motiven anderer Ansicht sind, als die beiden mit den oberlausitzer Verhältnissen we niger vertrauten erbländischen Mitglieder der Deputation — dieser Grund ist folgender: daß bei der stattgefundenen Zusam menrechnung bei Entwerfung des oberlausitzer Vertrags sich die Oberlausitz alles das, was zu ihrem Vortheil war und ist, also auch die hier fragliche Befreiung bereits hat müssen anrech nen lassen, und daher glaube ich, daß schon aus diesem Grunde es bei der bisherigen Befreiung wird verbleiben müssen. König!. Commiffar Schmieder: Insofern die geehrte Deputation auf Prüfung des einschlagenden Sachverhältnisses angetragen, und den Wunsch beigefügt hat, daß der nächsten St.indeversammlung Auskunft darüber erlheilt werden möge, läßt sich nichts dagegen erwiedern, und die Regierung wird nicht unterlassen, diesem Wunsche zu entsprechen; jedoch er laube ich mir, schon jetzt zu bemerken, daß die Befreiung, welche die Oberlausitz bisher genossen hat, wohl auf den eigenthümli- chen Verhältnissen beruht, die in Bezug auf die Stempelsteuer früher stattgefunden hatten. Die Stempelsteuer war nämlich eine Abgabe zu Bestreitung der Provincialbedürfnisse, und der Staatssiscus bekam davon blos einen bestimmten Theil. Er litten also die Stände eine Einbuße, und wurde in Folge ihres Antrags die Stempelsteuer vermindert, so hatten hauptsächlich die ständischen Kassen den Nachtheil davon. Nun ist aber diese gesetzliche Ausnahme, die sich in der Bekanntmachung der vor maligen Oberamtsrcgierung vom 13. September 1824 ausge sprochen findet, durch provinzialständischen Antrag hervorge rufen worden, und zwar auS dem Grunde, weil man eine Dis paritat zwischen den Erblandcn und der Oberlausitz zu erkennen glaubte; diese bestand nämlich darin, daß die Schuldscheine der Oberlausitz früher auf den Namen des Darleihers ausgestellt waren, so daß, wie bei Darlehngeschäften unter Privatperso nen, bei der Rückzahlung der Kapitale darüber besonders quittirt werden mußte, während in den Erblanden die ausgeloostm Steuerscheine ohne Weiteres zurückgegebe'n wurden, ohne daß ' es einer Quittung bedurfte, wie dies noch jetzt der Fall ist. ' Der Bericht, welcher unterm 9. Februar 1820 von dem dama-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder