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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ligen Oberamtshauptmann erstattet worden ist, enthalt darüber das Nähere. Auch dürste die in der gedachten Bekanntmachung enthaltene Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Kassen vom Quittungsstempel nicht in der Allgemeinheit, wie die Petition vorauszusetzen scheint, zu verstehen sein, denn es sind unter.den dort erwähnten Stiftungen und öffentlichen Kassen ohne Zweifel nur die unter ständischer Verwaltung stehenden Stiftungen und die provinzialständischen Kassen zu begreifen, die sich auch in dem Particularvertrage erwähnt fin den. Hiernächst ist in dem Particularvertrage in Bezug auf die Stempelsteuer nur so viel enthalten, daß die indirekten Ab gaben in der Oberlausitz und den Erblanden in Uebereinstim- rnung gesetzt werden sollen. Wenn nun ferner in der zur Aus führung des Particularvertrags von dem Gesammtministerium durch die Gesetzsammlung erlassenen Verordnung vom 2. De- cember 1834 §. 5 festgesetzt worden ist, daß der bisherige Un terschied in Ansehung der Stempelsteuer zwischen den Erblanden und der Oberlausitz aufhöre, und wenn die Landesschuld der Erblande und der Oberlausitz dermalen eine gemeinschaftliche ist und die.Staatsschuldscheine sämmtlich auf den Inhaber gestellt sind, so wäre wohl der Zweifel zulässig, ob sich nicht die früher in der Oberlausitz bestandene Ausnahme und Befreiung erle digt habe. Indessen hatte ich jetzt blos die Absicht, dieses Ver- hältniß historisch und vorläufig hier zu berühren, die Negierung wird aber gewiß nicht unterlassen, insofern ein Antrag an sie gelangt, die nöthige weitere Erörterung und Erwägung anzu stellen und auch den Wunsch zu berücksichtigen, welchen Herr Bürgermeister Starke aussprach: die Stände der Oberlausitz darüber zu hören. Bürgermeister Schill: Nach der Erläuterung des Hm. königl. CommissarS würde die hohe Staatsregierung insofern, als es zur Herstellung der Parität nöthig wäre, auch von den milden Stiftungen in der Oberlaufitz den Quittungsstempcl zu erheben, in dem Verordnungswege sofort fortschreiten können. Nun ist aber meinestheils gewünscht worden, daß im entgegenge setzten Sinne eine Parität hergesiellt würde, und auch in den Erb landen bei den milden Stiftungen die Befreiung vom Quittungs stempcl einträte. Ich habe den Antrag der Deputation nicht so genau verstanden, ob darin nicht auch die Ermächtigung liegt, daß die hohe Staatsregierung auf diese Weise eine Parität her beiführen könne. Ich halte es nämlich bei diesem Punkte für höchst wünschenswert!), daß man den milden Stiftungen in den Erblanden eine Befreiung zugestehen möchte, weil es mir immer schmerzlich gewesen ist, wenn von Kapitalien, die zu milden Zwecken bestimmt sind, immer noch Quittungsstempcl erhoben, und ein Lheil der erworbenen Gelder zu Zwecken ver wendet wird, an die der Stifter nicht gedacht hat. Der Staat wird wenig dabei verlieren, und es dürfte gerade bei diesem Punkte ein tieferes Eingehen auf die Grundsätze, die sich dabei werden annehmen lassen, nicht nöthig sein, da ich glaube, daß sich dessenungeachtet das Budjet nicht geringer Herausstellen wird, wenn auch dieser Quittungsstempcl in Wegfall kommen sollte. Ich würde daher wünschen, daß dem Anträge der zweiten Kammer beigetreten und auf diese Weife eine Parität mit der Oberlausitz herbeigeführt würde. Bürgermeister Starke: Dem Hrn. königl. Commissar kann ich für die gegebene Auskunft nur dankbar sein. Wenn ich jedoch recht verstanden habe, so lag darin die Bemerkung, daß sich die Befreiung nur auf die öffentlichen unter der Ver waltung des Provinziallandkreises stehenden Kassen bezog, und ich würde, wenn dies in derThat gesagt worden sein sollte, hinzufügen müssen, daß allerdings auch bei den Quittungen, welche von den Vertretern der Stiftungskassen in den Ober lausitzer Vierstädten ausgestellt worden sind, seit dem Jahre 1819 niemals der Quitrungsstempel bezahlt worden ist, dies auch der Cognition der vorgesetzten Regierungsbehörde unter legen hat, und dagegen zur Zeit noch nie Zweifel erhoben wok- den sind. Ich würde daher auch genöthigt sein, für die Ober lausitzer Wierstädte das ihnen bisher zugestandene Befugniß für die Zukunft zu beanspruchen. Königl. Commissar Schmieder: Ich habe allerdings der Stiftungen nicht speciell gedacht, die unter der Verwaltung der Oberlausitzer Vierstädte stehen, sondern im Allgemeinen die Stiftungen erwähnt, die unter die Aufsicht der Provinzial stände gehören. Zu letzteren gehören aber die Oberlausitzcr Vierstädte. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Es hat allerdings, wenn ich etwas näher auf die Sache eingehen darf, eine eigene Bewandtniß mit dieser Befreiung. Entstanden ist sie nach dem, was die Deputation auszumitteln vermocht hat, durch einen Antrag der Oberlausitzer Provinzialstände, der im Jahre 1820 durch den Oberamtshauptmann an die Regierung ge- bracht worden ist. Der Antrag ist zuvörderst begründet auf eine Bestimmung des Stempelgcsetzes §. 45 unter n. und l>. Königl. Commissar Schmieder: Ich muß bemerken, daß in tz. 45 des Stempelmandats blos vom Schriftenstempel die Rede ist, nicht aber vom Werthsstempel. Referent Bürgermeister Ritt er städt: Es scheint aller dings, als wäre in jener §. nur vom Schriftenstempel die Rede. Daß unter Punkt d. in der §. kein Quittungsstempel zu ver stehen sei, das liegt am Tage. Ob dergleichen in Punkt a. enthalten sei, das lasse ich dahin gestellt sein. Jedenfalls scheint der Antrag auf einer sehr schwankenden Grundlage sich zu befinden. Hiernächst hat man wohl den Quittungsstempel nicht für diese öffentlichen Kassen allein in Anspruch genommen, sondern man ist weiter gegangen und hat sich hauptsächlich be zogen auf die Steucrobligatt'onen, weil diese in der Oberlausitz großentheils auf dem Namen des Darleihers gestanden haben. In Bezug auf die Gründe, warum man eine Befreiung den oberlausitzcr milden Stiftungen und öffentlichen Kassen zuge standen hat, so glaube ich wenigstens, daß einer derselben sich erledigt habe, da die Steuerobligationen nunmehr durch Ver wandlung der oberlausitzer Steuerschuld in Staatsschuld er-
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