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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Graf Hohenthal (Königsbrück): Prägravirt habe ich mich nicht gefühlt, und ich erinnere auch, daß ich Besitzer in beiden Landestheilen bin. Ich besinne mich im Momente nicht genau; ich glaube aber, daß der Herr Justizminister erwähnte, daß. ein anderer Abzug in der Oberlausitz bestehe, und weil diese Rittergüter diesem Abzüge unterworfen seien, es compen- sirt werde. Besser bin ich wahrhaftig nicht daran, daß ein mir gehöriges Rittergut zu Budissin gehört. Es wurde aber er wähnt, und ich glaube auch aus eigner Erfahrung mich zu be- sinnen, daß ein anderer Beitrag an die Stelle des Armenkassen beitrags erhoben wird. König!. Commissar O. Merbach: Davon hat wohl der . Hr. Staatsminister nichts erwähnt. Das erwähnte er, daß ein solcher Abzug bei der Lehnscurie in Budissin nicht stattfinde. Aber es ist auch nicht die Meinung, daß dort ein Beitrag er hoben werden soll. Er soll bei jeder Lehnscurie wegfallen, und es sollen nur Beiträge an die Heimathskasse stattsin- den. v. Po fern: Der Hr. Staatsminister hat blos gesagt, daß ein solcher Abzug nicht erhoben worben sei, und dies ist auch ganz der Wahrheit gemäß. Wenn der Vorschlag der Deputation so ist, wie ich ihn jetzt verstehe, so werden die Lausitzer gewiß sehr gern künftig ihre Einwilligung zu einem solchen Beitrage geben. Ich hatte ihn anfangs anders, näm lich so verstanden, daß bei Verkäufen die Rittergüter künftig zur Armenkasse nach Ortsherkommen und localer Einrichtung beitragen sollten; das wäre denn doch zu viel und sehr hart, weil sie in der Regel der Ortsarmenkasse keine oder doch im Verhältnis: zu den andern Einwohnerklassen nur sehr geringe Lasten verursachen, und ich Orte kenne, wo bei Verkäufen nach Ortsherkommen I Thlr. von 100 Lhlrn. der Kaufsumme zur Armenkasse abgegeben wird; — das wäre, wenn das Rit tergut für 100,000 Lhlr. wiederholt verkauft wird, ein Kapi tal, von dessen Zinsen die Armenpflege für den ganzen Bezirk bestritten werden könnte, ein Beitrag eines Einzelnen, der Armenkasse zu dem, wahrscheinlich nie zur Last fallenden, welcher die andern Ortseinwohner auf ewige Zeiten von aller und jeder Beitragslast befreien würde. Referent Bürgermeister 0. Groß: Ich erlaube mir, dar auf aufmerksam zu machen, daß die Bestimmung, es solle die Höhe der Beiträge nach dem Herkommen sich richten, blos auf die Grundstücke sich bezieht, die bei den Untergerichten zu Lehn gehen. Wenn Hr. Graf v. Hohenthal erwähnte, daß Hr. Staatsminister v. Könneritz einer andern Abgabe gedacht habe, die bei der Lehnscurie zu Budissin erhoben werde, so liegt hier wohl ein Jrrthum vor, denn so viel mir bekannt, ist eine ähn liche Abgabe bisher dort nicht erhoben worden. v. Po lenz: Die Lausitz hat nach dem Particularvertrag - das Recht, zu verlangen, daß das Gesetz ihr nochmals vorge- > legt werde. Unzweiselhaft wird sie einen Beitrag geben, aber als Lausitzer Gutsbesitzer kann ich nicht sagen, ob sie einen freiwilligen oder einen Beitrag von 4 Gr. vom Hundert zu geben geneigt ist. Zwar ist der Satz als ein sehr mäßiger anzuerkennen, aber ich weiß nicht, ob wir als Lausitzer so gleich sagen können, daß wir gerade diesen Satz annehmen, da es eine Abgabe ist, welche wohl in den Erblanden bisher, nicht aber in der Lausitz bestand. Vizepräsident v. Carlo Witz: Es soll also für Rittergü ter ein Satz von 4 Gr. xro Hundert angenommen werden. Das ist die Absicht der Deputation. Ich bin damit in der Hauptsache einverstanden. Auf diese 4 Gr. ist man wahr scheinlich deshalb gekommen, weil sie herkömmlich bei der Dresdner Lehnscurie zu zahlen waren. Allein die Frage muß ich mir erlauben, ob dem Herkommen gemäß 4 Gr. vom Hundert nur vonKaufcontracten bei der Lehnserthei* lung erhoben worden seien; denn darüber geht mir noch ein Zweifel bei, ob auch bei Taufchcontracten Schenkungen unter den Lebendigen und auf den Todesfall, Erbtheilungen und andern Vertragen, bei dtnen eine Übertragung des Eigen- thums stattsindet, derselbe Beitrag erhoben wurde. Es ist möglich, daß in dieser Beziehung die Lehnscurie einen Un terschied beobachtet hat, ja es ist sogar wahrscheinlich, daß bet Erbtheilungen ein geringerer Satz angenommen ward. Wäre dem wirklich so, so würde auch heute nicht der gleiche Satz von 4 Gr. für alle und jede Contracte der Art anzunehmen sein, denn dann fiele der einzig von dem Herkommen entlehnte Grund hinweg. Ich würde solchenfalls dafür halten, daß wenigstens bei Erbtheilungen ein geringerer Satz stattsinde. Referent Bürgermeister v. Groß: Es ist mir dieses Ver hältniß nicht so genau bekannt, um mich mit Bestimmtheit dar über aussprechen zu können. König!. Commissar v. Merbach: Soviel mir bekannt ist, umfaßt dieser Beitrag alle Geschäfte, wo die Lehn gereicht worden ist; also würden darunter nicht blos Käufe, sondern auch Sterbelehn und andere Vertrage, wo Eigenthum übertra gen worden ist, begriffen sein. Viceprasidcnt v. Carlo wktz: Wenn dem so ist, so würde ich mit der Deputation stimmen; denn ich wünsche keine mehre Berücksichtigung und größere Befreiung, als sie schon bisher bestanden hat; allein meine Beistimmung erfolgt nur in dieser Voraussetzung, und ich würde bitten, daß diese Erklärung in das Protokoll mit ausgenommen werde. v. Polenz: Und ich bemerke nochmals, daß ich nur bei stimme unter Vorbehalt dessen, was der oberlausitzer Particular- vertrag zusichert. « Prinz Johann.- Dieser Vorbehalt ist unbedenklich; aber ich glaube nicht, daß er hier einschlagt. Es sind der Ober lausitz nur gewisse Bestimmungen Vorbehalten, in Religions-, Lehnsachen u. s. w. Das kann man aber nicht sagen, daß die ser Vertrag hier einschlägt. In dieser Beziehung ist durch ihn nichts bestimmt.
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