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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referent Bürgermeister v. Groß: Sodann hat sich eine Differenz bei §. 21 herausgestellt. Im Gesetzentwürfe lauter sie: „Die Ausschreibung außerordentlicher Armenanlagen erfolgt in den Städten nach §.92 der allgemeinen Srädtevrdnung, auf dem Lande nach §. 64 der Landgemeindeordnung. Eigen- thümer bewohnbarer oder nicht bewohnbarer Grundstücke, die ihren wesentlichen Wohnsitz außerhalb des Heimathsbezirks haben, sind lediglich bei Ausschreibung von Grundanlagen nach Maßgabe des Werths ihres innerhalb des letztem gelege nen Grundbesitzes, mithin abgesehen von ihrem sonstigen per sönlichen Vermögen oder Erwerbe, beizuziehen." Ich will nur erwähnen, daß man in der ersten Kammer beschloß, die Citate wegzulassen, womit die zweite Kammer einverstanden ist. Ferner wurde beschlossen, noch einen Zusatz hinzuzufügen, nämlich den: „Es bleibt jedoch der Armenbehörde überlassen in die Anlage nach Befinden die freiwilligen Beiträge einzurech nen," um nicht die Personen mit beizuziehen, welche vielleicht bei der freiwilligen Unterzeichnung oder Einsammlung schon mehr gegeben haben, als sie nach der gezwungenen Anlage zu geben schuldig wären. Hiermit hat die zweiteKammer sich ein verstanden-erklärt, mit der einzigen Veränderung, daß gesagt werde: „Es bleibt jedoch nachgelassen, in die Anlage u. s. w." Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer diese kleine Veränderung, genehmigen wolle? —Wird ein stimmig genehmigt.— Referent Bürgermeister v. Groß: Es wurde jedoch noch in Folge eines bei der Berathung in der Kammer gestellten An trags folgender Zusatz hinzugefügt: „Wo exemte Grundstücke mit städtischen oder ländlichen Gemeinden unter sich einen Hei- mathsbezirk bilden, bewendetes bei dem nach Verträgen, ins besondere den bei Bildung der Heimathsbezirke getroffenen Vereinigungen, früheren Entscheidungen oder Herkommen fest stehenden Repartitionsfuße auf die einzelnen Gemeinden und exemten Grundstücke. In Ermangelung eines solchen ist zu nächst eine Vereinigung unter den Betheiligten zu versuchen. Kommt dieselbe nicht zu Stande, so ist die eine Hälfte des Betrags nach Verhältniß des Flächenraums der unter dem Pflug getriebenen Grundstücke, die andere nach dem Personal- und Gewerbsteuerfuße der sämmtlichen, einen selbstständigen Haushalt führenden Einwohner zu vertheilen. Die Auf bringung der einzelnen Quoten in den einzelnen Gemeinden erfolgt in Gemäßheit der bestehenden Gesetze.^ Den von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz lehnte jedoch die zweite Kammer bei der Berathung ab, und wollte lediglich bei dem Ge setzentwürfe verbleiben, obwohl die Majorität ihrer Deputa tion angerathen hatte, ebenfalls einen Zusatz, jedoch in anderer Fassung anzunehmen. Dieser Beschluß der zweiten Kammer hat ein Separatvotum der 17 in der zweiten Kammer befind lichen Rittergutsbesitzer hervorgerufen, die das Gutachten der Majorität der Deputation zu dem ihrigen gemacht haben, wel ches so lautet: „Kommt dieselbe nicht zu Stande, so ist von der vorgesetzten Regierungsbehörde für die exemten Grundstücke die Beitragsmodalität in folgender Art festzusetzen. Sind diese Grundstücke kleiner oder nicht bedeutend größer, als andere bäuerliche Besitzungen desselben Hrimathshezirkes, so ist der Beitrag diesen Letzteren gleich zu bestimmen. Sind sie aber mit Inbegriff dabei etwa vorhandener wüster Güter bedeutend größer, als die Besitzungen der Ganzbauern oder Vollhüsner des Heimathsbezirkes, so ist für den gedachten Complex der Beitrag auf das Doppelte, Dreifache oder höchstens Vier- ache der Letzteren festzustellen. Diese Feststellung kann aber zwangsweise erst dann stattfinden, wenn der Fall der Aufbringung von Anlagen nach §. 21 wirklich eintritt." Bei der vereinigten Deputation hatte man dieAnsicht, daß man ich diesem Separatvotum anschließen könnte, jedoch mit der Modification, den Eingang folgendergestalt zu fassen: „kommt Vereinigung nicht zu Stande, so ist von der vorgesetzten Regie rungsbehörde für die kremten Grundstücke „„proviso risch bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung nach Einführungdes neuen Gründsteuersystcms"" die Beitragsmodalitär in folgender Art festzusetzen." Hiernach würde in einem solchen Falle der Rittergutsbesitzer das Doppelte,, nach Befinden Dreifache, höchstens Vierfache desjenigen zu zah len haben, was ein Ganzbauer beitragen muß, je nach Verhält niß des Umfangs der Grundstücke. Damit wurde noch der Antrag in der Schrift gestellt: „daß im Falle in dem Hei mathsbezirke ein Ganzbauer oder Vollhüfner nicht vorhanden, der Beitrag nach einem, einer landüblichen Hufe entsprechenden Complexe von Grundstücken bemessen werde." Die Deputa tion der zweiten Kammer wollte sich mit dieser Bestimmung vereinigen,und wird sie derzweitenKammer inVorschlag bringen. Es ist dahinzustellen, ob die geehrte Kammer gemeint ist, diesem Beschluß ebenfalls beizutreten. Prinz Johann: Ich will mir einige Worte über die Sache erlauben. Der Unterschied zwischen dem Vorschläge, den wir Ihnen anzurathen uns bewogen fühlen, und dem frü hem Beschlüsse der ersten Kammer besteht in folgenden Punk ten. Einmal ist der Maßstab der exemten Grundstücke ein ver schiedener; anstatt dec frühem Eintheilung nach der Per sonalanlage. Es soll jetzt das exemte Grundstück beurtheilt werden nach dem Rusticalgrundstück, und wenn es bedeutend höher ist, höchstens bis zu dem Vierfachen beizusteuern haben, als das bäuerliche. Dieser Vorschlag ist einfacher, und scheint sich für ein Jnterimistkcum besser zu eignen, als der Vorschlag der ersten Kammer. Der zweite Vorschlag ist, daß die Bei tragsmodalität bloß provisorisch gilt bis zu Einführung eines neuen Grundsteuerfystems, indem nicht ausgesprochen werden soll, daß dann der Grundsteuermaßstab angelegt werden soll. Ich würdediesen letztenMaßstab in solchen Verhältnissen immer nicht für ganz angemessen erachten. — Der dritte Unterschied ist der Antrag in die Schrift. Es ist dies kein Unterschied von dem frühem Vorschläge, sondern blos eine Modification des Separatvoti und des Majoritätsdeputationsgutachtens der jen-
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