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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gemeinde ber'gezogen werden sollten. Es ist jedenfalls ein Ge winn, wenn der Maßstab gefunden und ein Maximum bestimmt wird, nach welchem die Grundstücke beigezogen werden können. Insofern glaube ich, kann die tz. nur mit Beifall ausgenommen werden von Seiten der Kammer. Ich glaube nun, daß, wo es sich um ein Provisorium handelt, es doch wohl angemessen ist, jetzt auch eine Bestimmung zu treffen, nach welcher man verfah ren kann. Es soll so viel ausgedrückt werden: wenn das Ritter gutsgrundstück ungefähr in gleicher Größe mit den Hufengütern ist, so soll es nicht mehr geben, als die übrigen; dagegen aber, wenn es größer ist, soll es dem Ermessen überlassen bleiben, ob der doppelte, dreifache oder höchstens vierfache Beitrag jener Gü ter gegeben werden soll. Denn es kommt weniger auf genaue Bestimmung der durchschnittlichen Größe der Güter an, deshalb kann auch auf die Folgen, von welchen der Herr Viceprasident sprach, Rücksicht genommen werden, ohne Schaden der Ritter güter, weil dadurch das Bauergut im Verhältniß zum Rittergut größer wrid. Daß nun das Vierfache allemal genommen wer den wird, kann ich darum nicht glauben, weil der Grenzpunkt fest steht. Es muß doch dem Ermessen der Behörde im Zwei felsfalle überlassen bleiben, den im Gesetze vorausgesetzten Maß stab anzuwenden. Sie würde gewiß gegen die Verpflichtung handeln, wenn sie in Fällen, wo das Gut um ein Weniges grö ßer ist, als ein großes Bauergut- dann gleich zum Vierfachen übergehen wollte, wenn das Gesetz ausdrücklich von dem Dop pelten, Dreifachen und Vierfachen spricht. Ich kann die Be denken dagegen nicht therlen. Was die provisorische Natur be trifft, so ist ganz unbedenklich, diesen Maßstab so lange festzu halten, bis eine definitive Bestimmung durch Gesetz getroffen wird. v. Po fern: Ich theile im Wesentlichen bei der vorliegen den Frage die vom Hrn. Vicepräsidenten v. Carlowitz ausge sprochenen Ansichten, und eben aus diesem Grunde habe ich es wohl nicht erst nöthig, sie nochmals zu wiederholen; ich werde rs- kus sic 8isalll,u5 für den Vorschlag der Vereinigungsdeputation stimmen, und halte ihn im.Ganzen für zweckmäßiger und ratio neller als den frühem, gegen den ich stets angekämpft habe. — Es veranlaßt mich aber dieser Hergang noch zu einer Auslassung besonderer Art. Wir haben, meine Herren, nach der bisherigen Kammerpraxis, über dieses und ähnliche Gesetze, welche hoch wichtige Parteifragen veranlassen und wesentliche Interessen be rühren, bereits abgestimmt, sie angenommen; eine zweite Ab stimmung über das ganze Gesetz findet nicht weiter statt. Gleich wohl sind dergleichen Gesetze durch die Beschlüsse der jenseitigen Kammer oft ganz anders geworden, deren Physiognomie sieht sich oft gegen früher nicht mehr ähnlich! Ich wünsche daher, daß wir in derlei Fällen künftig nur unter dem Vorbehalte einer noch maligen endlichen Abstimmung, oder unter dem Vorbehalte, daß das Gesetz so, wie wir es beschlossen, im Wesentlichen bleibt, oder erst dann über Annahme oder Ablehnen des ganzen Gesetzes ab stimmen, wenn man übersieht, wie es als Gesetz künftig im Lande erscheinen wird. Geschieht dies künftig nicht, sollte man diesen Vorschlag künftig als der bisherigen Kammerpraxis oder wohl gar der Landtagsordnung entgegen betrachten, so werde ich künf tig stets, um sicher zu gehen, in dergleichen Fällen gegen die Ge setze zu stimmen mich gezwungen sehen. Ich erinnere an frü here Vorgänge, denn für dieses Mal sind wir der obschwebenden Gefahr glücklicher entgangen und sollte meinen, sie sollten unS endlich hierüber aufklären! — Graf Hohenthal (Püchau): Ich werde mich für den Vorschlag der Deputation erklären, und zwar aus dem Grunde, wie Se. König!. Hoheit, weil ich sehe, daß es das einzige Mit tel ist, die vorhandene Lücke im Gesetze auszufüllen. Ueber das Materielle will ich nicht entscheiden, und stimme in dieser Hinsicht mit dem Herrn Vicepräsidenten überein, daß es sich im Moment nicht übersehen läßt, welche Bestimmung zweck mäßiger und besser sei; aber jedenfalls ist mir irgend eine Bestimmung lieber, als eine Lücke stehen zu lassen, und die Erledigung dieser Angelegenheit in das Ermessen der Admini strativbehörden zu stellen. Dagegen erlaube ich mir eine an dere Anfrage an den Herrn Referenten, indem hier eine Dunkel heit zu sein scheint. Es ist gesagt worden, diese Bestimmung sollte provisorisch so lange bestehen, als bis eine andere gesetz liche Bestimmung erschiene. Da nun diese provisorische Be stimmung nur dann eintritt, wenn kein anderes früher begrün detes Herkommen oder einefreiwillige Vereinigung stattgefunden hat, so ist sie für den Augenblick als gesetzliche Bestimmung zu betrachten, und gleichwohl wird sie eine provisorische genannt. Gesetzt nun, daß viele Vereinigungen nach dieser provisorischen Norm zu Stande kommen, so entsteht allerdings die Frage ikanndas Erscheinen des späteren wirklichen Gesetzesexpo stau flösendauf diese Vereinigun gen wirken? Wäre dieß der Fall, so würde immer noch eine große Ungewißheit in dieser Angelegenheit vorwalten. Referent Bürgermeister v. Groß: Durch Erscheinung eines späteren Gesetzes wird die bereits getroffene freie Vereini gung nicht alterirt werden können. Die gegenwärtige Bestim mung würde aber als provisorisch nur so lange gelten, bis eine andere gesetzliche Bestimmung nach Einführung des neuenGrund- steuersystems gegeben wird. Prinz Johann: Ich glaube, diese Frage kann wohl der künftigen Ständeversammlung überlassen werden, um ihr nicht die Hände zu binden. Vicepräsident v. Carlowitz: Muß es einmal sein, so werde ich ebenfalls mit der Deputation stimmen, denn ich er kenne an, daß irgend eine Entscheidung immer noch besser ist, als der Gesetzentwurf, der diese Frage ganz ins Freie stellt. Das Hauptbedenken ist freilich immer noch, daß es rein in dem Er messender Behörden liegt, ob das Doppelte, Drei-oder Vier fache angenommen werden soll. Es ist leider möglich, daß man eine Auslegung Platz greifen läßt, die allerdings von den nachtheiligsten Folgen für den Rittergutsgründbesitz sein könnte. Es haben Se, Königl. Hoheit zwar erinnert, daß es im Gegen- theil den Rittergutsbesitzern von Nutzen sein wer.de, wenn man
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