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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-ebenfalls verworfen, und man beschloß, zu sagen: „zu gestatten." Jetzt bei der VereinigungSdeputativn hat man den Ausweg ge troffen, das Wort zu wählen: „zu befördern," und es wird der Kammer angerathen, diesen Beschluß zu genehmigen. Präsident v. Gersdorf: Es ist von mir zu fragen: ob die erste Kammer sich mit diesem Ausdruck zu befreunden ver mag? — Wird einstimmig bejah et. — Referent Bürgermeister v. Groß: §.32 bezieht sich eben falls auf diese Association, und enthält die Zusicherung: „Die Regierung wird in denjenigen Landesgegenden, wo allgemeine rer Nothstand und ungünstigere Verhältnisse der Ausführung dieser Maßregel mit eigenen Kräften der betreffenden Gemeinden nachweislich unabwendbare Schwierigkeiten entgegenstellen, auf Vorschlag der betreffenden Verwaltungsbehörden, die Errich tung solcher Arbeitsanstalten aus Staatsmitteln, soweit nörhig, unterstützen." Es ist diese §. von der ersten Kammer unverän dertangenommen worden. Nach dem Bericht der Deputation der zweiten Kammer hatte man zwar an dem Inhalte der Z. nichts auszusetzen, hielt es jedoch für zweckmäßig, sie nicht in das Gesetz aufzunehmen, sondern vielmehr die Ermächtigung der hohen Staatsregierung dazu in der ständischen Schriftaus zusprechen. Es wurde der Deputationsvorschlag in der zweiten Kammer angenommen, und zugleich der Antrag gestellt, daß bei der jedesmaligen Ständeversammlung über die Verwendung solcher Beiträge Rechnung abgelegt werde. Die Deputation ist der Ansicht, daß man in dieser Beziehung ebenfalls mit der zweiten Kammer sich vereinigen könne. Staatsminister NostitzundJänckendorf: Die Nach weisung sollte nicht jedesmal, sondern nur von drei zu drei Jah ren im Rechenschaftsberichte erfolgen, und der Aufwand in das .Budjet ausgenommen werden. Referent Bürgermeister v. Groß: Es soll der Zusatz hin zukommen, daß über die bewilligten Unterstützungen der Stände versammlung von Landtag zu Landtag Vorlage zu machen sein werde. Damit hat die Regierung sich zwar einverstanden er klärt; es wird aber angemessen sein, diesen Antrag in die Schrift aufzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die §. aus dem Gesetze weggelaffen und der Antrag in die Schrift ausgenommen werden soll? — Wird einhellig bejahet. — Referent Bürgermeister ».Groß: §.36 bezieht sich auf die Verabreichung des öffentlichen Almosens im'.Verhalt'niß der denArmen zureichenden unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse, und es ist dabei die allgemeine Vorschtift gegeben, daß, um dieselben bemessen zu können, über die persönlichen, häuslichen und Fami lienverhaltnisse desArmen genaue Erörterungen angestellt werden sollen. Es-sind aber noch zwei Bestimmungen beigefügt: „Wo es auf Abhülfe des dringendsten Mangels an den nothwendigsten Bedürfnissen des Lebens ankommt, kann auf Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Armen keine Rücksicht genommen werden, ins besondere können frühere Verschuldungen, wodurch Verarmung herbeigeführt oder befördert worden, keinen Grund abgeben, die zur Erhaltung des Armen bei eingetretenem äußersten Noth- stande erforderliche Hülfe zu verweigern. Bei Unterstützungen dagegen, welche die Wiederaufkülfe zu einem bessern Zustande bezwecken, ist dem unverschuldet Verarmten, als den Würdigem vor denen, die ihre Verarmung durch eigne Schuld veranlaßt haben, der Vorzug zu geben." Die zweite Kammer hat auf Weglassung dieser beiden Sätze angetragen, da sie auf Vereinen Seite Ansprüche Hervorrufen könnten, die nicht im Sinne des Gesetzes lägen, und andererseits eigentlich nur in eine Instruction für die Armenbehörde gehören. Die Deputation ist einverstan den, daß diese beiden Sätze, unbeschadet der Sache, weggelassen werden können. . Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer gemeint ist, diese beiden Sätze wegzulassen? — Wird ein stimmig bejaht. — Vicepräsident v. Carlowitz: Ware es nicht angemessen, wenn der Herr Referent, während der Herr Secretair nieder schreibt, immer die nächsten Paragraphen, wobei eine Differenz besteht, uns angäbe? Man erhalt, dann wenigstens einen Augenblick Zeit, um sich die frühere Sachlage ins Gedächtniß zurückzurufen. Referent Bürgermeister V. Groß: Wir kommen jetzt zu §. 38, 39 und 40. In diesen §§. wird von der Krankenpflege bei armen Personen gehandelt, und es sind die Ausdrücke ge braucht : „arme Kranke" und „arme Geisteskranke." Es hat hierbei die zweite Kammer vorgeschlagen, dafür zu setzen: „kranke Arme" und „geisteskranke Arme". Um keine Diffe renzen mit der zweiten Kammer herbeizuführen, möchte dem wohl beizutreten sein, ob es wohl lediglich Sache der Redaction zu sein scheint. Präsident v. Gersdorf: Ich stelle die Frage: ob sich die Kammer dem conformiren wolle? — Allgemein Ja. — Referent Bürgermeister 0. Groß: §.42 enthält die Be stimmung wegen der Weiterschaffung eines auf der Reise er krankten Armen. Es war hier von der ersten Kammer be schlossen worden, den zweiten. Satz Hinwegzulassen, der so heißt: „Der Arzt oder Wundarzt hat sein Urtheil schriftlich aufzusetzen und darin die Art des Fortkommens, so wie die sonstigen Bedingungen, unter denen er die Weiterreise des Kranken unbedenklich findet, ausdrücklich zu bemerken," und man wollte dafür hlnzusetzen zum ersten Satze: „und ist dar über die nöthige Nachricht zu den Acten zu bringen." Die zweite Kammer hat sich mit dem Wegfall des zweiten Satzes ebenfalls einverstanden erklärt. Es paßt aber dann nicht mehr der dritte Satz in den Context, und die zweite Kammer hat vorgeschlagen, dann fortzufahren.- „Ist das Urtheil dahin
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