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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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eintreten möge. Won diesem Anträge ist ein großer Theil der Petenten bei der in der zweiten Kammer stattgehabten Bera- thung abgeqangen und ist nur bei Gelegenheit der Berathung yon der jenseitigen Kammer aus ein Amendement eingegangen und dasselbe angenommen worden, welches der Abg. v. Friesen gestellt hat. In Verfolg dieses Beschlusses ist ein Protokoll abgefaßt und dieses unter heutigem Tage erst an die diesseitige dritte Deputation abgegeben worden. Da die Sache selbst nicht von so großer Erheblichkeit zu sein scheint, daß es noch angemessen erscheinen könnte, eine'größere Discusston hervor zurufen, indem in der dritten Deputation selbst einige Verschie denheit in der Ansicht' obwaltet, also vorauszusetzen ist, daß verschiedene Ansichten auch in der Kammer laut werden würden, auch eine Erklärung von der hohen Staatsregierung abgegeben worden ist, die beruhigend erscheint und mit dem zeitherigen Verfahren im Einklang steht,, so gipg die Ansicht Ihrer Depu tation dahin, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Sache auf sich beruhen möge. Prinz Johann: Es würde doch der Antrag zu verlesen sein, auf welchen es hier ankommt. v, Posern: Wir haben keinen Antrag gestellt. Prinz Johann: Ja, aber es scheint doch nöthig zu sein, den Antrag zu verlesen, welcher in der jenseitigen-Kammer ge stellt worden ist, und über welchen wir uns beruhigen sollen. Es ist ganz derselbe Fall, welchen wir gestern gehabt haben. Referent v. Welck: Auf die Petition ist in der zweiten Kammer nicht eingegangen worden. Das Amendement des Abg. v. Friesen ging aber dahin: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, auf Feldern und auf Revieren, auf welchen Roth und Schwarzwild wechselt, den Jagdberechtigten auf Ansuchen auch in der geschlossenen Zeit das Abschießen zu gestatten." Darauf ist von Seiten des hohen Ministeriums erklärt worden, daß die hohe Staatsregierung ausnahmsweise, um dieWild- schädenansprüche zu vermeiden, zum Schießen Erlaubniß geben würde. Also scheint sich die Sache ganz zu erledigen. Präsident v. Grrsdorf: Ich darf wohl, wenn Etwas weiter nicht bemerkt wird, die Kammer fragen: ob sie der An sicht ihrer Deputation sein könnte, oder bewandten Umständen nach dafür halte, es könnte diese Sache auf sich beruhen? — Es wird dieser Ansicht allgemein beigestimmt. — Präsident v. Gersdorf: Es ist, meine Herren, heute noch eine Angelegenheit mittelst Protokollextracts an uns aus der zweiten Kammer herüber gekommen, nämlich eine Petition des Gewerbevereins für Sachsen, bezüglich der Gesetzgebung für Handel und Gewerbe, und es wird Bürgermeister Ritter- ftädt Ihnen sofort die Ansicht der dritten Deputation über diese Angelegenheit eröffnen. Referent Bürgermeister Ritterftädt: Die Petition rührt her von dem Jndustrieverein für das Königreich Sachsen, und betrifft verschiedene Gegenstände der Gesetzgebung für Handel und Gewerbe. Der Referent in der zweiten Kammer hat bei dem Vortrage der Sache die verschiedenen Anträge der Peten ten auf drei Punkte zurückgeführt, welche also lauten: „1) dass nach der Petition des Jndustrievereins zu Leipzig die Leipziger Handelsgerichtsordnung v. 1.1682 in den Städten, wo das 'Bedürfniß sich zeigt, und unter solchen insonderheit in Chem nitz des Nächsten eingeführt werden möchte, jedoch so, daß den Communen keine Stimme zugestanden werden soll, sondern es nur auf Ansuchen der Kaufleute und Fabrikanten geschehen möchte. 2) daß ein den Bedürfnissen des commrrciellen Ver kehrs entsprechendes Proceßverfahren in Verbindung mit den nörhigen gesetzlichen Bestimmungen über Form und Beweis kraft der Handelsbücher in's Leben trete. 3) das Firmen- und Procurawesen im Lande des Nächsten mittelst Verordnung fest zustellen, jedoch letztere der künftigen Ständeversammlung zur Prüfung und definitiven Genehmigung vorzulegen." Es ist leicht zu übersehen, daß, wenn diese drei Punkte in Erwägung gezogen werben sollen, mehr Zeit erforderlich, als noch übrig ist. Es kommt dazu, daß man in der zweiten Kammer bereits die ,zwei ersten-Punkte hat fallen lassen, und blos auf den letzten eingegangen ist, welcher dahin ging, das Firmen - und Procu rawesen im Lande mittelst Verordnung festzustellen, wobei man noch hinzufügte: „nach Befinden auch der künftigen Stände versammlung zur Prüfung und definitiven Genehmigung vor zulegen." Dieser Antrag ist allerdings von der zweiten Kam mer angenommen worden; es hat aber dabei der Herr Justiz minister zur Beruhigung bemerkt, daß er glaube, in einer sol chen Procura - und Firmenordnung würden bloße polizeiliche, nicht privatrechtliche, gesetzgebende Anordnungen enthalten sein. Wenn man erwarten kann, daß der Sache schon auf dem Wege der Verordnung abzuhelfen sei, so dürfte man sich um so mehr bewogen finden, den Gegenstand auf sich beruhen zu lassen, um keine weitere Discussion zu veranlassen. Bürgermeister Wehner: Ich bin ganz einverstanden mit dem Beschlüsse der Deputation. Denn diese Gegenstände, die in der Petition enthalten sind, bedürfen allerdings einer genauen Erwägung. Der erste war darauf gerichtet, daß ein Handels gericht in Chemnitz errichtet werden soll. Käme dies zur Sprache, so würde ich der erste sein, der sich der Sache entger- genstellte; denn es hat mit einer solchen Handelsgerichtsord nung an einem Orte, wie Chemnitz ist, ein besonderes Bewandt- niß. Etwas anderes ist es, wenn Leipzig ein Handelsgericht hat, wo wegen der Messen ein anderes Verhältniß eintritt; denn wie wollen Sie da den Anspruch an Fremde in Ordnung brin gen, wenn nicht ein Handelsgericht da ist? Etwas anderes ist es mit Chemnitz, wo zwar auch Handel ist, aber keine Messen sind/ Es könnte doch die Handelsgerichtsordnung blos auf die Stadt beschränkt sein, denn Diejenigen, welche nicht zur Stadt gehören, würden sich der Handelsgerichtsordnung nicht unter werfen. Mithin würden blos die in der Stadt von der Han- delsgerichtsordnung Gebrauch machen; aber der Handel geht
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