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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gung Vorbehalten bleiben.—Ich glaubte, diese Bemerkungen der geehrten Kammer nachträglich vorlegen zu müssen, damit über die Ansicht der ^Regierung kein Zweifel obwalte. s ReferentBürgermeister W ehner: Allerdings ist mir diese Erklärung , ich möchte sagen , in sofern nicht ganz convenable, als ich gerade die entgegengesetzte Meinung gehabt habe, es würde demnach nunmehr ein ganz anderes Verhältnis in den Städten eintreten. Wir haben zl B. mehrmals die Fälle ge habt, daß ärmere Leute die Zuziehung von Leichenweibern bei Todesfällen unterlassen haben, und daß sogar Kinderreichen ohne solche zur Erde haben bestattet werden sollen. Es ist dar auf entschieden worden, daß ohne Zuziehung von Lerchenwä scherinnen ein Begrabm'ß nicht stattfinden könne, weil das Mandat von 1792 den letzteren mehre Verpflichtungen auflegt, die Privatpersonen nicht anzuvertrauen sind. Inzwischen will ich dahin gestellt sein lassen, ob sich nunmehr jene älteren Be stimmungen durch die Einführung einer geregelten Lodtenschau, einer facultativen Zuziehung der Leichenweiber unterwerfen las sen, wie von Seiten des Herrn Eommissars erklärt wor den ist. Ich würde nunmehr wohl zum Vortrage der §. 10,11 des Gesetzentwurfs, welche die Anlegung von Leichenkammern be treffen, übergeben können. Sie lauten, wie folgt: §. 10. Es ist darüufBedacht zu nehmen, daß in jedem Lodtenschaubezirke eine Leichenkammer angelegt werde, in wel cher die Leichen bis zur Beerdigung beigesetzt werden können. Die Erfordernisse, denen diese Behältnisse rückfichtlich ihrer äu ßern und innernEinrichtung imÄllgemeinen entsprechen sollen, werden durch Verordnung festgesetzt werden. Der durch die Herstellung und Unterhaltung der Leichenkammern entstehende Aufwand ist nach einem durch freiwillige Uebereinkunft, oder, in deren Ermangelung, durch Entscheidung der Regierungsbe hörde festzustellenden Maßstabe auf die zum Bezirke gehörigen Gemeinden zu repartiren, in Beziehung auf die Aufbringung der auf die einzelnen Gemeinden ausfallenden Quoten aber den einschlagenden Bestimmungen der allgemeinen Städteord nung, so wieder Landgemeindeordnung §. 64 ff. und bezie hendlich der Vorschrift der ß. 23 nachzugehen. Ob in einzelnen Bezirken nach den localen Verhältnissen von der Errichtung vonLeichenkammern überhaupt oder bis auf Weiteres Umgang genommen werden könne, haben die Kreis- directionen zu ermessen. §. 11. DieBenutzungderLeichenkammern im einzelnen Falle ist in die eigne Wahl der Angehörigen des Verstorbenen gestellt, insofern nicht der Todtenbeschauer innerhalb der Grenzen seiner Amtspflicht (vergl. Instruction sub v. Z. 9) etwas Anderes zu bestimmen für nöthig fände, welchenfalls dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. . StaatsministerNostitz und Iänckendorf: Ich wollte mir die Bemerkung erlauben, ob es nicht angemessener sein dürfte, den ersten Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfs, die Ein führung einer Lodtenschau betreffend, dadurch vollständig zu erledigen, daß die Bemerkungen der geehrten Deputation, zu den Ztz. 9 und I! der Instruction für die Todtenbeschauer, von welchen sie ihre Zustimmung zu den HH. 6 und 8 des Gesetzent wurfs abhängig gemacht hat, vor allen Dingen zur Diskus sion und Abstimmung gebracht würden. Man würde außer ¬ dem auf den ersten Theil des Gesetzentwurfs zurückzugehen haben. . Referent Bürgermeister Wehner: Ich bin der Ansicht, es würde daraus kein Nachthekl entstehen, wenn jetzt die einzel nen Punkte hintereinander abgethan würden. Die Bemer kungen der Deputation zu den §Z. 9 und 11 der Instruction be ziehen sich allerdings auf die Lodtenschau selbst, allein es dürfte dies wohl die Verhandlungen nicht stören, wenn sie erst spä terhin der Reihefolge nach zur Discussion gelangen. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Ich habe das lediglich der geehrten Kammer zu überlassen und nur ge glaubt, daß, weil die 6 und 8 des Gesetzentwurfs noch nicht erledigt sind, es angemessener sei, den Punkt wegen der Lod- tenschäu erst vollständig abzuthun, ehe weiter gegangen wird. Referent Bürgermeister Wehner: Wir würden nun zu den Motiven überzugehen haben. Diese lauten, was die An legung von Leichenkammern betrifft, im Allgemeinen dahin: Viel erheblichere Bedenken bietet ohne Zweifel die Frage wegen der Leichenhäuser dar. Um sie richtig zu beurtheilen, wird man sich zu vergegen wärtigen haben, daß die Bestimmung dieser Institute eine we- entlich verschiedene ist, je nachdem man sie entweder als wirk- iche Rettungsanstalten zur Wiederbelebung Scheintodter betrachtet und daher ihre ganze äußere und innere Einrichtung auf diesen Zweck berechnet wissen will, oder ihre Bestimmung blos darein setzt, als geeignete Aufbewahrungsorte sol cher Leichen zu dienen, deren Entfernung aus den Wohnungen vor dem gesetzlich statthaften Zeitpunkte der Beerdigung durch gesundheitspolizeiliche Rücksichten geboten wird. Die Motiven machen nun darauf aufmerksam, wie sich in neuerer. Zeit verschiedene Stimmen erhoben, welche für die Nothwendigkeit voll Leichenhäusern sprechen und ihrer allgemei nen Einführung als einer heiligen Pflicht der Humanität mit Wärme das Wort reden, wobei sich nicht verkennen lasse, daß dabei wesentlich oder ausschließlich, an Anstalten der erst ern Art gedacht worden sei. Dagegen habe sich dieser Ansicht gegenüber in neuerer Zeit eine andre, gerade entgegengesetzte ausgebildet, welche Leichen läuser in diesem Sinne nicht nur für entbehrlich, sondern "ogar für zweckwidrig hält und kein Bedenken trägt, das Ver sagen nach solchen für eine bloße vorübergehende Lagesmei nung zu erklären. Nun fahren die Motiven fort: Bei diesem Widerstreite der wissenschaftlichen Ansichten scheint für den Gesetzgeber nichts Anderes übrig zu bleiben , als sich hauptsächlich an den praktft chen Gesichtspunkt zu halten und dieser konnte nur dahin füh ren , daß auf dem gegenwärtigen Standpunkte der Frage eine Maßregel, welche die Errichtung von Leichenhäusern in dem angegebenen Sinne allgemein anbeföhle, weder für zeitgemäs, noch für ausführbar zu achten sei. Möge man sich nämlich durch die Gründe der Gegner der Leichenhauser für die Personen noch so wenig überzeugt finden, o wird man doch zugestehen müssen, daß der Nutzen dieser An stalten noch viel zu sehr bestritten und durch den Erfolg noch zu wenig bewährt sei, als daß der Staat sich veranlaßt finden könnte, deren Benutzung in allen Sterbefällen als Zwangs pflicht aufzustellen. Es ließe sich zwar hiergegen einwenden, daß auf diese Weise die Frage kaum jemals zur Entscheidung kommen werde,
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