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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ISS da sich eben erst dann zeigen könne, wie nützlich und nothwen- dig die Leichenhäuser seien, .wenn alle Leichen ohne Ausnahme ihnen anvertraut werden müßten, indem es, so lange ihr Ge brauch der Willkühr überlassen bleibe, rein zufällig sei, ob sich unter denen, die darin beigesetzt würden, auch Scheintodte befänden. Allein, wie dem auch sei, so liegt es am Tage, daß der Staat nicht zu dem Zwecke Gesetze geben dürfe, um dadurch die Lösung theoretischer oder praktischer Probleme zu erleichtern und daß insbesondere eine Einrichtung, welche nicht durchgeführt' werden kann, ohne die persönliche Freiheit der Staatsbürger sehr wesentlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sich nur durch die tiefb'egründete Ueberzeugung eines wirklich vorhande nen Bedürfnisses rechtfertigen lasse. Folgt hieraus, daß die Benutzung der Leichenhäuser eine blos facultative sein müsse und hören sie somit von selbst auf, allgemeine Anstalten im eigentlichen Sinne des Wortes zu sein, so fehlt es auch an einem zureichenden Grunde, deren Errichtung den Gemeinden zur Obliegenheit zu machen. Denn diese würden dadurch in den Fall kommen, ihre Mittel für eine Sache zu opfern, die sich wenigstens zur Zeit nicht als ein Bedürfniß der Gesammtheit, sondern als der Privatwunsch Einzelner-darstellt. Ein gesetzlicher Zwang, auch nur gegen die Gemeinden, dürfte hier vielmehr um so weniger angemessen sein, als es Lhatsacheist, daß die an mehren Orten bestehen den, zum Theil sehr zweckmäßig eingerichteten Leichenhäuser zeither nur in den seltensten Fallen zur Beisetzung von Leichen benutzt worden sind. Hat sich hiernach sogar in großen Städ ten, den' Mittelpunkten der Intelligenz und Bildung, die Neigung des großen Publicums diesem Institute noch so wenig mit Entschiedenheit zugewendet, so läßt sich in kleinen Städten und auf dem platten Lande eine günstige Aufnahme um so viel weniger erwarten; es ist vielmehr mit Gewißheit vorauszusehen, daß das, was mit den Opfern Aller begründet werden soll, der That nach nur einer kleinen Minderzahl zu Statten kom men würde. Glaubte man endlich selbst von diesem Bedenken absehen zu können, weil das Gute und Zweckmäßige, wenn auch lang sam, sich zuletzt doch geltend zu machen wisse, so würde die Rücksicht auf den mit der Errichtung und Unterhaltung von Leichenhäusern unvermeidlich verbundenen, sehr beträchtlichen Kostenaufwand ihrer allgemeinen Einführung durch Gesetz schließlich eine neue, kaum zu überwindende Schwierigkeit ent-- gegenstellen. Unverkennbar ist die Wirksamkeit der Leichenhäu ser, als Rettungsanstalten, wesentlich durch die Zweckmäßig keit ihrer innern Einrichtung, durch das Vorhandensein voll ständiger Wiederbelebungsapparate, durch die Anstellung eines hinlänglich zahlreichen und mit Sorgfalt ausgewählten Auf- sichtspersonals bedingt. Ersparnisse in einer dieser Beziehun gen können nur auf Unkosten des Zwecks bewerkstelligt werden und gehen sie über einen gewissen Punkt hinaus, so würde am Ende von der Sache kaum mehr als der Name übrig bleiben. Gleichwohl darf man sich nicht verhehlen, daß nur die wenig sten Gemeinden bemittelt genug sind, um ihnen die Erbauung und Unterhaltung eines so eingerichteten Leichenhauses füglich ansinnen zu können; in der großen Mehrzahl der Fälle würde man sich vielmehr wahrscheinlich damit einverstehen müssen, daß noch unter die Grenzlinie jene nothwendigen Anforderungen herabgegangen würde und inan erhielte auf diese Weise Anstal ten, die, von Haus aus ungeeignet, das zu leisten, was sie eigentlich zu leisten bestimmt sind, bei aller Einfachheit doch verhaltnißmäßig noch zu theuer zu stehen kommen würden. I. 9. Hat man aus diesen Gründen sich bestimmt finden müs sen, die Leichenhauser, als Retrungsanstalten, nicht in den Kreis der Maßregeln zu ziehen, durch welche den Staatsange hörigen gegen die Möglichkeit, lebendig begraben zu werden, gesetzlicher Schutz gewährt werden soll und wird die Herstellung solcher Institute vielmehr der eigenen Entschließung der Ge meinden oder der freiwilligen Wirksamkeit von Privatvereinen zu überlassen sein, so kann dagegen der Zweck der polizeilichen Todtenschau nicht wohl vollständig erreicht werden, ohne das Vorhandensein von Leichenkammern, d. h. einfachen Be hältnissen, in denen die Leichen sicher und unter Bedingungen, welche ein Wiederaufleben wenigstens nicht unmöglich machen, bis zur Beerdigung beigesetzt werden können. Stellt nämlich das Gesetz einmal als unabänderliche Re gel den Grundsatz auf, daß keine Leiche beerdigt werden dürfe, bis sich an ihr die deutlichen Spuren fortschreitender Verwe sung zeigen, so muß es auch zugleich für die Fälle Fürsorge treffen, wo das Abwarten dieses Zeitpunktes in den Wohnun gen, entweder wegen absoluten Mangels an Raum, oder wegen zu besorgender Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten, ohne erhebliche Uebelstände und Gefahren für die Ueberlebenden und Umwohnenden nicht thunlich ist. Je länger der Eintritt jenes Symptoms, der Erfahrung zu Folge, häufig zu zögern pflegt, um so mehr würde der Todtenbeschauer zwischen den Pflichten gegen die Verstorbenen und den nicht minder dringen den gesundheitspolizeilichen Rücksichten aus die Ueberlebenden, nicht selten in peinliche Conflicte gerathen, wenn ihm nicht die Leichenkammer ein Mittel an die Hand gäbe, um beide zu ver einigen. Ueberall nützlich wird eine solche Veranstaltung, na mentlich in solchen Orten und Gegenden als dringendes Bedürf niß anzusehen sein, wo.wegen der Dichtigkeit der Bevölkerung und der vorherrschenden Bauart eine Ueberfüllung der Wohnun gen, wenigstens der armem Volksclasse, stattzusindenpflegt, und jeder irgend bewohnbare Raum für das unmittelbare Bedürfniß derLebenden in Anspruch genommen ist. Immer aber wird die Benutzung der Leichenkammern auch hier nur als Ausnahme einzutreten haben und stets unterbleiben müssen, wenn der Zweck der Todtenschau im Sterbehause ohne sonstige Nachtheile nnt Sicherheit zu erreichen steht. Ist übrigens die Herstellung auch dieser Behältnisse nicht ohne Kostenaufwand zu bewerkstelligen, so leuchtet doch ein, daß derselbe ohne Verhältniß geringer sein werde, als bei Anlegung von wirklichen Leichenhäusern. Denn da der Zweck der Wiederbelebung bei erstem nur untergeordnet in Betracht kommt, so brauchen an sie hinsichtlich ihrer Anlage und Einrichtungen nur sehr mäßige Anforderungen gemacht zu werden, und so wie das Gesetz in dieser Beziehung nur die noth- wendigsten und unentbehrlichsten Erfordernisse vorzuschreiben hätte, die übrigens nach den localen Verhältnissen und Mitteln noch verschieden modisicirt werden könnten, so würden andrer seits größere und wohlhabendere Orte dadurch nicht behindert fein, über dieses Maß beliebig hinauszugehen und die Fürsorge für ihre Verstorbenen nach Befinden durch Gründung wirkli cher Leichenhäuser zu bethätigen. Referent Bürgermeister Wehner: Im Allgemeinen hat die Deputation Folgendes gesagt: Eine mehre Aufmerksamkeit schien aber derjenige Aufwand erforderlich zu machen, welcher für die Ortsgemeinden der Tod - tenschaubezirke durch Herstellung der Todtenkammern und de ren Unterhaltung nothwendig verursacht werden muß.— Es war nämlich nicht zu verkennen, daß der erste Bau solcher zur Zeit noch gar nicht, oder wenigstens doch nur in wemg Orten 2
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