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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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vorhandenen Todtenkammern bei aller Einfachheit, die solche? vorschristmäßig haben sollen, dennoch in jedem Falle einen Auf wand von 100 bis 200 Thlr. nach sich ziehen werde. Ein Aufwand, welcherdurch dieUnterhaltung im baulichen Wesen und durch die Kosten für Aufbewahrung der Leichen armer Fami lien noch gesteigert werden würde. — Bei den in der neuesten Zeit vermehrten Communalbedürfnissen aber erschien dieser Kostenzu satz allerdings als ein dieOrtsgemeinden sehr belastender, sich vor Augen zu stellen.— Insofernejedoch im vorliegendenFalle von ei ner polizeilichen Maßregel die Rede ist, welche die Lebenserhal tung bezweckt, und die den früher ausgesprochenen Wünschen der Stände völlig entsprechend sein dürfte. — Wenn ferner die Nothwendigkeit der herbeizuschaffenden Mittel durch den hoch wichtigen Zweck, der damiterreicht werden soll, hinreichend gerecht fertigtwird.—Wenn übrigens aber auch-voraus zu erwarten steht, daß, wie die Staatsregierung schon hinreichend angedeutet hat, bei Ausführung des Gesetzes mit möglichster Schonung verfah ren und auf die Verhältnisse werde Rücksicht genommen werden. — (vergl. Z.10 des Gesetzentwurfs und zwar den Eingang) und wenn die Staatsregierung aus diesem Grunde sogar Dis- pensatkonsertheilung Vorbehalten hak, in Fallen, wo die Local verhältnisse von der Art sind, daß es auch in den Wohnungen der ärmeren Volksklassen an Raum zur abgesonderten Aufbe wahrung der Leiche nicht mangelt; (vergl. die Vollzie hungsverordnung §. 20) so hat die Deputation auch hier innen gegen den Gesetzentwurf, der nur das Nothwendigste zur Erlangung des Zwecks fordert, und den sie, so, wie er vorgeschlagen worden, im Allgemeinen sowohl, als in Be zugnahme auf die pecuniairen Erfordernisse als um ausführbar nicht erachten kann, sich zu erklären sich nicht bestimmen lassen können, und sie empfiehlt solchen dahero der Kammer, jedoch nur unter denen weiter unten angegebenen Modificationen und Anträgen zur Annahme, und geht nun auf den speciellen Theil der Vorlage über, wobei sie zugleich einige Anträge in Bezie hung auf die in engere Verbindung mit dem Gesetzentwurf ste henden Vollziehungsverordnung und Instruction für die Tod- tenbeschauer sich erlauben wird. Referent Bürgermeister Wehn er: Hier würde sich nun das Se parat-Votum des Hrn. v. Carlowitz anzuschließen haben. Letzteres lautet: Da ich mit den übrigen Mitgliedernder Deputation bei Begutachtung des Gesetzentwurfs, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenkammern betreffend, nicht in allen Punkten übereinstimme, so erlaube ich mir hier über nachstehende gesonderte Meinung auszusprechen. An und für sich will ich dahingestellt sein lassen, ob die in jetziger Zeit so laut gewordene Furcht vor dem Lebendigbegra benwerden nicht Manches von einer vorübergehenden Tages meinung an sich trage; wenn es indeß nicht zu leugnen ist, daß Fälle des Wiederauflebens im Grabe möglich, auch wohl mit unter vorgekommen sind; so wird sich der Staat nicht entbre chen können, jener Meinung wenigstens insoweit Beachtung zu schenken, als es die Verhältnisse gestatten, d. h. als es die Rücksicht auf die Kräfte der Gemeinden, denen die betreffenden Kosten aufzubürden sind, Kräfte, die leicht, wenn auch nicht wichtigem, so doch gemeinnützigeren Zwecken entzogen werden könnten, zuläßt. Schon der Entwurf hat, wie dankbar anerkannt werden muß, diesen Gesichtspunkt aufgefaßt, wenn auch, wie mich be- dünkt, nicht hinlänglich festgehalten, indem er bei der beabsichtigten Einführung der Leichenkammern von kostspieliger innerer Einrichtung, z. B. von Anschaffung von Weckappara ten, die-ein zu ängstliches Gemüth wohl auch noch verlangen könnte, absieht, und noch so manche andere billige Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse nimmt. Allein mir scheint es, als ob die Leichenkammern überhaupt, selbst nur in ihrer Eigen schaft von Aufbewahrungsorten für Leichen, wenigstens auf dem Lande, wo eine zu gedrängt wohnende Bevölkerung Aus nahme ist, entbehrlich wären; sobald es eine geordnete Todtenschau giebt, und durch solche dafür gesorgt, wird, daß kein Leichnam zu zeitig beerdigt werde. Daher bin ich denn zwar mit dem ersten Theile des Gesetzentwurfs, unter Berück sichtigung der Anträge der Deputation, denen ich beistimme, einverstanden, nicht aber mit dem letzteren Theile desselben, der die 10,11 und 12 umfaßt. Ich halte nämlich die Anle gung von Leichenkammern nicht nur für entbehrlich, sondern auch bei den geringen, in neuerer Zeit für so mannigfache Zwecke, als Schulbau, Wegebau, Ablösung und dergleichen in Anspruch genommenen Kräften der meisten Landgemeinden fürnicht wohl ausführbar. Man wird zuvörderst zugeben müssen, daß eine Wiederbe lebung nicht nothwendrg an das Vorhandensein einer Leichen kammer gebunden ist, ja ich bin, obschon ein Laie in der Arznei- wistenschaft, der Ansicht, daß ein Transport des Scheintodten in die meist entfernte Leichenkammer, zumal zu Winterszeit, eher geeignet sei, ihn dem wirklichen Tode als dem Wiederer wachen zuzuführen. Nicht also die Rücksicht auf den ver- meintlichTodten —die doch die einzige Rücksicht war, die dem ständischen Anträge des verwichenen Landtages unterlag — ist es, die für Leichenkammern spricht, sondern nur die Rück sicht auf die Ueberlebenden könnte bei der Frage, ob Leichenkam mern zu errichten, in Betracht .kommen. Allein es wird be sonders aufdem Lande wenig Gebäude geben, wo sich nicht ein der Leiche einzuräumendes Behältniß, das ja überhaupt nur wenig Tage über gebraucht wird, ermitteln ließe, und sollte ja die Wohnung, worin der Todte verstorben ist, nur in einem, zugleich von mehren Personen bewohnten, Zimmer bestehen, so bleibt immer noch übrig, daß die zurückgebliebenen Lebenden diese wenigen Tage anderswo ein Unterkommen suchen. Da her scheint mir denn das Mandat von 1792, welches §. 7 ver ordnet , wie in jedem Hause, soweitthunlich, ein zur Auf nahme der Leichen schickliches Behältniß zu bestimmen; wie bei Erbauung neuer Häuser hierauf mit zu sehen, und wie das Vor haben benachbarter Häuser und Communen ein gemeinschaft liches Leichenhaus anzulegen, zu befördern und zu unterstützen sei; welches aber in Ermangelung dergleichen Behältnisse sich mit der Hoffnung vertröstet, es würden die nächsten Anver wandten, Freunde und Nachbarn die zurückgebliebenen Mitbe wohner aus Nächstenliebe bei sich aufnehmen, oder es würden wenigstens die Hinterbliebenen ihre Gesundheit durch Präserva tivmittel schützen können, den Vorzug zu verdienen. Daß diese Mitbewohner in ihrem vielleicht an ein bestimmtes Local gebundenen Gewerbe einige Tage lang gestört werden, ist in einzelnen Fallen möglich, indeß ersparen dieselben auf der an dern Seite die Kosten, die die Bewachung des Tobten im Lei chenhause verursacht, und können den Gefühlen der Pietät, die den Entseelten so spät als möglich aus seiner Behausung zu entfernen pflegt, ohne Zwang sich hingeben. - Was ferner die Schwierigkeit bei der Ausführung dieser Maßregel anbetrifft, so verlangt zwar der Entwurf kein eben weitläuftiges und stets neues Gebäude; immer aber ist da, wo nicht etwa ein gewiß nur selten thunlicher Einbau möglich wird, die Aufführung eines Häuschens von der Wurzel aus, versehen mit zwei heizbaren Behältnissen und dem nöthigen Geräthe, so wie die Unterhaltung dieses Gebäudes erforderlich; und der
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