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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dadurch verursachte, gewiß auf die Summe von 200 Lhlr. und höher ansteigende Aufwand dürste mancher Gemeinde um so drückender erscheinen, als schon die einzuführende Todtenschau Kosten verursacht, und als sich die Bolksmeinung mit Leichen kammern nicht so bald zu befreunden pflegt, wie wenigstens die Erfahrung in denjenigen Städten gelehrt hat, wo es doch zweckmäßig eingerichtete Leichenhäuser und in der Regel eine aufgeklärtere Einwohnerschaft giebt. Man wende mir nicht ein, daß die Zuziehung der von der Landgemeinde eximirten Grund stücke, d. h. hauptsächlich der Rittergüter zur Mitleidenheit die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel sichere; denn in die ser Zuziehung liegt wiederum eine, wie mich dünkt, schwer zu rechtfertigende Härte. Die Rittergutsbesitzer haben meist zu Unterbringung einer Leiche mehr als ausreichenden Gelaß in ihren Wohngebäuden; sie also werden wahrscheinlich von den Leichenkammern der Gemeinden nie Gebrauch machen. Gleich wohl kann es, wenn eine Vereinigung über die Beitragsmoda lität nicht zu erlangen und Z. 23 der Landgemeindeordnung in Anwendung zu bringen ist, dahin kommen, daß dieselben ganz nach Gutdünken der Behörden nach dem ohnehin schon drücken den Maßstabe der Aufbringung der Parochiallasten, oder wohl gar nach einem rein von dem Grundbesitze entlehnten Maßstabe in Ansatz gebracht, und so die Leichenkammern fast allein zu bauen angehalten werden. Dieß scheint mir aber, zumal bei dem Umstande, daß nicht der Grund und Boden, sondern die Person mit Leichenhäusern zu thun hat, so unbillig, daß, sollte auch die Kammer für Errichtung von Leichenbe hältnissen stimmen, sie doch hoffentlich auf ein diese Härte, wo nicht entfernendes, so doch milderndes Auskunstsmittel denken wird, und ich behalte mir in dieser Erwartung vor, nach Be finden einen dießfallsigen besonder:: Antrag zu stellen. Würde man meinen vorstehend bemerkten Ansichten über die Leichenkammern beipflichten, so wären: 1) aus der Überschrift des Entwurfs die Worte: . „und die Leichenkammern" zu streichen, 2) die Zß. 10 und 11 in Wegfall zu bringen, und endlich wäre 3) tz. 12 folgendermaßen zu fassen: „das Mandat vom 11. Februar 1792 die Behandlung der Leichen und die, damit nicht todtscheinende Menschen - zu frühzeitig begraben werden, auch sonst dabei zu beobach tende Vorsicht betreffend, wird mit Ausnahme der §. 7, bei welcher es zur Zeit bewendet, außer Wirksamkeit ge setzt." Diese §. 7 enthält nämlich die Vorschriften über die Prä servativmittel für die, welche sich den Leichen nähern, über Lei chenkammern, Leichenhäuser, und das Verfahren in Ermange lung derselben, über die nöthige Vorsicht bei Leichenessen und Leichenpredigten, über Anweisung der Grabstellen, Liefe der Gräber, und über das Begraben in den Kirchen. von Carlowitz. Dem vorstehenden vvto sepgrsto tritt bei Rudolph von Watzdorf. Der Abg. v. Carlowitz, als Seperat-Votant, bemerkt hierauf, daß die vorstehend ausgesprochene Ansicht, nachdem derselben auch noch ein anderes Deputationsmitglied beigetreten sei, nunmehr nicht als Votum separat»!», sondern als Mi - noritäts-Gutachten zu betrachten sei. Referent Bürgermeister Wehner: Hiermit wird auch der laut des Deputationsgutachtens von zwei Mitgliedern ge- l. 9. schehene Antrag in Verbindung zu setzen sein. Es heißt nämlich: Zum Schluß endlich gestatten sich zwei Deputationsmit- glieder in Bezugnahme auf die Einbringung der Kosten, welche durch Ausführung des vorgelegten Gesetzes für die Ortsgemein den entstehen dürsten und wegen Repartition der Beiträge Folgendes resp. zu bemerken und in Vorschlag zu bringen. Die von Landgemeinden exemten Grundstücke, namentlich- die Rittergüter, dürften durch diese Besteuerung sehr hart getrof fen werden können, wenn sie nach dem Areal beizutragen ange halten würden; denn abgesehen davon, daß aufsolchen Grund stücken in der Regel ein Platz zu Aufbewahrung der Leichen nicht sehlen dürfte , könnte es bei kleinen Parochien geschehen, daß das Rittergut, ohnerachtet es selten oder nie von den Leichen kammern Gebrauch machen dürste, dengrößten Lheil desBaues übernehmen müßte. Um diesem Uebelstand vorzubeugen, scheint es am ange messensten, hier den ohnehin der Sache angemessenen Maßstab der Einwohnerzahl wenigstens zum Lheil zu Grunde zu legen. Zwei Mitglieder der Deputation schlagen daher vor, am Schlüsse des zweiten Abschnitts §. 10 folgende Einschaltung beizufügen: „bei Vertheilung der Quoten unterdie verschiedenen Gemein den und exemten Grundstücke muß jedoch mindestens die eine Hälfte des Aufzubringenden nach Maßgabe der Einwohner zahl repartirt werden." Referent Bürgermeister Wehner: Durch diesen Bericht sowohl als auch durch das Separat-Votum und die Motiven wird die Kammer nunmehr wohl in den Stand gesetzt sein, die allgemeine Debatte über die Anlegung von Leichenkammern er öffnen zu können. Domherr v. Schilling: Ich muß mich allerdings gegen die im Separat-Voto, oder wie es nun nach dem Beitritt ei nes andern Deputationsmitgliedes genannt wird, Minoritäts gutachten ausgesprochenen Ansichten erklären. Es wird in die sem Minoritätsgutachten zweierlei gegen die Errichtung von Leichenkammern erinnert: Einmal, daß sie entbehrlich seien, und dann daß die Anlegung derselben, wegen des damit ver bundenen Kostenaufwandes, nicht wohl ausführbar sei. Was den ersten Punkt anlangt, so läßt sich die Entbehrlichkeit der Leichenkammern im Allgemeinen gewiß nicht behaupten; viel mehr ist in den Motiven zum Gesetzentwürfe dargethan wor den, daß Leichenkammern zur vollständigen Erreichung des po lizeilichen Zweckes der Todtenschau nothwendig seien. Dem stimme ich vollkommen bei. Es könnte also nur von einer re lativen Entbehrlichkeit die Rede sein; und diese scheint auch hier, namentlich in Bezug auf das platte Land, gemeint zu sein. Nun glaube ich aber, daß sich auch in dieser Beziehung schwerlich wird die Behauptung aufstellen lassen, auf dem Lande fehle es nicht an der nöthigen Räumlichkeit, um Leichen in besonderen Zimmern aufzubewahren, bis die Beerdigung erfolgen kann. Im Gegentheil glaube ich, daß es häufig an dem dazu erforderlichen Raume gebrechen werde; denn in vie len Bauerhausern sind eben so wie fn Städten, auch die klein- 2*
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