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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zustand sich als mangelhaft bewiesen habe. Ich bemerke da gegen , daß das Mandat von 1792, ausgehend von der irrigen Ansicht, daß nach Ablauf von 72 Stunden die unbestrittenen Kennzeichen des erfolgten Kodes eintreten müssen, die Beerdi gung nach Ablauf einer dreitägigen Frist gestattet. Dem ist man nun in der Praxis gefolgt, und in Ermangelung einer con- trolirenden Kodtenschau, ohne weitere Rücksicht darauf zu neh men, ob das einzige sichere Kriterien des Ablebens die allgemeine Verwesung eingetreten sei oder nicht. Die Kodten sprechen nicht, aber wie viele Opfer dieses mangelhaften Verfahrens sich unter den zur Erde.Bestatteten befunden haben können, das ist die ernste Frage, die eben geeignete Maßregeln wider die Gefahr des Lebendigbegrabenwerdens am letzten Landtage hervorgerufen hat. Ferner hat man sich darauf berufen, daß es für den Scheintodten unendlich besser sei, im Haufe aufbewahrt zu blei ben, als vielleicht in ein entferntes Kodtenhaus zu bringen, da die gebundene Lebenskraft gar leicht, schon durch den Transport erlöschen könne. Das gebe ich zu, muß aber nur bemerken, daß der vorliegende Gesetzentwurf Niemanden nöthigt, seine Lobten in die Leichenkammer, zu senden, so lange der Raum im eigenen Hause die Aufbewahrung des Kodten bis zum Eintritt der allgemeinenWerwesung gestattet. Nur in den Fällen tritt die Bestimmung des Gesetzes vermittelnd ein, wo die Räumlichkeit es unmöglich macht, durch tangere Aufbewahrung des Kodten die letzte Liebespfiicht zu erfüllen oderwobeiansteckendenKrank- heiten das Leben und die Gesundheit dcrUeberlebendendieschfeu- m'ge Entfernung der Leiche aus dem Hause nothwendig macht. Insofern ist denn auch der Behauptung, der Gesetzentwurf habe mehr das Interesse der Lebenden als der Kodten vor Augen, nicht beizupflich'ten. Ferner hat man sich auf die Schwierigkei ten der Ausführung in armen Gemeinden berufen. Nun ich darf nicht leugnen, daß dieser Einwand einer von denjenigen ist, der wohl noch am meisten Berücksichtigung verdienen möchte; in dessen sollte ich glauben, daß die hohe Wichtigkeit des Zweckes auch den weniger bemittelten Communen ein Sporn sein müsse, ihr ein Opfer zu bringen. Hierzu kommt, daß der Kostenpunkt selbst für ärmere, in einen Kodtenschaubezirk vereinigte Gemein den doch weit weniger fühlbar sein dürfte, wenn Aller Kräfte gemeinschaftlich zu Erreichung des Zweckes beitragen, als wenn jeder Einzelne in seinem Hause, wie dies das Mandat von 1792 anordnete, eine immer lästige Vorrichtung zu treffen gcnüthigt ist. Denn, sollte ich meinen, daß das, was in andern Staaten, na mentlich im Königreich Würtemberg, wo bekanntlich die in dem vorliegenden Gesetzentwürfe empfohlene Einrichtung be stehe,, möglich geworden ist, doch auch in unserm Waterlande Zur Ausführung zu bringen sein dürfte. Uebrigens ist ja ein Gesetz entwurf selbst ein so freies Ermessen in die Hände der Regie rungsbehörde niedcrgelegt, daß ärmere Communen auf eine billige Berücksichtigung ihrer Kräfte und nach Befinden auf gänzliche Dispensation von dem Erfordernisse des Gesetzes rechnen könne. Schmerzlich würde es sein, wenn die Ausführung einer für das ganze Land so heilsamen Maßregel blo-A darum scheitern sollte, weil möglicher Weise einzelnen armen Gemeinden des platten Landes die Aufbringung der Mittel schwer fallen könn ten. Ich muß schließlich Hierbei noch der vorhin geäußerten Ansicht widersprechen, als habe der Gegenstand des Gesetzent wurfs im Jahre 1837 der Kammer in ganz anderer Gestalt vor gelegen. Dem ist nicht so. Die hohe Kammer hat am vori gen Landtage, nachdem ihre dritte Deputation sich dahin ausge-> sprachen hatte, daß das einzige Mittel, der Möglichkeit des Leben digbegrabenwerdens zu begegnen, in einer zweckmäßig eingerich teten Kodtenschau, verbunden mit der Anlegung von Leichen häusern zu suchen sei, dieses Gutachten der sorglichsten Prüfung unterworfen und der Gegenstand damals allgemeinen Anklang in der Kammer und nirgends Widerspruch gefunden. Will man das wichtige Institut derKodtenschau nicht neutralisiren,willman nicht zu dem Mittel halber Maßregeln seine Zuflucht nehmen, so wird man den damals beantragten Maßregeln treu bleiben müssen und von der Kodtenschau die Anlegung der Leichenkam mern nicht trennen können. v. Metzsch: Dieselben Erfahrungen, die Herr Amrs- Hauptmann v. Biedermann in erzgebirgischen Ortschaften ge macht hat, habe auch ich Gelegenheit gehabt in einigen Ort schaften des Voigtlandes zu machen, namentlich in einem Orte, der in der Nähe meiner Besitzung liegt. Dort sind, bereits vor mehren Jahren Sammlungen zu Anlegung eines Lei chenhauses von dem dasigen Geistlichen unternommen worden; diese Sammlungen haben aber leider ein so ungünstiges Resul tat genommen, daß die ganze Angelegenheit endlich auf sich beruhen mußte. Der Grund hiervon liegt jedenfalls in der großen Unbemitteltheit des größernKheils der dasigen Parochia- nen und ich glaube, daß dieser Anstand zur Gnüge darthun werde, daß eine günstige Aufnahme eines Gesetzes wenigstens in den ärmeren Provinzen des Landes nicht zu erwarten sei. Auf die Staatskasse den Aufwand zu wälzen, würde ich aus dem Grunde, weil man Seiten der Bedürftigen mit ungeheu ren Ansprüchen hervortreten würde/ kaum glauben verantwor- .ten zu können. Ich stimme demnach für das Separatvotum. Graf Hohenthal (Püchau): Auch ich werde für das Minoritätsgutachten stimmen, jedoch die Gründe nicht wieder holen, welche die Minorität zur Verteidigung ihrer Ansicht angeführt hat, und denen ich meine volle Anerkennung nicht versagen kann. Allein einen praktischen Grund muß ich mir noch hervorzuheben erlauben. Es wird allen denjenigen Her ren, die auf dem platten Lande gelebt haben, und dessen Ver hältnisse kennen, bekannt sein, daß alle Parochieen in Sach sen mit wenig Ausnahmen aus einer Mutterkirche und mehren eingepfarrten Gemeinden, die thcils in die Hauplkirche gehen oder sogar Filialkirchen mit besonderen Begräbnißplätzen haben, bestehen. Die hohe Scaatsregierung sagt nun im Gesetzent würfe, daß für solche Parochieen eine Leichenkammer gnüge, und der Ort für dieselbe würde dann wohl im Mitttlpunkte am gemeinschaftlichen Bcgräbnißplatze der gemessenste sein. Nun aber frage ich Sie, meine Herren, was geschehen soll, wenn in heißen Sommertagen oder im Winter bei heftigem Schneewetter die Leiche mehre Stunden transportirt werden
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