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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gestellt bleiben? Die Seelenzahl an sich kann keinen Maßstab abgeben, wenn man nicht Gefahr kaufen will zu großen Un gleichheiten sichgeführt zu sehen. v.' P b l e n z i Es ist mir vorhin eingehakten worden, daß die Dkscussion geschlossen sei, als ich Nach dem Referenten das Wort ergriff, weil ich glaubte gefunden zu haben, daß er einen Stand angriff, aus dem fast die ganze Kammer zusammenge- W ist. ' s Er MÄtejedoch, daß seine Bemerkung auf die GÄ meindetälhe gegangen sei. Nun glaube ich, daß ich damals wohl ein Recht gehabt habe, das Wort zu nehmen, da jetzt das AeispN beivÄst, daß noch eine lange Discussion' über die tz. stättsi'Nden kann. Vorzüglich aber stand meiner Atderüng die §.78 der LänWgsördnünff zur' Seite) d-re'n"'letzter Satz'äus- Mcklich erlaubt,' daß wenn eine Lhatfache zu berichtigen ist, jeder Stand nach Schluß der Debatte noch sprechen kann.! dies warhier der Fall. ' " ' ' , ' 's v. Crufins: Nur ein Wort üh'er das Amendement Sr. Durchlaucht. '' Ich kann nicht in Abrede stellen, daß auch mich die Bestimmung der 10. §.. des Gesetzes, die AnleMng don Lei chenkammern betreffend, durchaus nicht angesprochen hat; ich will die Gründe, da über diesen Gegenstand bereits "soviel ge sprochen worden ist, uni MedeHolünMzü-vÄmeiden) nicht sptciell ertt»vickeln,denü ich glaubt,'der Gegenstand ist so erschöpft, ' daß 'jcherchit'sich. Mg'sein'wird,, wie er stiminen soll. ' Mir scheint aus dem Gange der Verhündlüngen das Schicksal dieser geschlichen Bestimmung ziemlich deutlich hervor zu gehen; 'sie scheißt'bereits Im'Äersch'eiden begriffen, wenigstens'im SchÄ- tode zu liegen, und ich kann das AmendeÄnt Sr? Durchlaucht daher auch nur Äs einen wohlgemeinten Rettungsversuch be- trÜchteä?' Da ich aber dieser BestiäiMusig ihre Ruhe nicht siöÄll mag und ein seliges Ende wünsche, so kalln'ich auch nicht für diesen Rettüngsversllch stimmen. " Präsidentv. Gersdor f: Die Sache steht so : Wenn über die 10. §., über den Antrag der Deputation und däs Amen dement nicht Mehr gesprochen Wirch' so werde ich die Annahme- ftage auf die Zl' des Gesetzes zll richten haben. ' ? Prinz JohäNn: Zu dem Gesetzentwurf besteht noch ein Minoritäts-Vorschlag. Ich will nicht darauf bestehen, daß dieser voraüsgeNotnlNen wird, aber ich wünsche, daß mit Vorbe halt über'dietz. abgestimMt werde. ' > ' . "'Präsident v. Gersd orf.° Es wird demnach mit Vorbe halt abgestimmt werden. Es wird also das Deputationsgut achten vorkömmen und der Antrag Sr. Durchlaucht erst nach der Debatte bei'der Annahmefrage über ß. 10 und 12, da er sich auf alle zwei §§. bezieht. Referent Bürgermeister Wehner: Meinen Gedanken nach müßte erst über §. 10, dann über den Antrag der Depu tation zur §. und dann über H. 11 und 12 abzustim men , bei 12 aber zuvörderst das Deputationsgutachten zu berücksichtigen sein, der Antrag Sr. Durchlaucht würde, wenn die erwähnten §§. angenommen sind, erst zulässig, und dann endlich über den Vorschlag der Deputation in sine S. 43 wegen der Kosten abzustimmen sein. v. Eaklöwitz: WeNti ich Ächt llersianvm habe? so soll jetzt die erste Frage auf Annahme der §. gestellt werden. Wird die §. abgelehnk, so heißt das mit andern Worten: dasMino- ritätsgutachten ist angenommen. Wird die §. angenommen, so ist das Majoritätsgutachten abgelehnt, und es wird über das Amendement zu sprechen sein. Für den Fall also, daß die §. angenommen wird, somit das Minoritatsgutüchten ab- gelehnr werden sollte, muß ich mir freilich noch einige Worte Über den Antrag Sr. König!. Hoheit und noch eines D'eputa- tionsmitgliedes, der die Modalität der Beiziehung der exemten Grundstücke zum Gegenstände hat, Vorbehalten, ein Antrag, der'noch nicht besprochen worden ist. Mir selbst muß ich in dieser Hinsicht, falls Vas 'Separatvolum' abgelehnt wird, ei nen andern Antrag zu substituiren erlauben. Das Wort kann ich Mir also m dieser'Beziehung nicht abschneiden lassen; mit der Fragstellung'bin ich sonst einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Das Wort' kann nicht abge- schnittcn sein, um so welliger) da über dell Antrag der Depu tation noch gar nicht gesprochen worden ist. Ich werde dem nach die Frage auf Annahme, der §. 10 stellen. — Dieß ge schieht und wird §. 10 mit 27 Stimmen gegen 11 abg ewor- fen. — '' Referent Bürgerm. Wehner: Nun würde sich der Antrag der Deputation, voll selbst erledigen. ' Präsident v. Gersdorf: Vorschriftmäßig habe ich die Frage auf §.11: zu stellen, damit es nicht scheine, als ob aus Vergessenheit etwas übergangen worden sei. Verwirft die Kammer die Z. zugleich mit, so wird es im Protokoll zu be- merken fein. (§. 11. s. in Nr. 9 S. 134.) — v. Po lenz :Ber dieser Z. habe ich zu bemerken, daß.es der Familie freistehen muß- ihren Tobten, so lange sie will, bei sich zu behalten. ' ' Referent Bürgerm. Weh ner: Das betrifft die §. 14- der Instruction. Präsident v. Gers do rf: Nach dem Schweigen der Kam mer glaube ich annehmen zu müssen, daß sie die §. 11 eben falls ablehnt.— Königl. Commissar Kohlschütter: Ich befinde mich in dem Falle, zu §. 11 selbst eine veränderte Fassung vorzuschla gen. Das vorliegende Gesetz hat nämlich das Eigenthümliche, daß es nicht sofort mit der Publication, sondern erst nach und nach in dem Verhältnisse in Ausübung treten kann, in welchem die Todtenschau in den einzelnen Bezirken vrgaNisirt wird- Würde nun das Mandat von 1772 sofort mitBekanntmachung des Gesetzes für aufgehoben erklärt, was in der jetzigen Fas sung der §. 11 allerdings liegt, so würde ein Awischenzustand eintreten, in welchem es an einem gesetzlichen Anhalten ganz fehlte und gar kein gesetzlicher Schutz gegen die Möglichekit des Lebendigbegrabens existirte. Um diesem vorzubeugen, wird es zweckmäßig sein, §. 11 so zu fassen: „Das Man dat vom 11. Febr. 1792 rc. — betreffend, wird von dem Zeitpunkte an aufgehoben, zu welchem die durch gegenwärti ges Gesetz geordnete Todtenschau in dm einzelnen Todtenschau-
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