Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bezirken 'in Wirksamkeit tritt.-- - Auch werben- sich nach Befin den noch einige transitorisch c Bestimmungenin dieser Beziehung in der Vollzugsverordnung nöthig machens ' - v.C ar lo w i tz: Der Antrag des Herrn Commissars mag wühl zweckmäßig sein. Für den Fall, daß bei §. 10 und 11 dem Gutachten der Minorität beigetreten würde, hatte mir bei Abfassung des Separatvotums nöthig- geschienen, auch die 12 §. einer Umgestaltung zu unterwerfen. Diese meine neue Fassung findet sich S. 50. Möglich immerhin, daß gegen die Fassung selbst etwas erinnert Wick, soviel schien in der Natur der 'Sache begründet, daß man nun nicht füglich mehr auf die §. des Gesetzentwurfes eingehen kann, wert man ja die Bestim mung des Mandats von 1792 in einigen Punkten aufrecht er halten wissen will. Ich glaube daher, daß selbst diejenigen Herren, welche für die Einführung von Leichenkammern sich aus gesprochen haben, in dieserBeziehung beipflichten müssen; denn Wick das Mandat von 1792 aufgehoben, so folgt,-daß alle Be stimmungen, auch der Z. 7, die ich im Separatvotum kürzlich aufgezählt habe, ebenfalls fallen und -aß es dann über Leichen- kaMmern gar keine Vorschriften mehr giebt. Königl. Commissar Ko hl schütt er: Ich glaube/daß der Zweck des geehrten Abgeordneten auch auf andere Weise als durch AufrechthaltUng der 7 des Maridats von 1792 erreicht werden kann. Diese §. enthalt eine einzige Bestimmung, zu der es, wenn sie jetzt getroffen werden sollte, eines Gesetzes be dürfen würde, nämlich diejenige, nach welcher in jedem neuen Hause auf Anlegung eines Leichenbehältnisses Bedacht genom men werden soll- Es ist aber diese Bestimmung fast in keinem Falle zur Ausführung gekommen , und sie ist überhaupt so we nig praktisch, daß es nicht wohl die Absicht sein' kann, sie von neuem einzuscharfen. Alle übrigen Bestimmungen der §. sind solche, die, nach den jetzt bestehenden Grundsätzen, zur Verwal tung und nicht zur Gesetzgebung gehören. Da es nun immer etwas Mißliches hat, wehn ein Gesetz nur zum Lheil aufgeho ben, zum Theil bei Kräften erhalten wird, so scheint es, daß es bei tz. 11 in der vorgeschlagenen veränderten Fassung bewenden und die Kammer sich auf den Antrag an die Staatsregierung beschranken könne, daß der Inhalt der tz. 7 des Mandats von 1792, in so weit es überhaupt noch zeitgemäß, im Wege der Verordnung aufrecht erhalten werden möge. - v. Ca r lowitz: Damit kann ich einverstanden sein. Ist das die Absicht dcrRegierung, was ich freilich nicht ahnen konnte, als ich das Separatvotum niederschrieb, so nehme ich diesen Theil desselben zurück; nur gehört noch.dazu/ daß dasjenige Mitglied, welches mein Gutachten mit unterschrieb, mir beistim- ms. (Herr v. Watzdorf stimmf bei.) Prinz Johann.-. Dem Anträge des königl. Commiffars wird sich die Majorität her Deputation anschließen, mit dem Anträge, daß aus der erwähnten Bestimmung auch noch die rücksichtlich der Leichenbehandlung bekannt genzscht werde. /, . -v. Car l o w r H: Soweit sie sich nämlich,noch, als - zweck- mäßigckarstellt. Königl. ComMffar K o H.l sch ütt err- Durch -die van mir vörgeschlatzeNö Fassüstgde^tzlMckeN sich §-?11 des'Gesetzes Und §.10 der Pollzu^sverordnung' gesieüstt^ ''s, vsDieDeputationsinitglieder erAärpnj sich W dieseyWssing einverstanden.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer , ob sie die veränderte Fassung der Negierung anNehMe? Geschieht einstimmige — s §.12 des Gesetzes lautet: , §. 12. Das Mandat vopi 11. Februar 1792, die Behand lung der Leichen und die) -damit nicht tddtscheinende Vtenschen zu ftühzektig begraben werden, auch sonst dabeizu beobachtende Vorsicht betreffend, wird andurch.aufgehoben. . DieDeputation bemerkt dazu: Das Mandat: vom 11. Februar 1792 enthalt außer den Bestimmungen über die Behandlung der Leichen auch noch die, daß Begräbnisse in den Kirchen nicht mehr stattfinden, und dse Gräber eine gewisse Tiefe haben-, auch der Reihe nach Angewie sen werden sollen. ... . 's . , Diese Bestimmungen erscheinen der Ddpu tüt iVst 'kei neswegs entbehrlich, und sie schlägt daher vdr, zu beantragen: Eine hohe Staatsregierung möge die in dem erwähnten Mandate auf Begräbnisse in den Kirchen und Vie Tiefe der Gräber, so wie der Reihebehaltung der letzteren bezüglichen Bestimmungen fortbestehen lassen und das dießfalls Nothige feststellest. ' . - - - . Prinz Johann: Es möchte noch dazu gefügt werden: „Jngleichen die noch zweckmäßig scheinenden §§. 7 und 9 des Mandats/^ (Die Deputation erklärt sich damit einverstanden und das Separatvotum wird von den Herrn Verfassern für er ledigt erklärt.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kämmet: ob sie dem AntragederDeputationberstimmt?---Ein stimmig Ja! §. 13 des Gesetzentwurfs lautet: §. 13Das Ministerium des Innern ist mit der AüsfüP rung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Diese §. wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister L8ehner: Erlauben Sie mir nun eine Bemerkung über die Ausführungs-Verordnung und die Instruction für dieTodtenbeschauer. Erst bei der2. tz. der Verordnung ist die Bemerkung von der Deputation gemacht worden: Diese 2. §. der Ausführungs- Verordnung lautet: , - §,2.. Jede Stadt bildet jn der Regel einen eigenen Lodten- schaubezirk;,doch können kleinere Städte mit den benachbarten, namentlich den dahin eingepfarrten Dörfern nach Befinden zu einem Bezirke vereinigt werden. Größere Städte sind nach Maßgabe ihres Umfangs und ihrer Bevölkerung von der Orts obrigkeit -in-mehr? Todtenschaubezirke einzutheilen. . ' Die Deputation hat bemerkt: -- - - - < . - Da nach §. 1 die Bildung der Todtenschaubezirke auf den Grund der von den Amtshauptmannschaften und Bezirksärz- tcn gemeinschaftlich zu erstattenden gutachtlichen Berichteerfol gen soll, die Co.stcurrenz der AnsishaUptmannschaften bei Bil dung der mehren Bezirke 'M grüßern Städten 'aber überflüssig seist' würde,' fö'schlägt die Dbpü t'atto'N vor, die St'äütsregie- rung zu ersuchenr-"'t l " -
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder