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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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. es möge zu Vermeidung von Mißverständnissen m der Ver ordnung aufgekommen werden: daß die Bildung der mehren Todtenschaubezirke in den größeren Städten auf den Grund der von den Ortsobrigkei- ten und Brzirksärzten gemeinschaftlich zu erstattenden An zeigen erfolgen soll. Ref. Bürgerin. Wehner: Es ist also der Zwecks daß nicht noch besondere Concurrenz der Amtshauptleute statthaben soll, und daß das deutlich ausgedrückt werde. Secretair v. Biedermann: Ich weiß nicht, worauf sich diese Bemerkung der Deputation bezieht, da doch in der Aus führungsverordnung ausdrücklich gesagt ist,daß die Eintheilung der Städte in mehre Todtenschaubezirke von der Obrigkeit gesche hen solle? Referent Bürgermeister Wehner: Auf die Hauptbildung. Secretair v. Biedermann: Das ist eine Ausnahme von der Regel. Referent Bürgermeister Wehner: §. 1 der Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes lautet: §. 1. Die Bildung der Todtenschaubezirke erfolgt durch die Kreisdirertionen, auf Grund der von den Amtshäuptmann- schaften und Bezirksärzten gemeinschaftlich zu erstattenden gut achtlichen Berichte. Prinz Johann: Ich glaube, daß der Sprecher Recht hat. Wir haben es übersehen, nämlich in der 2.tz. heißt es: „Klei nere Städte können nebst eingepfarrten Dörfern einen Bezirk bilden." So enthält diese tz. eine Ausnahme. Referent Bürgermeister Wehner: Das schließt aber nicht aus, daß der Bericht von dem Amtshauptmann zu erstat ten ist. - Königl. Kommissar Kohlschütter: Aus §. 2 der Verordnung geht deutlich hervor, daß die Bildung der Todtenschaubezirke.in großem Städten von der Obrigkeit, unabhängig von den Amtshauptmannschaften, erfolgen solle. Es kann sich also nur davon handeln, von wem die Anzeige über die erfolgte Bildung'dieser Bezirke an die Kreis- direction zu erstatten sei, ob direct durch den Stadtrath oder durch Vermittelung des Amtshauptmanns. Das wäre zwar an sich gleichgültig. Da aber das-Geschäft der Bildung der Todtenschaubezirke übrigens in die Hände der Amtsleute gelegt ist, diese auch die tabellarischen Uebersichten für jeden Medici- nalbezirk an die Kreisdirection einzureichen haben, endlich auch die städtischen Todtenschaubezirke insofern auf die ländlichen in- fluiren, als cs sich davon handeln kann, benachbarte Dörfer zu den erstem zu schlagen, was ohnehin eine Communication der Amtshauptmannschastmitderstädtischen Behörde voraussetzt, so scheint es für die Einheit und Uebersichtlichkeit des -Geschäfts förderlicher, wenn der Stadtrath die von ihr getroffene Einthei- lung der Amtshauptmannschaft anzeigt, damit von dieser bei Zusammenstellung der Hauptübersicht darauf Rücksicht genom men werde. Referent Bürgermeister Wehner: Durch diese Erklärung bin ich beruhigt. (Die Deputation tritt bel.) Präsident v. Gersdorf: Also wird aufdenDeputations- Arttrag-und die §. keine Frage zu richten sein. Referent Bürgermeister Weh wer: Herr Bürgermeister Starke hat einen Antrag gestellt, welcher so lautet: „Ob nicht dem Todtenbeschauer, durch dessen Bemühung ein Scheintodter zum Leben gebracht wird, nach Analogie des höchsten Mandats v. 18. Mai 1831 sine Rettungsprämie verabreicht werden solle?, Bürgermeister Starke: Ich glaube den rechtfertigenden Grund für diesen Antrag darin zu finden,daß dem Zwecke des Gese tzes Nur dannGnüge gescheh» kann,wenn dieKodtenbeschauer ihrer Pflicht aufdas Pünktlichste nachkommen und das wird der Fall vornehmlich dann sein, wenn ihnen außer den Gebühren fürihre Bemühungen nach Analogie des Mandates vom 18. Mai 1831 eine Prämie gereicht wird, so oftdurch ihre Fürsorge ein Schein todter zum Leben gebracht wird. Der Antrag wird auf die Frage des Präsidenten unter stützt. — v. Carlo witz: Ich kann dem Anträge nicht beipflichten. Die Erscheinung des Todtenbeschauers in der Behausung des Verstorbenen wird ohnehin den Angehörigen immer eine zu frühzeitige und eine unwillkommene sein. Wird nun dem Todtenbeschauer eine Prämie zugedacht für den Fall, daß der vermeintlich Todte die Augen wieder aufschlagen könnte, so wird er wahrscheinlich noch früher eintreffen, um gelegentlich eine Prämie zu verdienen. Man sehe also davon ab, wie man denn überhaupt in der neuem Zeit von Prämienertheilung für Le bensrettungen mehr Zurückgekommen ist, da man nun wohl mit vollem Recht annimmt, daß dies eine Pflicht jedes Men schen sei. Auf die Fragedes Präsidenten v. Gersdorfwird der An trag mit 22 gegen 7 Stimmen abgelehnt. . Z. 3derJnstructionfürTodtenbeschauer lautet: Sobald dem Todtenbeschauer ein Sterbefall angezeigt wird, was in der Regel binnen der ersten sechs Stunden nach' dessen Eintritt, in zweifelhaften Fällen aber noch früher erfol gen soll, hat er sich mit möglichster Beschleunigung an Ort und Stelle zu begeben und hierauf sein Augenmerk zunächst darauf zu richten, ob die in der allgemeinen Instruction für die Leichen frauen weghn der Behandlung der Leichen ertheilten Vorschrif ten gehörig beobachtet worden seien; entgegengesetzten Falls liegt ihm ob, in Gemäßheit der letzteren selbst das Erforderliche anzuordnen und vorzukehren. Referent Bürgermeister Wehner: Zu Z. 3 ist auch ein Amendement von Bürgermeister Starke eingegangen. Es soll folgender Zusatz gemacht werden: „Er ist auch verbunden, unterlassene oder verspätete Anzeigen eines Sterbefalles der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen." Bürgermeister Starke: Ich habe mir den Fall als mög lich gedacht, daß'der Todtenbeschauer aus Schonung oder an dern Rücksichten dazu schweigen könne, wenn die tempestive An zeige eines eingetretnen Todesfalles an ihn unterlassen werde. Durch solche Vemachlaßigungen dürfte aber für dem Schein- todte'n leicht eine Gefahr herbeigeführt werden und deshalb wünschte ich, daß die Todtenbeschauer angewiesen würden, es der Obrigkeit rügend anzuzeigen, wenn die Meldung eines Sterbefakes nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Erfolgt sch
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