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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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folgen, so, hat der Lodtenbeschauer 5 einenLeicheubestattungs- schein nach, tzem unter 8. belliegenden Gcherqg, auszustellen und darin die Zeit, von Welcher an die Beerdigung geschehen.darf, genäuänzügeveN..' ' s ss"" "ffff- 7 ' ' Nicht minder ist darin in Beziehüng aufdie'Art Und Werse deK Begräbnisses zu bemerken, ob der Verstorbene, öffentlich, oder weil er an einer , ansteckenden Krankheit verstorben war, nach Maßgabe der im Generale vom 13. Februar 1801 ent haltenen Vorschriften nur iy der stille beerdigt, Werden dürfe. Der LeichestbestattunhZschein ist alsbald m Städten an die Obrigkeit des Ortck zur weitern Mittheilüng an die geistliche Behörde/ aus dem Lande' att -den Pfarrer des, betreffenden Kirchspiels auszuhändigen, welcher hierauf die Erlaubniß zur wirklichen, Beerdigung erthejlen wird, wenrpauch die eventuelle Genehmigung dazu, der möthigen Vorbereitungen wegen schon früher grachsr' roorden sein sollte. Pix H e,p ltltzLi.y y, hemeMhierbei;. , , Schon nach dem Mandate pom 11. Februar 1792 §. 3 sollte von den Leichenwäscherinnen die bei Leichen eingetretenen Zeichen des erfolgten Todes, in den Städten der Obrigkeit des Orts und dem Pfarrüangezeigt werden. Diese'Anzeige an di e O b rig k eite N, welche, wenn sie der Pfarrer erhält, über- stüssig zu sein scheinet, ist aber theils gar nicht, Heils nur aus nahmsweise in besonder» Fällen erfolgt. ... . .. , ' .. Die D eputation, wesch? .dergleichen Anzeigen nur für eine Vervielfältigung,der Bemühungen, aus der kein Nutzen hervorgeht, erachtet, ttägt daher, darauf an: die nothwendige' Einreichung des Leichenbestattungsscheines an die Obrigkeiten der Städte aus der Instruction zu ent-, fernen. .., > ,, - ... - , Dahingegen muß es den OrtsobriMiten sowohl, als den Gerichtsbehörden daran gelegen sein, überhaupt von dem Able ben derer, welche innerhalb des ihrer Aufsicht anvertrauten Be zirks versterben, in Kenntniß gesetzt zu sein. Zu dem Ende sind in den meisten Orten die Leichenwäsche- rinnen durch die Instruction mit der Weisung versehen worden: alle und jede Todesfalles h n e V erz ug bei den gedachten Be hörden anzuzeigen', ' . , und da eine solche Bestimmung in den Vorgelegten Instructio nen für die Lodtenbeschauer und Leichenwäscherinnen vermißt wird- so dürfte es zweckmäßig sein, die Staatsregierung zu er suchen: in der einen oder der andern der gedachten Instructionen, eine dergleichen Bestiinmung annoch aufzunehmen. . . Referent Bürgermeister Wehner: Ich muß noch bemer ken, daß hstr die Anzeige erst später nach dem Ableben erfolgen soll ; dahingegen die hier gewünschte Anzeige gleich nach dem Lode, für dieOrts-undGerichtsobrigkeiten erwartet werden soll- Eine solche Bestimmung war bis jetzt in den vorgelegten Entwürfen der Instruction nicht enthalten und die Deputation hat es ange messen geglaubt, darauf anZutragen, daß in die Instruction ent weder die Leichenweiber oder die Lodtenbeschauer ausgenommen werden: „daß sofort nach dem Tode an die Obrigkeit Anzeige zu erstatten sei." v. Po lenz: Insofern ich richtig verstandet habe, so hat der königl. Commrffar die Zuziehung von Leichenwäscherinnen nicht für nothwendig erklärt. Dann aber kann es nicht heißen: in der einen oder der andern der gedachten Instructionen: „Lei- chmwäschMttnen-" sondern: „in dis Instruction, der Leichen beschauer," denn dessen Zuziehung Mein ist gesetzlich nothwendig, Referent Bürgermeister W ehner : Da nach der Erklärung des könjgl. Commissars, habe sch ihn. recht verstanden, noch Erörterungen über Art und Weise der Anstellung der Leichen wäscherinnen angestellt werden sollen, so glaube ich, daß der Antrag so stehen bleiben kann, wie ihn die Deputation ge stellt hat. Präsident v. G ersdorf: Ich habe die Frage zu stellen: ob die Kammer die von der Deputation gemachten Anträge ein geht und frage zuvörderst, ob sie den in den Worten enthaltenen, „die nothwendige -— entfernen," (s. oben) eingehe? -- Geschieht einstimmig. Präsident,v. Gersdorf: Nun frage ich ob die Kammer den zweiten Antrag der Deputation in llnd ihres Gutachtens beitrete, welcher lautet: „Inder'—aufzunehmen," (s. oben) — Wird einstimmig angenommen. — Referent Bürgermeister Wehner: Wkrgehen zu der Instruction über. Sielautet: §. 12. Leichenöffnungen dürfen von demjenigen Arzte, der den Verstorbenen behandelt hat, und unter dessen Verant wortlichkeit zwar auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Tovtenbeschauers veranstaltet werden; es ist aber der letztere von deren Vornahme jedesmal zuvor in Kenntniß zu setzen. -- Das Deputationsgutachten lautet: Die T)ep uta tion ist der Meinung, daß schon der Drd-f nung halber, Leicheneröffnungen ohne zeitige Benachrichtigung des Tovtenbeschauers nicht nachzulassen sind und daß daher dem letzter» bei Zeiten Nachricht hiervon zu geben, ihm auch das Recht einzuraumen, bei sich ergebenden Bedenken Einspruch dagegen zu thun. Dahingegen würde jede weitere Einmischung der Lodten- beschauer nach erfolgter Leicheneröffnung nutzlos und für die Hinterbliebenen störend sein. . Deßhalb findet die Deputation sich bewogen zu bean tragen: . >. ' > . .. - .... .. .. - die Staatsregierung zu ersuchen, in der Instruction auszu drücken: daß zwar Leicheneröffnungen den Todtenbeschauern hei Zeiten anzuzeigen, und denselben bei sich ergebenden Be denken dagegen Einspruch zu thun gestattet sei, dieselben aber,.nach deren Erfolg, sich weiter nicht in die Behand lung der Leichen einzumischen haben. Secretair Ritt erst ädt: Ich habe nöch eine kleine Erin nerung, daß es nämlich zweckmäßig erscheint, wenn diese Bestimmung ebenso wie auch die §. 3 über die Frist, binnen welcher die Anzeige an dieLodtenbeschauer gemacht werden soll, lieber in die Verordnung als in die Instruction für dieLodtett- befchauer aufzunehmen sei, da die letzter» nur die Verhaltungs maßregel» für sie selbst enthält, dagegen die Verordnung alles das enthalten möchte, was Ändere gegen dieTodtenbeschaueL zu beobachten haben. , > Bürgermeister Schill: Ich kann mich nicht mit der Depu tation vereinigen, da ich es kaum für angemessen erachten kann, daß ein Arzt erster Elaste, der gewöhnlich die Sectzon vor« nimmt, sich soll von einem Lodtenbeschauer. Einwendungen
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