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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dieser Formalitäten setzt das Mandat Nullität des Geschäfts und den Verlust der Forderung für den Juden. Außerdem schreibt es noch in Bezug auf die Darlehen der Juden an Chri sten vor, däß sie ganz in baarem Gelde oder in sächsischen Cas- senbillets bestehen müssen, und nicht etwa Maaren, Pretiosen, oder andere Mobilien, gegeben werden dürfen. Aufdiese letzte Vor schrift bezieht sich nun das auch im Deputationsberichteerwähnte Mandat vom 17. Juni 1825. Dieses Mandat erweitert jene Bestimmung der neunten §. des vorerwähnten Mandats dahin: daß bei den fraglichen Darlehen auch inländische Staatspapiere zulässig sein sollen; wogegen" es die Beschränkung ausspricht, daß nicht auch ausländische Staatspapiere oder Schuldverschrei bungen einzelner Corporationen,' die in anderer Hinsicht den in ländischen Staatspapieren gleich stehen, dabei gebraucht werden dürfen. — Für jetzt habe ich nichts weiter zu bemerken. Staatsminister v. Könneritz: Ist auch der Zusatz der Deputation in Beziehung auf die Erläuterungen vom 21. April 1815 und vom 17. Juni 1825 zwar in anderer Form gefaßt, als in der zweiten Kammer vorgeschlagen würde, wonach jene Erläuterungen aufgehoben werden sollten, währendsiege- genwärtig blos für erledigt erklärt werden sollen, so kann ich doch nicht umhin, diesen Zusatz'für vollkommen überflüssig zu halten. Was der Bericht von einem correctorischen Gesetze sagt, paßt nicht hierher, weil das Gesetz, was jetzt vorliegt, das Mandat von 1811 vollständig aufhebt, und daraus folgt, wie auch die Deputation selbst zugiebt, an sich schon, daß die Erläuterungen sich erledigen. Das Mandat von 1811 schreibt in Beziehung auf die Geschäfte mit Juden vor, daß die Darlehne durchaus in baarem Gelde bestehen müssen. Die Erläuterung vom 17. Juni 1825 sagt: Inländische Staatspapiere können nach dem Course als baar Geld angegeben' werden. Auf ausländische Staatspapiere erstreckt es diese Bestimmung nicht, oder mit andern Worten, es bestimmt, daß ausländische Staatspapiere nicht wie baares Geld betrachtet werden sollen. Wenn aber die ganze Bestimmung aufgehoben wird, daß die Darlehne in baarem Gelde bestehen müssen, so scheint es ganz überflüssig zu sagen, daß auch jene Erläuterung sich erledige; denn es kommt sonach darauf gar nicht mehr an, ob das Darlehn in baarem Gelde erfolge. Referent Domherr v. Schilling: Daß im Deputations bericht ein corr ecto risch es Gesetz erwähnt wird, hat seinen Grund darin, daß jedes Gesetz,.welches eine Aenderung am bis herigen Rechte trifft, unter dem allgemeinen Namen eines correctorischen gefaßt wird, also ebensowohl ein solches, welches ein früheres Gesetz ganz aufhebt, als ein solches, welches nur theilweise etwas daran ändert, und welches speciell such ein de- rogatorisches Gesetz genannt wird. In der juristischen Herme neutik ist es nun als Grundsatz anerkannt, daß ein correctorisches Gesetz, sei es ejn völlig aufzuhebegdes oder ein blos theilweise abandern, es striem erklärt werben müsse. Bürgermeister Hübler: Wenn ich mich gegen den von unserer Deputation vorgeschlagenen Zusatz zu §> 1 des Gesetz entwurfs nicht ausdrücklich erklärt habe, so ist das nur gesche- I. ii. hen, weil ich ihn für einen unschädlichen halte. Noth- wendig aber erscheint er mir durchaus nicht und ich muß ganz dem beistimmen, was der Herr Justizminister so eben darüber bemerkt hat. Wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf das Mandat vom 1. August 1811 aufgehoben und sonach für die Juden der Rechtszustand wieder herbeigeführt, wie er vor der Emanirung jenes Mandates bestanden und vermöge dessen zwi schen den Darlehnsgeschäften der Christen und Juden irgend ein Unterschied nicht gemacht worden, so kann ich nicht glauben, daß irgend ein Richter in Sachsen künftig über die vollständige Erledigung des Rescriptes vom April 1815 und des Mandats von 1825 noch zweifelhaft sein unh z. B. darübersich noch Be denken machen werde, ob ausländische Staatspapiere als Ge genstand des Darlehns eines Juden an einen Christen verwendet werden dürfen. Prinz Johann: Ich halte dafür, daß, wenn der Zusatz, welchen die Deputation vorgeschlagen hat, nicht in das Gesetz käme, es doch zweifelhaft sein würde, ob die Erläuterungsman date mit aufgehoben seien, wodurch Weiterungen veranlaßt werden könnten. Referent Domherr v. Schilling: Ich füge hier hinzu, wie es bisher in den meisten vaterländischen Gesetzen geschehen ist, daß wenn ein früheres Gesetz aufgehoben wurde, auch aller folgenden Gesetze, die sich auf das frühere bezogen, Erwähnung geschah, und diese als mit aufgehoben erklärt wurden. Staatsminister v. Könneritz: Das würde bedenklich sein, obwohl ich das nicht so bestimmt aussprechen will. Wenn man einmal das letzte Gesetz für mit erledigt erklären wollte, so weiß ich nicht, ob man das nicht einmal übersehen könnte. Denn bei einem solchen Conglomerat von Gesetzen könnte sehr leicht der Fall Vorkommen, daß bei einem nicht besonders für aufgehoben erklärten Gesetze Zweifel entständen. Bei dieser Gelegenheit muß ich noch erwähnen, daß wir in Bezug auf das Mandat von 1811 noch Erläuterungsveiordnungen haben, die an die rechtsprechenden Behörden ergangen sind, und die hin und wieder auch in den Compendien angezogen werden, so daß Zweifel entstehen könnten, Referent Domherr 0. Schilling: Des ungedruckten Dekrets von 1827 hat die Deputation in dem vorgeschlagenen Zusatze darum nicht gedacht, weil es, eb^n als ein ungedruck tes, nicht zur Kenntniß des Publikums gekommen, sondern blos den rechtsprechenden Behörden zugeschickt worden ist, und nur durch die ausdrückliche Erwähnung desselben erst ein Zweifel im Publicum hätte angeregt werden können. Präsident v. Gersdorf: Ich werde auf das zurückzu kommen haben, was im Deputationsgutachten ausgedrückt ist. Sie will, daß im Eingänge statt der Worte: „bei der Leich tigkeit, mit welcher die Vorschriften desselben umgangen wer den können, keinen praktischen Nutzen gewährt gesetzt werde: „sich in seiner Ausführung nicht bewährt har," und ich frage die Kammer: Db sie diesen Vorschlag der Deputation attnimmt?' — Einstimmig Ja!— Präsident v. Gersdorf: Wir werden nun zum ersten -1*
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