Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
das Gericht sich schon für competent erklärt hat, und von einer betheiligten Privatperson behauptet wird, daß ihm die Compe- tenz mit'Unrecht von dem Ministerium abgesprochen werde, dlebrigens sind von Seiten der Deputation gegen diese 3 §§. , keine Erinnerungen gemacht worden. v. Potenz: Ich erlaube mir zur 4. §. die Bemerkung, daß es vielleicht wünschenswerth und nützlich wäre, wenn das, was hier die Motiven besagen, theilweis in das Gesetz ausgenom men würde. Hier ist nämlich klar auseinandergesetzt, inwie weit Jemand, der seinRechksucht, gehen darf und wenn er pro- vociren könne. , Zm Gesetze selbst iss das nicht der Fall, aber es wird das Gesetz nicht nur für den Rechtsverständigen, sondern auch für den Laien gegeben und mein Vorschlag würde also Letz teren Kosten und Weiterungen ersparen, wenn er weiß, daß er nur in dem und dem Falle auf die Entscheidung der neuen Be hörde provociren könne. Denn allerdings ist, wenn von den Behörden selbst die Competenz nicht in Zweifel gezogen wird, die betheiligte Privatperson auch nicht befugt, sich auf den Aus spruch der Commission zu berufen, und hätte ohnfehlbar bedeu tende Kosten zu tragen. - Referent Prinz I oha nn: Es würde sich fragen, an wel cher Stelle der geehrte Sprecher die Einschaltung wünsche? v. Potenz: Unmittelbar am Ende der 4. §. Das Pu blicum kann in Zweifel sein, -ob ein jeder Betheiligte das Recht habe, auf diese neue Behörde zu provociren; würde das genau mit denselben Worten ausgesprochen, wie hier in den Motiven zu §. 4 steht, dann siele jeder Zweifel weg. Die Motiven be sagen nämlich —- was ich mir erlaube zu §.4 zu beantragen: — „dagegen ist, wenn von den Behörden die Competenz über all nicht in Zweifel gezogen wird, der Betheiligte auch nicht be fugt, sich auf den Ausspruch der Commission zu berufen." Präsident v. Gersdorf: Der so eben von dem Herrn v. Polenz gestellte Antrag lautet dahin: „Dagegen ist, wenn von den Behörden die Competenz überall nicht in Zweifel gezogen wird, der Betheiligte auch nicht befugt, sich auf den Ausspruch der Commission zu berufen." Ich habe zuvörderst die Kammer zu fragen, ob sie denselben zu unterstützen gemeint sei?— Er folgt ausreichend. .''Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß ich den Antrag nicht unterstützt habe; ich glaube, er werde eher zu Dunkelheiten, als zur Aufklärung führen. Ich selbst habe mich gefragt, ob es nicht wünschenswerth sei, daß das, was in den Motiven steht, in das Gesetz ausgenommen werde; al lein an dieser Stelle, kann dasselbe unmöglich im Gesetze Platz finden; denn ich sehe nicht ein, wie hier ein Zweifel noch übrig bleiben könne. Es wird hier als Regel angenommen, daß ein Compttenzconflict zwischen den Behörden vorliege, folglich kann ohne denselben auch von einer Provocation auf die Entscheidung der Commission niemals die Rede sein. Das ist deutlich in den vorliegenden 2 und 3 ausgedrückt. Es heißt hier in der,2ten §.: Wenn Meinungsverschiedenbeit zwischen Justiz- und Ver waltungsbehörden entstanden und eine Vereinigung zwischen den betreffenden Ministerien nicht zu Stande gekommen ist; ferner in der 3ten H.: es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Justiz oder die Verwaltungsbehörde die Competenz für sich in Anspruch nimmt, oder ob jede die Competenz von sich ablehnt. Im H. 4. endlich: „ wenn über dergleichen Competenzstreitigkei- ten, die in' einem Falle zwischen Justizbehörden und Verwal tungsbehörden entstanden sind, eine Vereinigung zwischen dem Justiz-Ministerium und dem betheiligten Verwaltungs-Mini sterium zwar erfolgt ist, diese Vereinigung aber gegen die An sicht der Gerichte dahin geht, daß nicht die Justizbehörde, son dern die Verwaltungsbehörde competent, oder daß ein Fall, wü der Rechtsweg stattsinde, nicht vorhanden sei, und nunmehr von einer betheiligten Privatperson, die das Gegentheil behaup tet, weiter auf die Entscheidung dieser Commission provocirt wird." Ursprünglich muß also allemal ein Conflict zwischen den Behörden stattfinden; der Zweifel, den die betheiligte Pri vatperson sich Macht , ob das Einverständniß der Behörden rich tig sei , kantt hierbei nicht in Frage kommen, es kann dieser höchstens nachgelassen sein, Recurs zu ergreifen, um dann bei der Hähern Instanz den Competenzconflict zu veranlassen/ Nun ist zwar in. der 4. bestimmt, daß selbst bei einer Vereinigung der verschiedenen Ministerien noch eine Provocation in gewissen Fällen nachgelassen ist; allein wollte man hier nun diesen Satz anhangen, so würde hieraus ein Widerspruch mit den vorigen folgen. Der Antrag des Herrn v. Polenz würde also nur zu Zweifeln führen. v.AedLwitz: Die Ansicht, die der hochgestellte Herr Re ferent so eben ausgesprochen hat, ist auch ganz die meinige. Die Gründe aber, welche er hierbei dem Anträge des Herrn v. Polenz entgegengesetzt hat, widerlegen diesen bereits so vollstän dig , daß wohl Niemand mehr hierüber einen Zweifel hegen kann. Dennoch erlaube ich mir auch meinerseits noch zweierlei dagegen anzuführen.. Zuerst bemerke ich, daß in einem Ge setze , wodurch etwas angeordnet wird, doch nicht auch zugleich ausgesprochen werden muß, daß das Gegentheil davon zu un terlassen sei. Man sagt nicht: das ist erlaubt, und jenes ist dagegen verboten, sondern man spricht nur das Eine aus, und' damit hat man genug gethan. Sodann kann aber auch wohl darüber, was Herr v. Polenz noch in das Gesetz selbst ausge nommen wissen will, kaum mehr ein Zweifel aufkommen, denn die Motiven zum Gesetze sprechen sich darüber deutlich genug aus- Wie könnte also eins Behörde irgend einen Zweifel noch hegen, wenn sie die Vorlage, die der Ständeyersammlung mitgetheilt worden ist, gehörig durchsieht? Gewiß ein Zwei fel wird hierüber Nicht leicht entstehen können. Ich würde also nicht für das Amendement und somit apch nicht für dessen Auf- nahme in daß Gesetz stimmen können,' v. Polenz: Nicht für die Klarheit, die dem Richter über das Gesetz beiwohnen soll, habe ich gesprochen und mich in- terefsirt , sondern für diejenigen / denen-diese Gesetzkunds nicht beiwohnt. Ich'halte es für einen Nachtheil, wenn irgend eine Dunkelheit in.dem.Gefetze vorhanden ist ; es werden dadurch deflr Laien Kosten verursacht, diss er hätte vermeiden können, wenn ihm kein Zweifel übrig geblieben wäre. Ob das, was
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder