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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v- Gersdorf: Dieselbe Frage erlaube ich mir auf die 4. tz. des Gesetzentwurfs zu richten? — Wird eben falls einhellig bejahet. — - tz. 5 des Gesetzentwurfs lautet: §. 5. Die Aufforderung zu Ertheklung einer Entscheidung empfängt diese Behörde von den Ministerien, beziehendlich auf dem weiter unten tz. 7 bemerkten Wege durch das Gesammtmi- nisterium; es kann aber eine solche Aufforderung in dem tz. 4 bemerkten Falle nur aus den Antrag einer hetheiligten Privat- Person, in andern Fällen hingegen von den Ministerien, die sich nicht haben vereinigen können, sowohl aus eigner Bewegung, als auch auf Antrag-betheiligter Privatpersonen-geschehen. Die Motiven hierzu sprechen sich dahin aus: Die Verschiedenheit des-Falles unter b. von dem unter», bringt es mit sich, daß, wahrend in jenem nur der ausdrückliche Antrag einer betheiligten Privatperson Veranlassung zu einer Entscheidung der Commission rc. geben kann, in dem Falle un ter ». ein solcher Antrag zwar ebenfalls nicht gerade auszuschlie- ßen ist- aber auch keineswegs abgewartet zu werden braucht, da mit von den Ministerien, die sich nicht haben vereinigen können, dieAufforderung zuErlhcilung einer Entscheidung auf dem §.7 bezeichneten Wege durch das Gesammtministerium an die Com mission gerichtet werde. ' . Die Deputation sagt hierzu Folgendes: Die Bestimmungen dieser tz. gehören als das Verfahrest betreffend an eine spatere Stelle, sie sind aber auch größten Lheils in den tztz. 7,8 und 11 wiederholt und deutlich enthal ten- und folgen im übrigen von selbst aus tztz. 2 und 4. Die Deputation tragt daher auf Wegfall des ganzen tz. an. Referent Prinz Johann: Die Deputation hielt nämlich dafür, daß die Bestimmung, wer die Commission zusammenbe rufen harte, in den spätem tztz. enthalten sei, die Bestimmung aber, wer darauf antragen könne, aus den frühem htz. hervor gehe. Die Ansicht gehe dahin, daß die verschiedenen Ministe rien nicht nur berechtigt, sondern' auch in den meisten Fällen verpflichtet sind,-auf die Zusammenberüfung anzutmgen. Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Deputation hat auf Weglassung der tz. 5 angetragxn. Das Ministerium kann sich hiermit nicht einverstehen. Es ist zuvörderst als Grund angeführt, daß die darin enthaltene Bestimmung, als das Verfahren betreffend, einer spätem Stelle angehöre. Das glaube ich aber in der That nicht; es liegt hier nicht bkos ein Gesetz über das Verfahren vor, sondern es soll zugleich ein or ganisches Gesetz über die Behörde sein. Deshalb war auch in dem allgemeinen Theil des Gesetzes, der die organischen Be stimmungen enthält, eine allgemeine Anordnung auszusprechen, wenn auch dieselbe in der Ausführung beim Verfahren selbstsich wiederholt und näher ausgeführtwird. Dis organischen Be stimmungen des Gesetzes liegen :in den tztz. 1-^-6;. es ist darin, gesagt, daß eine Behörde njedergesetzt werden soll; ferner wird bestimmt, was ihre Competenz sei; tz. A bestimmt nun .wieder ebenfalls organisch, auf welche Axt ihre Thätigkesi in. Bewe gung gesetzt wird. Bei solchen Gesetzen, die zugleich organi sche sind, ist es unvermeidlich, daß an die Spitze Satze gestellt werden müssen, die im weitern Verfolge naher ausgeführt wer ¬ den. Aehnliches findet man z. B. in den Gesetzen über die hohem Justizbehörden. Es ist also absichtlich diese Paragraphe hier an die Spitze gestellt worden, weil sie zu den organischen Bestimmungen über die Behörde gehört. Ferner ist gesagt worden, dieselbe finde, sich zum großen Th eil in den tztz. 7, 8 und 11 wiederholt. Das gebe ich zu; Mein es ist dies aus dem Grunde geschehen, weil eben bei der Verschiedenheit der Falle die fragliche Bestimmung näher entwickelt werden mußte. Zuletzt ist gesagt worden, die Bestimmungen der tz. 5 folgten von selbst aus den §§.2 und 4. Ich möchte dies vielleicht zügeben, allein in dieser Beziehung muß ich mich darauf be rufen, was die Kammer in dieser Sitzung selbst bei dem vori gen Gesetze in Anspruch nahm. Dort wurde etwas, was die geehrte Kammer selbst für überflüssig anerkannte, doch zu Be seitigung etwaiger Zweifel mit ausgenommen, weil man es wenigstens für unschädlich hielt- Referent Prinz Johann; Ich muß gestehen, daß ich keinen großen Werth darauf lege, ob die ß. stehen bleibe oder nicht ; aber das muß ich bekennen, daß ich bei der Durchlesung des Gesetzes an dieser tz. Anstoß genommen habe. Ich wußte für den Augenblick nicht, worauf sie hingehe. Vielleicht würde aber dieselbe in folgender Maße deutlicher, auszudrücken sein: „Die Commission versammelt sich nur auf Aufforderung der Ministerien (tz. 7/8 und 11) und es kann dieselbe daher Seiten der Betheiligten, selbst in dem Falle tz. 4 unter k. niemals direct angegangen werden." Dann glaube ich, würde deut lich das Organische geschieden werden von dem Nichtorganischen. Ich erlaube mir einen Antrag dahin zu richten , und bitte den selben zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. G e r s d o r f: Ich frage die Kammer, ob sie den Antrag zu unterstützen gemeint sei? — Erfolgt aus reichend.-- Graf v. Einsiedel; Ich sehe doch nicht ein, warum es den Parteien und Privatpersonen, welche eine cowäoniimtoria riskirm, nicht in asten Kallen sollte erlaubt sein, eine Behörde in Anspruch zu nehmen, die hier eine entscheidende. Stimme? hat; mittelbar dürfte sie wenigstens in Anspruch zu nehmen sein-/ , Referent Prinz Johann: Es ist wohl kein Zweifel übrig, daß Jedermann auf die Entscheidung dieser Behörde provocsren könne, gllein es soll dies nicht Unmittelbar geschehen, weil das betreffende Ministerium zunächst zu ermessen Has, oh wirklich eine Competenzcher Behörde vorliege. Minister v. K ö nneritz: Es scheint zwar die von dem hochgestellten Herrn Referenten - vorgefchlagene Fassung einem mir vorgeschwehten Bedenken zu begegnen, doch vermag ich in der That nicht so schnell zu beurtheilen, obsieausreicht. In der tz. ^Gesetzentwurfs liegt es jedenfalls. Er schlägt vor, dieCvmmis- siün versammelt sich rc. (s.oben) versammeln muß sie .sich, aber Menn ihr die EMcheidiMg einmal zugewiesen, auch ohne wei tere Aufforderung.! . Es müßte, also jedenfalls heißen: die Aufforderung zur Entscheidung erfolgt durch dasMinisterium. Dann liegt aber in der tz.noch etwas: nämlich' das Verhältniß
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