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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Ministerien unter einander; daß es nämlich in gewissen Fällen den Ministerien lediglich anheim gestellt ist, ob sie die Differenz an die Commission zur Entscheidung verweisen wollen, nämlich in dem Falle, wenn ein Privatbetheiligter nicht vor handen ist, und die Competenzstreitigkeit eine negative ist. Hier kann es vorkommen, daß Niemand ein Interesse dabei hat, daß die Differenz entschieden werde. Bei diesen Bedenken gegen die neuvorgeschlagene Fassung ist es ge wiß zweckmäßiger, die §. 5 so stehen zu lassen, wie sie im Ent wurf gefaßt ist. 0. Schilling: Ich glaube noch eine Dunkelheit in die ser Z. wahrzunehmen, wenn sie so stehen bleiben soll, wie sie hier gefaßt ist. Es kann nämlich auch der Fall vorkommen, daß die Ministerien selbst sich über die Competenz nicht haben vereinigen können, und noch überdies eine betheiligte Privat person auf die Entscheidung der Commission provocirt, in dessen Folge nun eine Aufforderung an dieselbe Erlassen werden soll. Hier entsteht nun die Frage., an wen der Antrag der betheiligten Privatperson zu richten sei? Was in der§. 8 ff. vor kommt, bezieht sich nur auf den §. 4 bemerkten Fall. Hier über wünschte ich Auskunft zu erhalten, und wenn es nöthig erscheinen sollte, noch eine Bestimmung dem Gesetze beigefügt ,zu sehen. König!. Cornmissar Hanel: Ich habe zu erwiedern, daß dieses Bedenken durch den ersten Satz der Z. ausge schlossen wird, wo es heißt: „die Aufforderung zu Ertheilung einer Entscheidung empfangt diese Behörde von den Ministe rium, beziehendlich auf-dem weiter unten bemerkten Wege durch das Gesammtministerium." Dieser Satz faßt Alles in sich, nämlich, daß diese Behörde nur durch die Ministerien in Bewegung gesetzt werden kann, woraus denn zugleich .folgt, daß der Antrag einer betheiligten Privatperson an ein Ministerium gelangen muß, wenn die Entscheidung der Com mission veranlaßt werden soll. v. Schilling: Der Ausdruck „Ministerium" ist sehr umfassend, da es mehre Ministerien gicbt. Es möchte daher näher bestimmt werden, welches Ministerium gemeint sei, da ja auch für Fälle der Z. 4 bemerkten Art in der tz. 8 genau angegeben ist, an welche Behörde die betheiligte Pri vatperson sich zu wenden habe. Staatsminister von Könne ritz: Dies wird der bethei ligten Privatperson nach Verschiedenheit der Fälle überlassen bleiben müssen. Gesetzt, es wäre ein Competenzzweifel zwi schen dem Ministers des Innern und dem der Justiz entstan den, und es habe die Verwaltungsbehörde, gegen die Ansicht des Betheiligten, die Sache an sich ziehen wollen, nun so würde in diesem Falle der Betheiligte sich jedenfalls an das Justizministerium wenden, und von letzterem sodann die Auf forderung an die Commission ergehen. v. Schilling: Nur' noch die Frage wollte ich mir er lauben, ob nicht allem Zweifel dadurch begegnet werden, könnte, wenn hier in den letzten Worten noch eine Ein schaltung beliebt würde, nämlich so, daß nach den Worten:j i. n. „ als auch auf Antrag betheiligter Privatpersonen" noch hin zuzufügen wäre: „welcher solchenfalls an das Gesammtmi- nisterium zu richten ist. Referent Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß dieser Antrag sachgemäß sei. Es wird Sache der Privatpersonen sein, ob sie an das Justizministerium oder an das Ministerium des Innern, je nach Befinden der Umstände, sich wenden wol len. Ich halte es für zweckmäßig, Privatpersonen hierin nicht zu beschränken. Präsident v. Gersdorf: Von dem Herrn Domherrn v. Schilling ist ein Antrag gestellt worden, der dahin geht, hinter den Worten „betheiligter Privatpersonen" noch die> Worte einzuschalten, „welche solchenfalls an das Gesammtmi nisterium sich zu wenden haben." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Erfolgt nicht ausreichend.— GrafHohenthal (Königsbrück): Ich bitte, daß vor der Fragstellung der Antrag Sr. königl. Hoheit nochmals verlesen werde. Ich hatte denselben vorhin nicht unterstützt, weil mir es schien, als ob Se. königl. Hoheit selbst nach der Bemer kung des Herrn Staatsministers fühlten, daß durch Wegfall der eine Lücke im Gesetz entstehen werde. Ich werde mich deshalb gegen den Antrag erklären, und für §. 5, wie er von der hohen Staatsregierung nach reiflicher Erwägung vorgeschla gen worden. Präsident v. Gersdorf: Es wird vielleicht der Antrag Sr. königl. Hoheit von der Deputation zu dem ihrigen ge macht. v. Carlowitz: Was mich anbetrifft, so ziehe ich-en ursprünglichen Vorschlag der Deputation vor. Würde derselbe aber nicht gebilligt, so scheint mir der Vorschlag Sr. königl. Hoheit immer noch den Vorzug vor dem Gesetzentwürfe zu ver dienen. In dieser Weise werde ich meine Abstimmung ein- richteü. Präsident v. Gersdorf: Ich würde demnach zunächst die Frage auf das Deputationsgutachten zu richten haben. Letz teres beantragt den Wegfall der tz. 5, und ich habe zu fragen: ob die hohe Kammer damit übereinstimme? — Mit 18 ge gen 16 Stimmen wird der Deputativnsvorschlag abge lehnt. — Präsident v. Gersdorf: Nunmehr würde ich die Frage auf das von Sr. königl. Hoheit Beantragte zu richten haben: ob die Kammer sich mit dem vorhin verlesenen neuen §. ein verstanden erkläre? — Wird mit 18 gegen 16 Stimmen b e- jah et. — Präsident v. Gersdorf: Hierin liegt also die Abwertung der §. 5 des Gesetzentwurfs. Z. 6 des Gesetzentwurfs lautet: Z. 6. (Zusammensetzung derBehörde). Die Commission für Entscheidung von Eompetenzzweifeln zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden besteht aus acht Mitgliedern, als: vier Mitgliederndes Dber-Appellationsgerichts, nämlich dem Ober - Appellationsgerichts - Präsidenten und drei Ober- >2
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