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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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in den Ministerien (mit Ausschluß des Ministers selbst) begrif-1 fen sind, so wie es natürlich der Staatsregierung frei stände, statt des Präsidenten einen der Vicepräsiventen des Oderappella tionsgerichts der Commission zuzuordnen. Auf den Umstand endlich, daß es gut sei, wenn ein Mit glied der Commission keiner besonder» Ernennung bedürfe, kann die Deputation, als eher der Theorie angehörig, ein ent scheidendes Gewicht nicht legen. Sie schlägt daher vor, hierin der Staatsregierung die Hand in keiner Weise zu binden, sondern ihr frei zu lassen, welchem der sieben ständigen Mitglieder der Commission sie das Präsi dium übertragen will. Demgemäß dürften auf der 4ten und Sten Zeile von oben die Worte: „nämlich — Oberappellationsräthen" zu streichen, und auf der 14ten Zeile statt „der Oberappellationsgerichts - Präsident" zu setzen sein: „eines der sieben beständigen Mitglieder, welches vom Kö nige hierzu ein für allemal ernannt wird." . Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß hier ein Amendement von dem Herrn Fürst v. Schönburg eingegan gen ist, welches dahin gehet, daß der vierte Ministerialrath in Wegfall komme und dafür ein bestimmter, permanenter Rath ernannt werde. Fürstv. Schönburg: Ich würde mich sehr gern dabei beruhigt haben, wenn die Behörde, die zeither kompetent war, es auch noch fernerhin verblieben wäre; wenn nun aber einmal eine neue Behörde geschaffen werden soll, so scheint es mir nö- thig, daß sie auch den Erfordernissen einer richterlichen Behörde ganz entspreche. Daß dies nun hier im Allgemeinen ge schehen sei, erkenne ich an; allein der Punkt, gegen den mein Amendement geht, scheint mir eine Ausnahme zu machen, in dem dasjenige Mitglied, dessen Ausscheidung ich wünsche, nicht so gestellt ist, um eine richterliche Function ausübcn zu können. Es soll dieses Mitglied nämlich nicht permanent sein, sondern für jeden betreffenden Fall einberufen werden, es soll dasselbe nicht von einem Unbetheiligten ernannt werden, sondern von dem betheiligten Ministerio. Auch scheint es mir, könne die ses Mitglied selbst in der Sache nicht unbefangen sein, danach den Motiven gerade derjenige Ministerialrath es sein wird, der früher die Verhandlung leitete und von dem vielleicht auch der Competenzconflict herrührt. Sollte es gleichwohl nöthig erscheinen, daß ein solcher Rath beigezogen werde, um nach Be finden nähere Auskunft über die Sache zu geben, so dürfte es auf der andern Seite nöthig sein, daß auch ein Ministerialrath von Seiten des Justizministerii oder desjenigen Gerichtes, wel ches sich für die Competenz der Justizbehörde ausgesprochen hat, ernannt werde, was aber nach dem Gesetzentwurf nicht der Fall ist. Aus diesen Gründen habe ich mich zu Stellung meines Amendements veranlaßt Zesehen. Präsident v. Gersdorf: Das Amendement Sr. Durch laucht des Herrn Fürsten v. Schönburg lautet dahin r statt „drei Ministerialräthe" zu setzen : „Vier Ministerialräthe" und , die Worte „Einem vierten Ministerialräthe" — abgeordnet ist" i. 11. wegzulaffen. Ich frage die Kammer, ob sie dasselbe zu unter stützen gemeint sei? — Erft lgt ausreichend. — Staatsminister v. Könneritz: Es ist allerdings auch bei Entwerfung vielfach erwogen worden, wie man die Behörde rücksichtlich der aus der Verwaltung beizugebenden Räthe am zweckmäßigsten zusammensetzen solle? Man ist endlich dahin gekommen, sich über die in der §. aufgenommene Bestimmung zu vereinigen, und ich glaube aus Gründen', die der Kammer selbst einleuchten werden. Daß hier ein Uebergewicht der Ver waltung zu besorgen sei, ist schon um deswillen nicht anzuneh men, weil nach dem Gesetze im zweifelhaften Falle, und wenn Stimmengleichheit eintritt, allemal für den Rechtsweg'entschie den werden soll. Sonach wird, wenn die vier Justizrichter für den Rechtsweg stimmen, was auch von den Verwaltungsräthen für die entgegengesetzte Ansicht angeführt werden möge, für den Rechtsweg entschieden werden müssen. In dieser Beziehung erschien es daher ganz unbedenklich, auch einen Rath von dem jenigen Ministerio zuzuziehen, welches mit den Justizbehörden im Competenzstreite begriffen ist; denn immer stehen den vier Verwaltungsmännern vier Justizmänner entgegen, und die vier Mitglieder des Oberappellationsgerichts sind ja ihrer Seite ebenfalls betheiligt, indem sie die frühere Ansicht der Justizbe hörden vertheidigen wollen.. Wenn das Oberappellationsge richt sich für den Justizweg ausgesprochen und das Verwal tungsministerium sich mit dem Justizministerium dahin verei nigt hätte, daß die Sache nicht vor die Justiz, sondern vor die Verwaltung gehöre, so sind ja vier Männer bei der Commis sion, die früher schon sich für den. Rechtsweg ausgesprochen haben. Wenn ferner bemerkf worden ist, es sei nicht zweckmäßig, daß ein Mitglied dabei fungire, welches nicht permanent sei, so ist dagegen zu erinnern, daß die Commission, der zeither gemachten Erfahrung zufolge, wohl nur sehr selten zusammentreten werde, und mithin die Permanenz keinen praktischen Vortheil verspricht. Wenn bemerkt wurde, es scheine nicht angemessen, daß der vierte Ministerialrath gerade vondem betreffenden Verwaltungsmini- sterio erwählt werden solle, so sind auf der andern Seite es sehr überwiegende Gründe gewesen, welche diese Bestimmung her vorgerufen haben. Man wüßte nicht, wie die Behörde zu sammengesetzt werden solle, um ein jedes Ministerium dabei zu vertreten. Sollen alle vertreten sein, so müßte die Behörde sehr zahlreich sein, und wenigstens zehn Räthe haben. Alle einzelnen Verwaltungsministerien bei der Zusammensetzung gleich zu betheiligen, ist aber auch um deshalb nicht zweckmäßig, weil bei einigen, z. B. dem der auswärtigen Verhältnisse und des Krieges nicht leicht Competenzstreitigkeiten mit der Justiz vorkommen werden. Es scheint daher kein andres zweckmäßi ges Auskunftsmittel übrig, als daß drei Ministerialräthe für beständig ernannt werden, und der vierte Rath allemal aus demjenigen Verwaltungsministerio deputirt wird, welches eben betheiligt ist. Wie schon erwähnt, kann hierdurch keine Ge fahr für den unpartheiischen Ausspruch erfolgen, weil im Zwei felsfalle allemal für den Justizweg entschieden wird. Noth- wendig ist es aber, einen Rath aus dem betheiligten Verwal- 2*
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