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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rem Wirken zu unterstützen. Da es meistens der Fall sein wird, daß es sich von einer Administrativjustizsache handelt. Auch muß ich bemerken, daß das Institut, wie es sich nach dem Vorschläge der Deputation gestaltet, zu den freisinnigsten In stituten gehören wird. In Frankreich entscheidet in solchen Fallen der Staatsrath, in Baiern ebenfalls, so viel ich weiß. Ich glaube, daß wir einen großen Vorschritt vor vielen Staa ten haben, und die Besorgm'ß, daß eine nachtheilige Entschei dung erreicht würde, selbst nach dem Vorschläge der Deputa tion nicht vorhanden ist. Graf Hohenthal (Königsbrück): Ich würde bitten, daß die Frage getrennt würde, weil gegen den zweiten Theil des Deputationsgutachtens mein Amendement eintreten würde. Referent Prinz Johann: Ich würde Litten, daß das Amendement Vorbehalten werde. Geändert muß der zweite Satzallerdingswerden, wenn das Deputationsgutachten an genommen wird. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie dem Gutachten der Deputation beitritt? — Es wird von 25 gegen 13 Stimmen ab gelehnt. Das Amendement des Grafen Hohenthal hat sich dem nach erledigt. Fürst v. Schönburg: Unter diesen Umständen würde ich auch mein Amendement fallen lassen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie die §., wie sie in dem Gesetzentwurf enthalten ist, anzunehmen gemeint sei? — Wird einstimmig bejaht. — §.'7. (Verfahren: a) in den §.2 bemerkten Fällen). In den §. 2 bemerkten Fällen empfangt die Commission durch das Gesammt-Ministerium die Aufforderung zu Ertheilung der Entscheidung, unter Mittheilung der von den beiden Ministe rien für ihre verschiedene Meinungen angeführten Gründe. Die Motiven lauten: Da die Bestimmung der Verordnung, die Einrichtung der Ministerialdepartements rc. betreffend, vom 7. November 1831 unter 4.6.3. es mit sich bringt, daß in Fällen der §. 2 bemerkten Art die zwischen dem Justizministerium und einem Verwaltungs ministerium obwaltende Differenz zur Besprechung im Ge- sammtministerium gebracht wird, zu welchem Zwecke ein jedes der beiden Ministerien die für seine Meinung sprechenden Gründe zusammenzustellen und geltend zu machen sich angelegen sein läßt, so ist es angemessen und zugleich der Vereinfachung des Geschäftsgangs förderlich, daß, wenn auch jene Besprechung im Gesammtministerium nicht zu einer Vereinigung geführt hat, die Sache behufs der Entscheidung durch die Commission rc. an letztere sofort durch das Gesammtministerium gelange, ohne erst an einzelne Ministerien zurückzugehen. Hierbei bedarf es üb rigens als etwas, das sich von selbst versteht, nicht erst besonde rer Erwähnung, daß nach fruchtlos versuchter Vereinigung über den vorliegenden Competmzstreit die Abgabe der Sache an die Commission rc. behufs zu ertheilender Bescheinigung von einer hierüber zu treffenden Vereinigung nicht abhängig, sondern jedes der beiden Ministerien, zwischen denen die Differenz ist, erstere zu veranlassen berechtiget ist, ohne daß das andere durch seinen Widerspruch bewirken kann, daß die Differenz auf sich beruhen und unentschieden gelassen werde. Die Deputation sagt: Außer den Ministerialdeductivnen dürften wohl die in der Sache ergangenen Acten zu gründlicher Jnformirung, der Com mission erforderlich sein. Man schlagt daher vor, nach dem Worte: „Mittheilung" einzuschalten: „der Acten und". Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über die §. sprechen will, erlaube ich mir die Frage: Ob man der Be merkung der Deputation zur §. 7: daß die Worte: i.,der Acten und" eingeschaltet werden sollen, beitrete? — Einstimmig Ja. —- Präsident v. Gersdorf fragt ferner: Ob man die §. mit dieser Veränderung annehme? — Einstimmig Ja! — §. 8. (b) in den §. 4 bemerkten Fällen). In Fällen der §. 4 bemerkten Art hat die beteiligte Privatperson, welche wi der die von den Ministerien gegen die Competenz der Justizbe hörden getroffene Bereinigung weiter auf die Entscheidung der Commission provociren will, diese Provocation bei derjenigen Unter- oder Mittelbehörde, von welcher die in solcher Maße ge schehene Vereinigung der Ministerien ihr bekannt gemacht, oder von welcher in Gemäsheit derselben an sie zuerst etwas verfügt ^vird, binnen zehn Tagen, nach EmpfangjenerBekanntmachung oder ersten Verfügung, bei Verlust des Provocationsrechtes, anzubringen. Vpn dieser Behörde ist die angebrachte Provo kation, und zwar, wenn es eine Unterbehörde ist, durch die ihr vorgesetzte Mittelbehörde an das vorgesetzte Ministerium zu be richten/ Die Motiven lauten: Der Gebrauch des nach §.18 des Gesetzes überCompetenz- verhaltnisse rc. vom 28. Januar Z835 in Fällen der im Gesetz entwürfe §. 4 bemerkten Art beteiligten Privatpersonen zuste henden Rechtsmittels der Provocation auf die Entscheidung der Commission rc. muß an eine bestimmte Präklusivfrist gebunden sein, da es zu den größten Verwickelungen führen würde, wenn die zwischen den Ministerien getroffene Vereinigung, nachdem auf Grund derselben die Verwaltungsbehörde der Verhandlung der Sache sich unterzogen hätte, und letztere vielleicht schon beendigt und entschieden wäre, nachher noch angefochten werden dürfte. Es liegt daher ganz nahe, die sowohl für Appellationen in Justizsachen, als für Recurse in Administrativjustizsachen geltende zehntägige Frist hier ebenfalls festzusetzen, und eben so kann es kein Bedenken haben, die für jene Sachen bestehenden Vorschriften wegen Deduction und Refutation des emgewende- ten Rechtsmittels in Anwendung zu bringen. Die Anbringung der Provocation gehört solchenfalls, wie bei andern Sachen, vor die Behörde, durch welche die betheiligte Privatperson officiell Kenntniß von der erfolgten Vereiniguüg der Ministerien erhalten hat. Diese Behörde kann nach Wer-
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