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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gers do rf: Ich bin jetzt bei der dritten Frage, welche dahin lautet: ob die Kammer damit einverstan den ist, daß vom I. Januar 1840 ab, auch die Diäten und Reisegelder der Kammermitglieder im 14Thalerfuße bezahlt werden sollen. Ziegler und Klipphausen: In Betreff des dritten Punktes, die fragliche Bezahlung der Stände im 14Lhaler- fuß, halte ich die Sache nicht des Verlustes wegen, der dadurch zufälliger Weise entsteht, sondern in anderer Beziehung für be denklich, weil ich nicht cinsehen kann, wie ein gewisses Recht, was durch die Constitution und die provisorisch angenommene Landtagsordnung eineBestimmunggeworden,aufjcdes Mitglied der Kammer übergegangen ist, in Anspruch genommen werden kann. Als die Stände nach dem neuen Modus zusammenkamen, da wurden ihnen in der Landtagsordnung ZThaler und zwar in sächsischem Gelds bewilligt, und das ist ihnen bisher auch gege ben worden. Sie sind sächsische Stände und können in dieser Hinsicht mit Recht das Landesgeld fordern. Wenn man ihnen dieses benehmen wollte, würde es eben so sein, als wenn man sie nicht in ihrem eignen Münzfuß, sondern in einem fremden an genommenen, bezahlen wollte. Es kommt hier nicht auf die Summe an, welchedabei verloren wird, wohl aber auf dasPrin- cip, welches durch die Verfaffungsurkunde und dieLandtagsord- nung garantirt ist und was hierbei zum Grunde liegt. Gewiß ist es, daß diese Einrichtung bei der Constitution mit getroffen wor den ist, daß die Stände Diäten beziehen sollten. Es steht in der Constitution, und in der Landtagsordnung ist bestimmt, daß sie drei Lhaler voll bekommen sollen. Mit der Bestimmung dieser 3 Khaler ist niemals der Fall angeführt, daß man ihnen nur 2 Lhaler 22 Groschen habe geben wollen. Man hat von 3 Khalern gesprochen, und hat diese 3 Khaler auch gegeben, und es ist mit der Uebernahme der Landstandschaft auf den Stand das Recht, als ein Sondergut, übergegangen. Jeder Stand ist also berechtigt, ZKHaler zu fordern und zwar nicht in der Maße, daß darüber Jemand oder eine Gesammtheit entscheiden könne, ob er sie nehmen wolle oder nicht, sondern die Beziehung dieser Z Khlr. ist sein eigenes Recht. Es ist ein Sonderrecht, was nicht genommen werden kann. Wollten auch Alle bis auf Einen einwilligen, so würde dieser Eine zur Dissension vollstän dig berechtigt sein, und wenn man ihn dennoch durch die Mehr heit überstimmen wollte, so würde er doch auf jeden Fall das Recht haben, sich seine Ansprüche vorzubehalten. Es handelt sich hier allerdings, was nicht zu bezweifeln ist, von einem Prin- cip der Constitution. Es ist zwar nicht bedeutend, allein in der Constitution soll Nichts anders, als aufdem gesetzmäßigen Wege, der vorgeschrkeben ist, verändert werden, und dieser Weg müßte auch bei der Paragraphe, die dort angenommen ist, stattsinden. Es wäredenn, daß man im Allgemeinen von der ersten Staatsbehörde ab, alle Gehalte nur im 14 Zchalerfuße beziehen wolle; dann würde ich gar kein Bedenken haben, ebenfalls beizutreten, oder daß man nachweist, daß der Staat von der Beschaffenheit sei, daß er durch einen solchen Nachlaß einen Wortheil erhielte. Das ist aber in Sachsen nicht der Fall; die Cassen sind voll, die Behörden werden in sächsischem Gelde bezahlt; also ist das eine Freigebigkeit, die nur von Seiten der Ständeausg cht, und aus gegangen ist, wovon aber Jeder das Recht hat zu diffentiren und zu sägen r über mein Eigenthum gestatte ich Niemanden das Recht, zu verfügen. Ich bin dafür eingetreten, es ist da rüber ein Vollmachtsvertrag vorhanden, den ich in dieser Hin sicht abgeschlossen habe. Ich glaube für meine Mühe eine Entschädigung fordern zu können. Diese Entschädigung ist festgesetzt worden, und nicht in fremdem, sondern in sächsischem Gelde. Ich also kann mit diesem Punkte nicht einverstanden sein, und muß über denselben meine Mißbilligung aussprechen, welch e darin besteht, daß ich nicht damit übereinstimmen kann, weil es in mein Privateigenthum eingreift. Wie ich hier ein getreten dick, ist mir die Zusicherung dieser 3 Lhlr. gegeben wor den, ich habe sie angenommen und bin im Rechte, sic zu fordern. Will man aber von Oben herab, von den Ministern an, bewil ligen , daß das preußische Geld bei den Gehalten für voll ange nommen werde; will man damit einen reellen Zweck für das Vaterland erreichen, so bin ich gleich erbötig, mir dies auch ge fallen zu lassen; allein so kann ich unmöglich zugeben, daß un gefähr einige 20 Khaler, die es für jedes Ständemitglied auf das ganze Jahr betragen würde, von solchem Belange sind, daß unser Vaterland einigen Wortheil dabei gewönne. Ich bin daher nicht der Ansicht, daß diese von den Standen zu bewei sende Großmuth zweckmäßig sei, und muß mich durchaus des halb gegen diesen Punkt erklären nnd mein Sonderrecht in Ver wahrung nehmen. Bürgermeister Wehner: Ich muß dagegen bemerken, daß in dem 120. §. der Verfaffungsurkunde, die Stände zwar auf Diäten und Reisegelder angewiesen worden sind, es ist aber da rin nicht ausgesprochen, wie viel sie erhalten sollen, sondern es ist dabei auf die Landtagsordnung verwiesen. In der proviso risch en Landtagsordnung hat man nun zwar vorläufig bestimmt, daß die Stände eine Auslösung von 3 Thalern erhalten sol len. Das ist aber bis jetzt nur provisorisch ausgesprochen und wenn die Stande bestimmen, sie wollen hierinnen eine Aender- ung treffen, so muß ihnen das freistehcn. Ich finde daher kein Unrecht darin, wenn beschlossen wird, daß statt Conventions geld, die Diäten im 14Whalerfuß bezahlt werden sollen und glaube nicht, daß ein Stand das Recht hat, aus dem Gesetz auf Conventionsgeld zu bestehen. Ich würde aber überhaupt glau ben, daß der Punkt von der Art sei, daß man am besten Lhun würde, denselben mit Stillschweigen zu übergehen und dem Be schlüsse der zweiten Kammer beizustimmen, der dahin geht, daß die Auslösungen im L4Thalerfuße bezahlt würden. Bürgermeister Bernhard!: Es ist in der zweiten Kam mer kein Wort über diesen Gegenstand, wenigstens nicht g e- gen den Antrag, gesprochen worden, und es wäre zu wün schen gewesen, daß man auch in dieser Kammer sich gar nicht dagegen erhoben hatte. Ich möchte, mich auf§. 77 der Land- tagsordnung beziehend, auf den Schluß der Berathung Anträ gen, und habe zu erwarten, ob die erforderliche Anzahl von Mit-
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