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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referent v. Carlowitz: Wie die Sache jetzt steht, bedarf es, glaube ich, keiner Abstimmung. Es ist kein bestimmter An trag gegen das De putationsgutachten gestellt worden; auch konnte ein solcher nur dahin gehen, die tz. zurückzunehmrn, und das würde ja im Effecte mit dem Deputationsgutachten zusam menfallen. Die Deputation halt sich ja selbst schon verpflich tet, den Gegenstand wieder an die Kammer zu bringen, nur zu seiner Zeit. Ich bin überzeugt, mit einem Anträge richtet man hier nichts aus, und glaube, wenn nicht noch ein solcher Antrag gestellt wird, bedarf es keiner besonder» Fragstellung. Domherr I). Schilling: Es scheint die nothwendige Folge davon, daß die Meinung der Deputation nicht angenom men werden sollte, die zu sein, daß alsdann über die erste Er läuterung zum Heimathsgesetz dieBerathung und Abstimmung erfolgen müßte. Für diesen Fall aber wird es zweckmäßig sein, die Vorlage der ersten Deputation wieder zurückzugeben und ihr Gutachten über das Materielle der ersten Erläuterung zu er warten, für jetzt aber die übrigen Erläuterungen zu berathen. Prinz Johann: Es bedarf hier nur einer Fragstellung auf das Deputationsgutachten. Wird es angenommen, so er ledigt sich die Sache; wird es nicht angenommen, so versteht es sich von selbst, daß es an die Deputation zurückgegeben werden muß. Das liegt im Beschlüsse der Kammer, ob sofort darüber berathen werden soll; aber ohne Deputationsgutachten kann es nicht geschehen. Präsident v. Gersdorf: Das ist auch meine Meinung. Das Deputationsgutachten liegt in folgenden Worten der De putation: „daß die Begutachtung der vorliegenden Frage so lange ausgesetzt werde, bis über das Schicksal irncr zweiten, ohnehin durch die jenseitige Deputation, laut ihres Berich tes, noch weiter auszudehnen beabsichtigten Maßregel mehre Gewißheit erlangt worden sein wird." Und es wird von der Abstimmung abhängen, ob darüber etwas Weiteres zu erfolgen haben wird. Ich frage also die Kammer, ob sie dem Deputa tionsgutachten beistimme? — Geschieht gegen 7 Stim men. Referent v. Ca rlowitzgeht nun zur zweiten Erläuterung über (s. dieselbe in Nr. 7 der Mittheilungen über die Ver handlungen der zweiten Kammer, S. 80) und trägt dann die Motiven hierzu vor (s. dieselben an a. D.). Die Deputation bemerkt hierzu Folgendes: Man war gleich der zweiten Kammer mit der gegebe nen Erläuterung einverstanden, nur schien es räthlich, auf den Grund einer in den Motiven enthaltenen Andeutung einen be sonder« Antrag in die Schrift aufzunehmen. Kann nämlich (heißt es in den Motiven) ein bloser Zufall, z. B. das Betref fen eines völlig unbekannten Taubstummen an einem Orte ei ner Gemeinde eine große unverschuldete Last ausbürden, so muß die betreffende Gemeinde, vorausgesetzt, daß die Auf nahme der preßhaften Person in eine Ländesanstalt nicht thun- lich erscheint, einer Beihülfe aus Staatskassen nicht unwerth erscheinen. Die Deputation stimmt dem bei, glaubt aber nicht nur, daß es hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung 12. / der Staatsregierung durch die Ständeversammlung bedürfe, sondern auch, daß es unbillig sei, wolle man bei Zugewährung einer solchen Unterstützung auf den Umstand Etwas geben, ob die betreffende Gemeinde eine unvermögende sei, und würde in soweit der angedeuteten Maßregel eine-noch weitere Ausdeh nung geben. Die Ansicht, daß es einer und zwar beifälligen Aeuße- rung der Stände über jene in Aussicht gestellte Unterstützung bedürfe, scheint auch in der zweiten Kammer gewonnen wor den zu sein, obschon in Widerspruch mit den Landtagsmitthei lungen das jenseitige Protokoll einen Zweifel darüber offen läßt, ob der ursprünglich als Zusatz zur Erläuterung selbst gestellte, später aber in der Hoffnung, daß die Aufnahme in die Schrift dasselbe bewirke, zurückgenvmmene Antrag eines Mitglieds die Genehmigung der Kammer erhalten habe. Es enthält näm lich das Protokoll nichts als die Worte: „womit sich die Kam mer einverständigt," während doch die Mittheilungen Seite 83 einer vom Präsidenten ausdrücklich gestellten und einstimmig bejahten Frage gedenken. Wie dem indeß auch sei, die Deputation räth, unter zu verhoffender nachträglicher Zustimmung der zweiten Kammer, ihrer Kammer an, einen Antrag in die Schrift des Inhalts zu beschließen: „die hohe Staatsregierung wolle den Gemeinden in derglei chen außerordentlichen sie betroffenen, 'und völlig außer ihrer Schuld gelegenen, Fällen, auch ohne Rücksicht darauf, ob sie unvermögend sind oder nicht, eine Unterstützung aus Staatskassen gewähren." Prinz Johann: Eine einzige Bemerkung muß ich mir erlauben. Im Deputationsberichte ist gesagt, daß diese Be stimmung nicht ohne ständische Zustimmung erfolgen könne. Meine Ansicht bei Feststellung dieses Grundsatzes war diese: daß, wenn die Regierung aus den ihr angewiesenen extraordinä ren Fonds in einzelnen Fällen Unterstützung bewilligen sollte, dies nicht mit der Ansicht im Widerspruch stünde, daß hiezu die ständische Zustimmung nöthig sei. Graf Hohenthal (Püchau): Es wird der Kammer gleich klar werden, daß ein Antrag von mir mehrverlangt,als dieDeputation, indem diese nurUnterstützungaus Staatskassen verlangt; ich aber die Kosten in dergleichen Fällen auf Staatskassen zu über tragen verlange, und dies nicht blos aus einem Billigkeits-, son dern auch aus einem Rechtsgrundc. Wenn überhaupt taub stumme Personen, blödsinnige Kranke oder solche Personen an den Grenzen aufgegriffen werden, deren Heimath nicht zu er örtern ist, so muß man dies mangelhaften polizeilichen Einrich tungen zuschreiben. Da nun aber die Polizeibehörden im Solde des Staates stehen, so kann man die Folgen ihrer Ver- säumniß nicht einzelnen Communen entgelten lassen, und des halb finde ich es nicht allein billig, sondern auch gerecht: „daß, wenn ein Taubstummer oder derartiger Vagabund aufgegriffen wird, seine Versorgung nicht der einzelnen Commun, sondern der Gesammtheit der Staatsbürger, d. h. dem Staate selbst zur Last falle." Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den An trag vernommen und ich frageu ob sie ihn unterstützt? Ge- schieht reichlich. 2*
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