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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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L88 Referent v. Carlowitz: Ich könnte dem Anträge nicht beistimmen und halte ihn für unnötykg. Es ist ausgemacht, daß in solchen Fällen die Gemeinde durchaus unschuldig sein muß. Allein daraus folgt noch nicht, daß die Schuld des Er eignisses den Staat treffe. Es kann an den Grenzen vorkom men, daß eine benachbarte ausländische Gemeinde sich gewis ser Individuen entledigen will. Es ist nichts leichter, als diese gelegentlich die Grenze überschreiten zu lassen. Wo ist die Grenzbeaufsichtigung, die dies zu hindern vermochte? Was aber die Lendenz des Antrages anlangt, so glaube ich, daß er ziemlich unnöthig wird, wenn die Kammer dem Deputations gutachten ihre Zustimmung schenkt. Die Deputation spricht allerdings nur von Unterstützung, während der Antrag auf Uebertragung sammtlicher Kostey aus Staatscassen hinaus lauft, allein der Antrag kann nicht angemessen erscheinen, wenn man erwägt, daß dann auf ein solches Individuum un- nöthige und überflüssige Kosten verwendet werden könnten. Sollte nun den Staatscassen die Verpflichtung aufliegen, der gleichen Aufwand ohne Moderation zu bezahlen, so hieße das dieselben überlasten; soll aber dem Staate unbenommen blei ben, die Kosten zu modernen, so liegt es,auch in seiner Hand, wie viel er zahlen will, und kommt dann der Antrag und das Deputationägutachten auf Eines hinaus. Graf Ho h enthal (Püchau): Nur ein Wort zur Ent gegnung. Gerade das, was der Herr Referent sagte, muß mich bestimmen, meinen Antrag festzuhalten. Der Referent hat richtig erwähnt, daß dergleichen Falle nur an den Grenzen vor kommen würden. Gerade darin scheint eine große Ungerech tigkeit zu liegen,,wenn die Gemeinden, welche an den Grenzen liegen, gerade dieses Zufalls wegen, weil sie an den Grenzen lie gen , die Last eines solchen Falles tragen sollen und andere da mit verschont bleiben. Ware bei diesen Fällen eine Ausglei chung denkbar, daß nämlich im Innern des Landes ähnliche Fälle ebenso häufig vorkämen, so würde ich den Antrag nicht gestellt chaben; weil aber diese Fälle fast nur an den Grenzen des Landes vorkommen werden, so'finde ich es billig, 'daß der Staat die Kosten übertrage. Daß die Kosten zu bedeutend seien, glaube ich deshalb nicht, weil der Staat immer das Recht hat, die Kosten zu moderiren und zu prüfen. Königs. Commissar v. Merbach: Diesem Anträge setze ich entgegen, daß derselbe nicht sowohl ein Zusatz zu dem, was die 2. tz. des Gesetzentwurfs ausspricht, als vielmehr eine gänz liche Aufhebung der darin enthaltenen Bestimmung sein würde. Denn, wenn man den Grundsatz aussprechen wollte, daß in einem solchen Falle der Staat dieganZen Kosten übernehmen solle, so erledigt sich dadurch die ganze Heimathsfrage, und nicht I die einzelne Gemeinde, wo ein solches Individuum getroffen wird, sondern der Staat ist es dann, der die Versorgung des Subjekts zu übernehmen hat. Es würde daher der Antrag in das Heimathsgefetz ein Princip bringen, was ihm fremd ist. Aus diesem Grunde müßte ich mich gehen diesen Antrag er klären. Prinz Johann: Auch ich kann mich mit dem Anträge des Grafen Hohenthal nicht einverstandenerklären, obgleich ich seiner Absicht Gerechtigkeit widerfahren lassen muß; ich glaube aber, es ist hier zweierlei zu unterscheiden, die Unterbringung eines Heimathlosen und die zu gewährende Unterstützung. Die Un terbringung muß die Gemeinde übernehmen. Würde also die Gemeinde in der.Nähe der Grenze liegen, so wird ssie sich nie entbrechen können, den Heimathslosen aufzunehmen. Ich glaube auch für diese Unterkunft allein würden nicht besondere Kosten erwachsen, denn sie kann einen solchen Mann in dem Gemeindehause unterbringcn, dessen Localität sie ohnehin nicht vermiethet. Aber was die übrigen Kosten betrifft, so bin ich der Ansicht, diese möchten von der Staatscasse übertragen wer den ; und das ist auch die Ansicht der Deputation. Man hat die Sache nicht so streng fassen wollen, weil die Fälle, wo eine solche Unterstützung zu bewilligen ist, nicht so genau zu sondern sind. Eigentlich ist das Princip des Heimathsgesetzes nicht das, daß gerade auf die Schuld der Gemeinde etwas ankommt. Die Gemeinde kann nichts dafür, daß die Kinder bei ihr gebo ren worden sind. Also kann ich das Princip nicht so allgemein gelten lassen; es ist vielmehr das Princip der Vertheilung, und wenn die Gemeinden an den Grenzen hier besonders schwer ge troffen werden könnten, so ist es billig, daß der Staat einen Lheil der Kosten übertrage. Ich glaube, die Beurtheilung des concreten Falls sollte man in die Hände der Regierung legen. Graf Hohenthal (Püchau): Ich muß bemerken, daß dergleichen Fälle überhaupt erstaunlich selten werden. Daß man hauptsächlich Laubstumme und Kranke im Auge hat, die an den Grenzen gefunden werden, und deren Heimath nicht zu erörtern ist, wird auch in den Motiven gesagt, und daß insofern ein solches Individuum sich zur Aufnahme in eine Landesan stalt eigne, diese erfolgen solle, und das wird häufig der Fall sein, wird ebenfalls darin zu finden sein. (Beschluß folgt.) Berichtigung. In Nr. lO der Verhandlungen der ersten Kammer S. 153, Spalte 2, muß es in der Rede des Staatsministers Nostitz und Jänckendorf heißen: Zeile 35 statt „Im Gesetzentwürfe" „In dem Ent würfe einer Belehrung für nicht ärztliche Lodtenbeschauer" — Md Zeile 15 v. u. statt „minder" „wiederum." Druck und Papier vvn B. G. Leudner m Dresden Mit der Redaktion hearrftvagt: L>. Gretschsl.
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