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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Grund gewesen, warum rnan in den Motiven als Moment, weshalb solche Unterstützung gewährt werden soll, zugleich die Unvermögenheit der Gemeinde mit hinzunehmen zu müssen, geglaubt hat, um die Fälle, wo wirklich Unterstützungsan sprüche zu machen sein dürsten, nicht zu sehr zu häufen. Nimmt man aber diese Beschränkung hinweg, wie der Antrag der De putation ist, so muß man auf der andern Seite die Gassen der Fälle, wo Unterstützung eintreten soll, scharf begrenzen, sonst möchte ein Kostenaufwand entstehen, über welchen die Stän deversammlungen bei künftigen Landtagen erschrecken dürsten. Es sind die Fälle, welche Z. 9 umfaßt, sehr zahlreich, und eine sehr gewöhnliche Ursache von Differenzen. Die zugedachte Beihülfe wird daher mindestens objectiv auf eine bloße Unter stützung und zwar in außerordentlichen Fällen zu beschränken bleiben, wenn die Kammer sie nicht subjectiv durch Beibehal tung des Falles der Unvermögenheit zu beschränken geneigt sein sollte. Graf Hohenthal (Püchau): Ich muß gestehen, daß ich nur die Fälle im Auge gehabt habe, welche in den Motiven angedeutet sind, und welche die Deputation selbst ausgenom men hat, und wenn mein Antrag zu allgemein gefaßt sein sollte, so habe ich geglaubt, daß da der Regierung die Cogni tion über die Fälle zusteht, ob einer Gemeinde ein solcher Fall ohne ihre Schuld zur Last fällt, und daß, wenn früher oder später die Heimath einer solchen aufgegriffenen preßhaften Person erörtert wird, nicht allein dem Staate, sondern jeder einzelnen Commun die Regreßnahme an dieselbe zustehen wird. Bürgermeister Bernhardi: Es würde sich wohl noch ein Auskunftsmittel finden lassen, wenn nur die Worte: „in dergleichen außerordentlichen Fällen" noch bezeichnender ge macht und erläutert würden; daß das Schwierigkeit habe, will mir nicht einleuchten. Bürgermeister Wehner: Die Absicht der Deputation ist, keine festen Fälle vorzuschreiben, wo Unterstützung gegeben werden soll, weil in der Khat sich gar nicht bestimmen laßt, welche Fälle man nehmen soll. Es lassen sich noch viele an dere als die angeführten Fälle denken, wenn z. B. über mehre Complicien Untersuchung verhängt wird, so müssen sie von der Gemeinde, bei der sie zufällig aufgegriffen worden sind, nach dem vorgelegten Gesetze versorgt werden, sobald solche zu den Heimathslosen gehören. Daher ist es, glaube ich, ledig lich der Regierung, welche am besten den einzelnen Fall beur- theilen kann, zu überlassen, wenn und wie Unterstützung ge währt werden soll. Will man in einzelne Falle eingehen, so wird man eine förmliche Scala machen müssen und alle einzelne Fälle auseinandersetzen. Ach glaube daher, daß es zweckmäßig sein wird, den Vortrag der Deputation anzunehmen. Prinz Johann: Die Regierung hat zwischen objectiv und subjectiv unterschieden. Objectiv in Bezug auf die Hei- mathsangehörigkeit; diesem Kriterium sind wir beigetreten, da es sich nicht nur auf die in den Motiven angegebenen Falle, sondern auch auf die analogen anwenden läßt. Die subjective Unterscheidung aber wollten wir ausgeschlossen wissen, weil hier weit weniger von einer Unterstützung als von Billigkeit die Rede zu sein scheint. Präsident v. Gersd orf: Es liegt mir ob, zuvörderst auf das Deputationsgutachten wegen Aufnahme eines Zu- satzes die Frage zu richten, und zwar unter dem Vorbehalte, später auf den Antrag des Grafen Hohenthal zurückzukommen. Referentv. Carlowitz: Je nachdem das Deputations gutachten angenommen wird, ist der Antrag erledigt; wird es aber abgelehnt, so wird auf den Antrag zurückzukommen sein. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir, ehe über das Deputationsgutachten abgestimmt wird, eine Erklärung der Deputation mir darüber zu erbitten, wie sie das Perfectum: „betroffenen" in ihrem Schlußantrage zu Nr. 2 verstanden habe. Gegenwärtig liegt nämlich nur die Erläuterung der 9. §. zum Heimathsgesetz vor; wird diese Erläuterung, wie sie von der hohen Staatsregierung ausgesprochen und von der De putation modificirt worden ist, angenommen, so glaube ich, liegt darin die Bestimmung, in welcher Maße die §. 9 des Ge setzes vom und seit dem 1. Januar 1835 ab, von wo an das Heimathsgesetz in das Leben getreten war, habe verstanden und angewendet werden müssen, und in dieser Voraussetzung sindfür alle Fälle, in welchen seitdem 1.Januar 1835 einzelnen Gemein den heimathslosePersonen der gedachten Art zugewiesen worden, Unterstützung zu gewähren, wogegen, wennmander beantragten Bestimmung eine rückwirkende Kraft nicht beilegen wollte, dies ausdrücklich auszunehmen sein würde. Ich finde mich dies eines Umstandes halber zu erwähnen genöthigt, dessen bereits bei der zweiten Kammer gedacht worden. Im Jahre 1835 oder 1836 nämlich ist in dem kleinen Dörfchen Burk bei Bautzen einTaub- stummer aufgegriffen worden. Der hohen Staatsregierung sind selbst die Schritte bekannt, welche gethan worden sind, um die Heimath dieses Unglücklichen zu ermitteln. Dies war aber selbst während einer, zwei Jahre hindurch angestellten Bemühung nicht möglich, und die Gemeinde, die nur aus 10 bis 12 Num mern besteht, hat einen ihr hierdurch verursachten Aufwand von beinahe 200 Thlrn. tragen müssen, der nur durch Vermit telung der städtischen Behörde gemindert werden konnte. Spä ter ist auf Verordnung der Regierung der Unglückliche zwar in der Colbitzer Vcrsorganstalt untergebracht worden, jedoch unter der Bedingung, daß die Gemeinde jährlich einen Zuschuß von 25 Thlrn. bezahlte. Da diese Gemeinde nun ganz unverschul det zu dieser Versorgung gekommen, so dürfte auch ihr eine Unterstützung aus Staatscassen nicht zu versagen sein, und ich darf voraussetzen, daß es die Meinung der Deputation gewesen sei, auch in Fallen der gedachten Art, welche rückwärts bis zu dem Jahre 1835-vorgekommen, der Negierung die Unter stützung der betheiligten Gemeinden zu empfehlen. Referent v. Carlowitz: Was mich anbetrifft, so muß ich erklären, daß ich nicht dieser Ansicht bin. Auch glaube ich, daß meine Herren College« in der Deputation diese Ansicht
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