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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den ist. Am Ende ist es einer von den Fallen, wo es im Ganzen einerlei ist, ob so oder so entschieden wird. Die Fälle sind sehr zahlreich und gleichen sich aus, sobald eine Conformi- tät beobachtet wird. Ich stelle es indessen dem Ermessen der Kammer anheim, vb es Nicht bei dem Gesetzentwurf zu las sen sei. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß die geehrte Kammer darauf aufmerksam machen, daß manvondem Haupt- principdes Heimathsgesetzes ganz abgcheN würde, wenn der Antrag des geehrten Abgeordneten angenommen werden sollte. Das Hauptprincip des Heimathsgesetzes ist, daß Jeder da, wo er geboren ist, das Hekmathsrecht erlangen soll, wenn er nicht für sich selbst später das Heimathsrecht erwirbt. Dies ist das einzig richtige Kriterium, welches sofort erkennbar ist. Hiervon ist in Z. 10 die Ansnahme gemacht, wenn zufällig Jemand an derswo geboren ist, als wohin die Eltern gehören. Ein Auf enthalt von 10,20, 30 Jahren, wo die ganze Familie an einem Orte lebt, wenn auch eines der Eltern in Diensten steht, aber für Frau und Kinder eine besondere Wohnung hält, ist gewiß nicht für einen blos zufälligen Aufenthalt anzusehen, zumal wenn Kinder da geboren werden. Es ist dies besonders fest zu halten, weil wir sonst wieder darauf zurück kommen würden, was hauptsächlich zum Heimathsgesetze Veranlassung gegeben hat, daß man auf Jahrhunderte zurückgehen müßte, um zu er fahren, wo Jemand seine Heimath gehabt hat. Es giebt Fa milien, die in vielen Generationen in denselben Verhältnissen bleiben, wie Schäfer, Förster und andere. Es würde ein großer Riß in das Heimachsgesetz kommen, wenn man diesen Antrag berücksichtigen wollte. Bürgermeister Schill: Ich bin mit dieser Ansicht nicht einverstanden. Ich behaupte, daß es dem Principe des Gesetzes nicht entgegen ist, wenn die Worte ausgelassen werden. Aller dings ist das Hauptprincip der Geburtsort; allein ich glaube nicht, daß es dadurch alterirt werden dürste, denn wo der Mann nicht einen selbstständigen Haushalt hat, ist gewiß nur ein zu fälliger Aufenthalt für ihn. Da ich aber befürchte, daß mein Antrag eine Störung hervorbringen könne, weil zeither schon nach diesem Grundsätze entschieden worden ist, so will ich ihn fallen lassen. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat sich mit dem Vorschläge der Regierung vereinigt und ich kann sofort die Frage darauf stellen: Ob die Kammer die 3. Erläuterung sä Z. 10 anzumhmen gemeint sei? Einstimmig Ja!" Referent v. Carlo witz gelangt in seinem Vortrage zur 4. Erläuterung (s. dieselbe in den Mittheilungen über die Ver handlungen der zweiten Kammer, Nr. 7, S. 86) und geht dann zu den Motiven (s. dieselben a. a. D.) über. Die De putation sagt Folgendes: Zu 4° ist in der zweiten Kammer die betreffende Erläute rung mit folgendem aus dem Wunsche, daß auch fremde Re gierungen gleiche Grundsätze, wie die hier aufgestellten, beob achten möchten, hervorgegangenem Anträge angenommen wor den: „es möge die hohe Staatsregierung auf geeignetem Wege dahin zu trachten sich bemühen, daß die in der Erläuterung unter 4. getroffene Bestimmung auch von andern Staa ten, wo dieselbe noch nicht gesetzlich feststehe, beobachtet werde." Die D e p u t a t i o n empfiehlt den Beitritt. Bürgermeister Schill: Auch hier erlaube ich mir eine einzige Anfrage, welche den zufälligen Aufenthalt im Auslande betrifft. Dieser wird nur dann anzunehmen sein, wenn die Eltern oder die Mutter nicht eine längere oder kürzere Zeit im Auslande eine Wirthschaft selbst etablirt haben. Wollte man dieses anders nehmen, so würde es den zeitherigen Entscheidun gen entgegen sein, weil auswärtige Geburt das Heimathsrecht im Inlands nicht begründet, wenn auch der Aufenthalt nur zu fällig war. Königl. Commissar 0. Merbach: Ob von einheimischen Eltern im Auslande geborene Kinder auswärts die Staatsan gehörigkeit erwerben ? hängt von der Gesetzgebung jenes Landes ab, auf welche weder die hiesige Gesetzgebung noch die Staats regierung Einfluß haben kann. Es gehört dieser Fall zu denen, wo, wenn im diplomatischen Wege sich nicht zu verständigen ist, man sich zuletzt beruhigen muß und dann ß. 9 eintritt. Man hat aber wieder eine Jncongruität darin gefunden, daß Kinder von Eltern, die wirklich sächsische Unterthemen sind und in Sach sen ihre Heimath und ihren Wohnsitz haben, zufällig auf Reisen im Auslande geboren worden sind, nicht dasselbe Recht haben sollen, wie diejenigen, welche in tz. 10 des Gesetzes genannt wor den sind. Deshalb hat man sich bewogen gefunden, diese Er läuterung zu geben. Der Fall ist z. B. eingetreten und neuer lich vorgekommen bei Söhnen, deren Eltern im Jahre 1813, während der Kriegsunruhen, mit vielen andern Familien einst weilen nach Böhmen gingen, um sich gegen die Mühseligkeiten der Kricgsunruhen sicher zu stellen. Eben so tritt in Bädern der Fall ein, daß Kinder fremder Eltern daselbst geboren werden. Es ist nicht zu bezweifeln, daß die Eltern, ungeachtet ihres tem porären Aufenthaltes, sächsische Unterthanen geblieben sind; denn sie haben ihren festen Wohnsitz in Sachsen, welches sie nicht zu verlassen beabsichtigt haben. Es ist daher die An nahme natürlich, daß solche Kinder als in Sachsen geboren an gesehen werden und §. 10 eintritt. Bürgermeister Schill: Eben das erste Beispiel von Kin dern, welche 1813 im Auslande geborm sind, habe ich im Auge gehabt. Der damalige Aufenthalt wird als zufällig angese hen, ungeachtet die Eltern in Böhmen ihren wesentlichen Wohn sitz hatten. Königl. Commissar v. Merbach: Ich bin wohl mißver standen worden. Die Eltern hatten nicht in Böhmen, sondern in Sachsen ihren festen Wohnsitz. Bürgermeister Schill: Sie hatten aber ihren Anfenthalt inBöhnren. Indessen beruhige ich mich dabei, denn es kommt weiter nichts darauf an.
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