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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie dem, was die Deputation empfiehlt, daß nämlich der Antrag der zweiten Kammer: „es möge beobachtet werde" (s. pben das Gutachten) beigetreten werde? —Einstimmig ja. —7 Und ob sie tz. 4 selbst annehme? — Wird ebenfalls ein stimmig bejaht. — Die fünfte Erläuterung und die Motiven dazu sind bereits (s. Nr. 7, .der zweiten Kammer S. 86) nntgetheilt worden. Die Deputation bemerkt: Zu 5. Auf den Vorschlag ihrer Deputation hat die zweite Kammer unter Auslassung des Bindewörtchens „und" vor dem Worte „Briefträgerlöhne" nach demselben Worte einzuschalten beschlossen: „und Copialien, es sollen jedoch letztere nur nach der Hälfte des gesetzlichen Satzes entrichtet werden." Die Gründe zu diesem Beschlüsse finden sich in dem jen seitigen Deputations-Berichte, und die Deputation räth auch hier an, der zweiten Kammer beizutreten. Referent v. Carlo Witz: Es heißt nämlich in ihrem Be richter „Wenn man auch Zweifel darüber erregen könnte, ob Copialien wirklich denVerlägen zugehörig, oder den Gebühren beizuzählen wären, so ist doch wenigstens so viel gewiß, daß bei den Gerichten, bei welchen die Schreiber einen festen Gehalt nicht genießen, die Hälfte des gesetzlichen Satzes für die Rein schriften vergütet werden muß, und die Copialien nach diesem Gesetze daher als Verläge erscheinen." Secretairv. Biedermann: Durch die Fassung der Erläu terung scheint eine bedeutende Disparität zwischen Stadt und Land begründet zu werden.' In den Städten ist der Stadtrath die Heimathsbehörde. Niemand aber wird den Stadträthen ansinnen., die Kosten aus ihren Mitteln zu bezahlen, sondern sie werden aus den Cassen der Communen bestritten. Auf dem Lande hingegen ist das Patrimonialgericht, wenn die Gemeinde nicht ein Amtsdorf ist, die Heimathsbehörde. Es müßten also nach Fassung der ß. entweder der Gerichtsdirector oder der Ge richtsherr die Kosten tragen. Ich wollte daher darauf antra gen, daß statt Heimathsbehörde gesetzt würde: „Commun des Heimathsvrts." Präsident v. Gersdorf: Der Antrag des Secreatairs v. Biedermann geht dahin, daß in der letzten Zeile auf der 2. Seite statt „Heimathsbehörde selbst" gesetzt werden soll: „Com mun des Heimathsorts." Und ich frage die Kammer, ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht zahlreich. — Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag nicht un terstützt; denn es sind Gebühren und Kosten, welche die Obrig keiten tragen müssen, wo die Sachen anhängig sind. Wenn der Antrag durchginge, so würde eine Ausnahme von der Regel gemacht werden müssen; denn die Gemeinden sind nicht ver bunden, die Kosten zu bezahlen, welche den Richter treffen. Es werden ja in den Städten die Kosten auch nicht aus besonder» Cassen bezahlt, sondern aus den Sporteln. Secretairv. Biedermann: Da die Sportelcassen den Communen gehören und diese zuschießen müssen, wenn sie nicht ausreichen, so sind es immer die Communen , welche die Kosten bezahlen müssen. Prinz Johann: Ich habe mich nicht für den Antrag des Secretair v. Biedermann erklärt. Mir scheint die Uebertra- gung der Kosten ein auuexuin der Polizei zu sein. Sind in den Städten Polizei und Justiz getrennt, so ist es zufällig. Wird aber die, Polizei von der Communbehörde verwaltet, und hat sie die Kosten der Polizei zu tragen, so fallen der Commun auch diese Kosten zur Last. Anders gestaltet sich die Sache auf dem Lande, wo dem Gerichtsherrn die Polizei zusteht und er daher auch die Kosten zu tragen hat. Ich bin daher nicht für den Antrag, da es sich nicht um eine Sache der Commun handelt, sondern die Untersuchung im Interesse der allgemei nen Polizeiverwaltung vorgenommen wird. Königl. Commissar v. Merbach: Ich' muß mich gegen diesen Antrag auch noch aus dem Grunde erklären, weil die Veränderung, welche der geehrte Abgeordnete beabsichtigt, nicht in diese tz. und nicht in das vorliegende Gesetz gehört. Jn der§. ist nur die Rede davon, ob die Verläge vom Empfänger des Heimathsscheins gefordert werden können, oder von der Hei mathsbehörde, die den Schein zu geben hat, übertragen wer den müssen; so daß der Empfänger nichts -zu bezahlen hat. Diese Frage war zu entscheiden. Von wem die Heimathsbe-- hörde sich die Verläge sonst holen kann, gehört nicht in das Ge setz. Glauben die Patrimonialgerichte, daß die Communen verbunden seien, die Verlage zu restituiren, so kann dies auf Recessen oder andern Kitelen beruhen, gehört aber nicht in die Entscheidung, welche durch die Erläuterung des Heimathsge- setzes gegeben werden soll. Secretair v. Biedermann: Wenn eine solche Bestim mung in dem Gesetze steht, so werden die Kosten nur von den Communen gefordert werden können. Graf Hvhenthal (Püchau): Ich kann mich nur für den Antrag des Secretairs v. Biedermann erklären; denn das Heimathsgesetz ist kein Polizeigesetz, sondern lediglich ein Com- munalgcsetz, das im Interesse der Gemeinden gegeben ist, und ob die Casse, woraus die Kosten bestritttn werden, in den Städten Sportel- oder Gerichtscasse heißt, ist einerlei. Die Hauptsache ist, von wem die Zuschüsse fließen. In den Städten fließen sie von den Communen, und es würde aller dings eine Ungleichheit entstehen, wenn dies auf dem Lände nicht ebenfalls geschähe. Königl. Commissar v. Wietersheim: Die Vorschrift des Heimathsgesetzes ist nicht neu. Sie findet sich im Man dat von 1772 wörtlich eben so, daß in Armenangelegenheiten sx ollicio expedirt werden soll. Nun ist bekanntlich die Zahl der Officialarbeiten groß, und allerdings ein onus für die Pa trimonialgerichte und Gerichtsherren, daß sie in Ofsicialarbei- ten die Kosten zu übertragen haben. Unmöglich kann aber in dieses Gesetz eine exceptionelle Bestimmung hineinkommen.
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