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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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läuterung und die Motiven dazu vor (s. dieselben in Nr. 8 der Mittheilungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 92 flg.). Referent v. Carlowitz: Die Deputation gicbt hier dasselbe Gutachten, wie bei tz. 6 ab, sie rath nämlich, gleich der zweiten Kammer, der Staatsregierung beizupflichten. Es dürfte nun an der Zeit sein, daß der Antragsteller den Antrags naher motivire. . Bürgermeister Weh n er: Ich gestatte mir vor allen Din gen die vorliegende §. so vorzulesen, wie sie sich gestalten würde, wenn nämlich mein Amendement angenommen würde: „Zu -denjenigen Unterstützungen /welche die Anwendung der angezo-' genen Stelle der Z. 27 begründen, sind die Gewährung un- entgeldlichen Schulunterrichts in den öffentlichen Armenschulen, oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Ortsarmencasse für die Kinder unvermögender Eltern, oder endlich Unterstützun gen irgend einer Art, welche Jemanden für sich oder feine An gehörigen von Privatwohlthatigkeitsvereinen oder Anstalten ge währt werden, nicht zu rechnen. Da hingegen kann die Ge währung unentgeldlichen Schulunterrichts in öffentlichen Ar menschulen oder die Bezahlung von Schulgeld aus Ortsge- meindecassen für die Kinder unvermögender Eltern nur dann als Grund der Ausweisung mit Erfolg angezogen werden, — wenn der H'eimathsbezirk, welcher zur Versorgung der erwähn ten Kinder verpflichtet ist, sich der Bezahlung eines, nach Ana logie der ZZ. 21 und 22 des Heimathsgesetzes vom 26. No vember 1834 durch Vereinigung, oder durch die Oberpolizeibe hörde zu bestimmenden billigen Beitrags zu Unterhaltung der gedachten Armenschulen, oder zu dem oben bemerkten Schul geld weigert." Ich muß hierbei auf.diejenigen Z§. zurück gehen - welche bereits im Heimath'sgesetze enthalten sind, und hier einschlagen; es sind dies nämlich die Ztz. 21 und 22. Die 21. Z. heißt so: „Heimaths- und Armenversorgungsbezirke können entweder auf bestimmte Zeit, oder auch zu jeder Zeit widerrufliche Vereinigungen dahin treffen, daß der Eine anstatt der ihm obliegenden Aufnahme und Versorgung eines Hülfs- bedürstigen, dem Andern einen bestimmten Beitrag zu dessen Unterhaltung leistet." Die 22. tz. lautet: „In Fällen, wo in dergleichen zeitweiliges Abkommen aus polizeilichen Gründen, oder zur Vermeidung großer Harten dringend erforderlich ist, können die obern Polizeibehörden eine Einrichtung der Art auf so lange, als diese Nothwendigkeit stattsindet, anordnen und den einen Bezirk zur Aufenthaltsgestattung und armenpolizei- lichen Fürsorge, den andern zu einer angemessenen Entschädi gung dafür anhalten." Nun will man nach der vorliegenden 7. tz. die Gewährung unentgeldlichen Schulunterrichts in öffentlichen Armenschulen, oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Orts- armencaffe für die Kinder unvermögender Eltern, als Auswei sungsgrund in Zukunft nicht mehr gelten lassen, und zwar nach den Motiven aus dem Grunde, weil daraus die Vernach lässigung des Schulbesuchs unter den ärmern Volksclassen be fördert werde und man darin eine Härte gefunden habe, El tern solcher Kinder auszuweisen, wenn erstere nicht im Stande waren, das Schulgeld für ihre Kinder aufzubringen. Die Deputation der zweiten Kammer hat diese Motiven als richtig nicht anerkannt, und ich für meine Person trete dem bei. Ab gesehen davon, daß durch die 7. §. das Princip der Auswei sung völlig alterirt wird, so ist auch die Befürchtung, daß der Schulunterricht dabei leiden könnte, nicht begründet, weil das Schulgesetz schon die nöthigen Vorkehrungsmqßregeln dagegen enthält. Wollte man aber auch dieses Bedenken theilen, so würde, wenn der Zweck vollständig erreicht werden sollte, den noch die 7. §. nicht ausreichen. Man würde vielmehr auch noch bestimmen müssen, daß überhaupt alle diejenigen Eltern nicht ausgewiesen werden dürsten, welche schulfähige Kinder haben. Es ist nicht abzusehen, warum nicht die Kinder solcher Eltern denselben Schutz genießen sollen, als die Kinder derer, welche auf andre Unterstützung Anspruch machen. Wollte man auf die §. eingehen, so würde man allerdings auf der einen Seite eine anscheinende Harte beseitigen, auf der andern Seite da gegen eine große Härte für diejenigen Cvmmunen Hervorrufen, welche nunmehr dergleichen Schulgelder zu bezahlen haben, die sie nicht zu übertragen schuldig sind. Könnte ich hoffen, daß diese Sache sich ausgleichen würde, so würde ich über diesen Punkt ganz geschwiegen haben; allein man muß bei dieser Angelegenheit die besonder» Verhältnisse einzelner Orte und namentlich der, Fabrikorte, namentlich aber der Fabrik dörfer, im Auge behalten, und wenn man das thut, so wird man sich bald überzeugen, daß eine Ausglei chung nicht möglich ist. In der Gegend von Frankenberg bis Zschopau befinden sich beispielsweise 16, vielleicht20 Spin nereien — 16sind gewiß daselbst vorhanden—undzwar in den' einzelnen Dörfern nicht blos eine, sondern nach Befinden auch mehre; ja, wir haben bei Chemnitz einen Ort, Einsiedel, wo 4 solcher Spinnereien befindlich sind, und nicht weit von diesem Orte sind noch mehre gelegen, von denen ich nicht ge wiß weiß, ob sie auch zu diesem Ort gehören. Solange nun als die Fabrikarbeiter, die sich dahin gewendet haben, und die gewöhnlich mit Kindern reichlich gesegnet sind, guten Verdienst haben, so lange hat es keine Noch, sie bezahlen die Schulgelder richtig. Sobald aber Stockungen, wie es z. B- jetzt der Fall ist, eintreten, so können sie das Schulgeld nicht mehr bezahlen, und nunmehr würde, wenn diese §. durchgeht, die Gemeinde, wo sie sich aufhalren, verbunden sein, das Schulgeld zu über tragen. Daß darin nun eine große Härte liege, brauche ich wohl nicht erst weitläufig auseinanderzusetzen, und ich sollte daher meinen, daß man doch wenigstens etwas thun möchte, um diesem Uebci vorzubeugen. Was die Ausführung meines An trags selbst anlangt, so glaube ich, würde er mir großen Schwie rigkeiten nicht verbunden sein. Die Fälle, wo das Schulgeld von solchen Eltern, die nicht heimathsangehörig sind, nicht kann bezahlt werden, sind schon häufig vorgekommen, man hat sich aber bei dieser Gelegenheit auf die 21 und22des Heimaths gesetzes, die ich vorgetragen habe, bezogen, und es ist in der Regel eine friedliche Ausgleichung zu Stande gekommen, es
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