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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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hat nämlich die Heimathsgemeinde sich entschlossen, das Schul geld zu bezahlen. Ich wünschte nun, daß das auch in Zu kunft so gehalten werden möchte, weil mir dies der einzige Weg zu sein scheint, um Härten .gegen die Gemeinden selbst vorzubeugen. Mein Antrag, glaube ich, empfiehlt sich auch noch dadurch, daß er auf der einen Seite das Princip erhält, auf der andern Seite aber soviel wie möglich für schulfähige Kinder insoweit sorgt, daß ihnen der nöthige Schulunterricht gewährt werde, und zwar ohne Schulwechsel, welcher oft nach- theilig sein kann. Dann bleiben aber auch die Eltern, insofern eine Ausgleichung stattfindet, an demjenigen Orte, wo sie ihren Errverb finden, und die Heimathsgemeinde ist nur gehalten, einen verhältnlßmäßigen Beitrag zum Schulgelde zu leisten. Ich bitte nunmehr meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. > . " Präsident v, Gersdorf: Ich würde also zuvörderst zu fragen haben, ob die Kammer den Antrag unterstütze? — Er folgt zahlr ei ch.— Bürgermeister Gottschald: Es hat allerdings die Be stimmung des 7. §. in der Erläuterungsvorlage in sofern etwas sehr Anziehendes für mich gehabt, als ich gefunden habe , daß sie von der'Humanität dictirt worden ist. Doch ist auf der an dern Seite nicht zu verkennen > daß die Ausführung dieser Be stimmung eine große Harte in ihrem Gefolge haben werde, und namentlich in den von dem Herrn Antragsteller bezeichneten Fällen. Dagegen finde ich aber nach der näheren Beleuchtung dessen Antrags, daß er geeignet ist, nicht nur den Anforderun gen der Humanität zu genügen, sondern auch jene Härte zu be seitigen; denn er stellt sämmtliche interessirten Theile zufrieden. Er kommt zu Hülfe erstens den betheiligten Eltern, die ihren Heimathsort haben verlassen und einen andern Ort aufsuchen müssen, um sich und die Ihrigen zu ernähren; denn er sichert ihr Verbleiben an diesem Orte. Dann aber gewährt er Vor theile derjenigen Gemeinde, die der Verarmte zu seinem Aufent haltsort gewählt hat und die dadurch von der durch die Bestim mung 7 ihr zugedachten Last, die in der That nur die Hei- mathsbehörde zu tragen haben sollte, befreit werden soll. Er berücksichtigt endlich aber auch die Interessen der Heimathsge meinde; während nämlick) derselben diese kleine Last, einen Bei trag zum Schulunterrichts» gewähren, zugewiesen wird, er spart er ihr die größere Last der Armenversorgung, zu der sie sich verpflichtet sehen würde, wenn der Betheiligte von seinem Aufenthalsorte zurück - und in seine Heimath gewiesen würde. Dergleichen Eltern werden dann hier ebensowenig wie dort im Stande sein, das Schulgeld zu bezahlen, und aus Mangel an Verdienst sich behindert sehen, sich zu ernähren; sie werden dann der Armenversorgung völlig anheimfallen. Aus diesen Gründen muß ich daher dem Anträge allenthalben bcipflichten. Königl. Commissar v. Merb ach: In den Motiven zum Gesetzentwürfe ist bei diesem Abschnitte selbst anerkannt, daß nach strenger Consequenz die Erbittung freien Schulunterrichts oder, was dem gleich steht, der.Gewährung von Schulgeld aus der Armencasse, jeder andern Unterstützung aus der Ar- mencasse gleichzustellen sei; man hat sich aber dabei über die Collision nicht zufrieden stellen können, in welche die Gesetz gebung, mit sich selbst geräth, wenn sie auf der einen Seite durch ein Gesetz die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu schicken, von neuem einschärft, deshalb alle mögliche An stalten treffen läßt, um den Schulbesuch zu fördern,! und auf der andern Seite die Erfüllung dieser Pflicht, zu der sich jeder Familienvater durch das Gesetz selbst genöthigt sieht, als Ursache hinstcllt, weshalb derselbe von der Behörde des Ortes, wo er sich bisher zwar mühsam, aber doch redlich genährt hat, fortgewiesen und mit seiner Familie in das Elend geschickt wird. Diesen Widerspruch zu beseitigen, zugleich aber auch, wie be reits in der hyhen Kammer anerkannt worden ist, den Gesichts punkt der Humanität beizubehalten, hat man die im 7. Punkte enthaltene Bestimmung als exceptionell, d. h. von den üb rigen Principirn des Heimathsgesetzes abweichend bezeichnet und zur Annahme empfohlen. Der Hr. Antragsteller will diese Humanitatsrücksicht in ihrer Geltendmachung nicht behin dern, er wünscht nur die Ungleichheit zu beseitigen, die aus der Ausübung dieser Pflicht auf der andern: Seite hier nach: be- sondern Umständen für einzelne Communen erwachsen könne. Daß nun durch seinen Antrag die Sache eigentlich ganz auf dasselbe Princip zurückgeführt werde, welches nach strenger Consequenz aus dem Heimathsgesetze von selbst folgen würde, scheint nicht zweifelhaft zu sein. Denn ob ich sage: weil du nicht Schulgeld für deine Kinder bezahlen kannst, und wir sie daher in die Armenschule nehmen müssen, so weisen wir dich fort, oder ob man sagt: wenn nicht ein Andrer für dich bezahlt, so weisen wir dich fort — scheint mirM küdclu ganz dasselbe zu sein. Es kommt hierbei alles darauf an, ob der Andere das Schulgeld gutwillig bezahlen will, oder ob er dazu gezwungen werden kann. Wenn zwei Gemeinden sich darüber vereinigen, daß dieHeimathsgemct'ndedasSchulgeldfür Kinder vonEltem, die in einem andern Orte sich aufhalten, gutwillig übernimmt, nun so hat das: keine Schwierigkeit, und es kann auch kein Be denken dagegen erhoben werden. Allein es dürfte wghl keinem Zwei- 'el unterliegen, daßdann, wenn der Satz, den der Antrag enthält, in das Gesetz mit ausgenommen werden sollte, einesehr bedeutende Anzahlvon Heimathsprozessen anderer Gattung daraus entstehen würde.. Das vorliegende Erläuterungsgesetz hat mit zum Zweck, diese Prozesse zu vermindern; sie sind zeither zumLheil daraus entstanden, daß die Behörden sich häufig noch nicht in den Zusammenhang der Principien hineinsinden konnten, auf dem das Heimathsgesetz beruhet, und weil allerdings bei der Auslegung desselben einzelne Zweifel hervorgehen mußten, die, wie auch in den Motiven erwähnt ist, auf dem Wege der doctri- nellen Interpretation nicht ganz beseitigt werden konnten. Dieser Zweck, die Heimathsprozesse zu beseitigen, möchte, wie ich fürchte, durch diesen Zusatz sehr geschmälert werden. Denn daß die Heimathsgemeinden sich wohl nur in wenig Fallen frei willig dazu verstehen werden, das Schulgeld in dem angegebe nen Falle zu bezahlen, das möchte wohl vorauszusetzen sein; in
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