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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den meisten Fällen wird es zu sehr weitaussehenden Differenzen kommen. Gewöhnlich werden hier zwei Fragen zu entscheiden sein; die erste ist die Hekmathsfrage: sind nämlich die Eltern am dritten Orte Heimathsangehörig oder nicht? Diese Frage wird, wenn die übrigen Jnterpretationszweifel gehoben sind, nicht schwierig zu erledigen sein. Die zweite Frage dage gen wird die sein r ist auch der Vater wirklich nicht im Stande, das Schulgeld zu bezahlen, und ist eine unbe dingte Nothwendigkeit da, die Kinder in die Armenschule zu nehmen? Nur unter der Voraussetzung der unbedingten Noth wendigkeit wird jene dritte Gemeinde zur Entrichtung des Schulgeldes angehalten werden können, und es hängt diese Frage von Erörterungen ab, die in die innersten Familienverhält nisse solcher Leute eingreifen. Jedenfalls lassen sich hier eine Menge Exceptionen aufwerfen; man würde sagen können: der Mann dürste nur mehr arbeiten, als er arbeitet, und er würde dann das benöthigte Schulgeld noch erübrigen können; dann könnte Man ihm den Vorwurf machen: er macht zu viel Auf wand, würde er sich einschränken, so würde er nicht nöthig ha ben, um freien Schulunterricht zu bitten. Dergleichen Er- ceptionen würden nicht sofort von der Hand zu weisen sein, sie gehören zu der Schlußfolge ; weil der Mann, ungeachtet er nicht Almosenpercipient ist, dennoch nicht im Stande ist, das Schulgeld aufzubringen, ergo muß die Ortsgemeinde, wo er sich befindet, sich seiner annehmen und den Kindern freien Schulunterricht gewähren, wogegen aber die Heimathsgemeinde in Anspruch genommen werden soll. Nun stelle ich anheim, zu beurtheilen, welche weit schichtige und die entscheidenden Behörden in Verlegenheit setzende Erörterungen daraus erwachsen müßten, um über die Frage ins Klare zu kommen, ob ein casus noceLsimtis da sei oder nicht? Die Unannehmlichkeiten, welche daraus sowohl für die Behörden, als für die Gemeinden entstehen, die Span nungen, die unter den Gemeinden selbst dadurch hervorgebracht werden würden, diese scheinen mir von größerem Belange zu sein-, als die Besorgniß, daß vielleicht auf der andern Seite eine kleine Härte aus der Bestimmung des Punkt 7 gefolgert werden könne. Endlich ist aber auch noch zu erinnern, daß das Opfer, welches eine einzelne Gemeinde, die solche Kinder in die Schule aufzunehmen hat, bringt, nicht zu hoch anzu schlagen sein dürste. Es lassen sich gewiß auch in dem innern Haushalte der Gemeinden Vorkehrungen treffen, wodurch sie sich gegen Mißbrauch dieses VeaoLeü sicher stellen können. In einem Orte, wo hinreichende Anstalten vorhanden sind, Kin dern unvermögender Eltern Unterricht zu verschaffen, wird am Ende keine Veranlassung zu einer besondern Ausgabe für die Eornmun daraus entstehen; denn ob in der einmal vorhandene Schule dann und wann ein Kind mehr oder weniger Aufnah me findet, wird keinen großen Unterschied machen. Daß die ser Antrag in Bezug auf die so eben geschilderten Verhält nisse nicht dazu dienen werde, den Zweck der Gesetzvorlage zu erreichen, nämlich die vielseitigen Streitigkeiten über Hei- mathsftagen zu mindern, dav n glaube ich vollkommen über zeugt zu sein, und aus diesem Grunde muß ich der Kammer anheimstellen, ob sie auf den Antrag einzugehen für gut befin den möchte. Bürgermeister Schill: Gebe ich auch zu, daß die tz.7 eine Abweichung von dem Princip des Heimathsgesetzes selbst ist, so glaube ich doch, läßt sich diese Abweichung in diesem Falle am ersten rechtfertigen. Ich thcile vollkommen die Gründe, die so eben der königl. Commissar für die exceptivnelle Bestim mung aufgestellt hat, und glaube, daß die Ungleichheit, die hierdurch entsteht, im Allgemeinen wieder gehoben wird. Es gehört in der That zu den unangenehmsten Maßregeln, die eine Obrigkeit ergreifen muß, wenn sie eine Ausweisung vorzuneh- men hat, und ich kann mich durchaus nicht dafür erklären, hier noch weiter zu gehn, als es die Negierung selbst verschlägt. Na mentlich was den vorliegenden Fall anlangt, so kann ich mir kaum vorstellen, daß eine Gemeinde, welche Schulgeld über tragen soll, nach der neuester: Einrichtung so hart getroffen wer den wird. Jede Gemeinde im Lande hat jetzt ihren Haushalts plan hinsichtlich der Deckung ihrer Schulbedürfnisse gemacht, die Lehrer sind nicht mehr an die Schulgelder gewiesen, der Leh rer hat hinsichtlich der einzelnen Kinder keinen Anspruch mehr an die Gemeinde selbst, sondern erhält festen Gehalt. Dieser- halb wird auch der Ausfall einzelner Kinder kaum die Gemeinde so schmerzlich drücken, daß eine große Last für sie daraus ent stünde. Nehmen Sie aber an auf der andern Seite, was dar aus entsteht, wenn eine Familie, die im Uebrigen sich redlich nährt, aber wegen ihrer zu großen Zahl nicht im Stande ist, vielleicht nur für zwei oder drei Kinder das Schulgeld zu bezah len, ausgewiesen werden soll. Wenn der Antragsteller dies da durch beseitigt wissen will, daß er die Heimathsgemeinde ver pflichtet, das Schulgeld zu berichtigen, so glaube ich kaum, daß der Zweck dadurch erreicht, und die Härte vermindert werde. Erst lich müßten beide Gemeinden in lange Differenzen darüber ge- rathen, nach welchem Maßstabe die heimathsangehörige Ge meinde den Schulgeldsatz zu entrichten habe, und in vielen Fäl len werden diese nicht zu einem gütlichen Ucbereinkommen füh ren , sondern die Regierung müßte entscheiden, nach welchem Maßstabe es geschehen soll. Hier aber fragt es sich immer wie der , nach welchem Maßstabe die Regiernng über die Verhält nisse entscheiden soll, wenn selbige nicht vorher in beiden Ge meinden genau erörtert wurden. Es werden dann meines Er achtens dadurch, daß wegen weniger Jahre, wo die Kinder M die Schule gehen, Familien aus ihren ganzen Verhältnissenge riffen werden, ich möchte in der That sagen, zur Almosenan nahme gezwungen werden. Es sind dies Rücksichten, die, wenn sie auch nicht von dem Princip des Rechtes unterstützt, doch von der Humanität empfohlen werden. Und ich glaube daher, daß, wie so manche Harte des Heimathsgesetzes durch das All gemeine ausgeglichen werden muß, auch diese ausgeglichen wer den wird, und ich kann daher nur für die tz. stimmen. Ich muß noch bemerken, daß ich kaum glaube, daß der Antrag nö thig sein würde, entweder wir nehmen die §. an oder es kommt jener Satz, der angegriffen worden ist, aus der §. weg; denn
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