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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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das betreffende Individuum an dem Orte, wo es sich dermalen befindet, sich und die Seinen vielleicht ernährt, aber nur nicht im Stande ist, das Schulgeld für drei, vier oder mehre Kinder zu zahlen; wird es nun äff den Ort, wo es heimathsangchorig ist, zurückgewiescn, so verliert es seinen Erwerb, und so fallt dem Heimathsort die völlige Versorgung der ganzen Familie zur Last. Bürgermeister B ernhardi: Ehe ich .mich über Punkt7 selbst bei mir entscheiden und darüber abstimmen kann, muß ich mir eine Aufklärung über Etwas erbitten, das mir eine Ün- zuträglichkeit und Inkonsequenz scheint, und das ich mit der Absicht des Gesetzes nicht vereinigen kann. Nämlich die Fälle sind nicht selten, sondern häufig, und das wird mir ein Jeder bestätigen, der sich mit Armenversorgung beschäftigt hat, oder noch beschäftigt, — daß Eltern, welche schulfäh.ge Kinder haben, nicht im Standesind, die nöthigen Kleidungsstücke für ihre Kin der zum Schulbesuch anzuschaffen, wenn sie auch sonst einige Unterstützung aus der Armencasse nicht in Anspruch nehmen. Es muß also aus der Armencasse für' die Kleidungsstücke und Wäsche gesorgt werden, und hn'rd diese Anspruchnahme der Ortsarmencasse die Behörde zur Ausweisung der im Orte nicht heimathsangehörigen Eltern berechtigen. Nun sehe ich aber nicht ein, wie es sich vereinigen läßt, daß diese Art der Unter stützung ein Ausweisungsgrund bleibt, wahrend die andere Un terstützung, nämlich die an Schulgelde oder freien Schulunter richt keinen Ausweisungsgrund abgiebt. Darin scheint et was zu liegen, was mich abhält, für den 7. Punkt zu stimmen, so lange nicht beide Umstände, nämlich die Darreichung von Kleidern und die von Schulgeld, als Ausweisungsgründe künftig nicht gelten sollen, sondern nur einer nicht als Auswei sungsgrund betrachtet werden soll. . Setzt man ferner den Fall, daß dergleichen Eltern, sowohl Unterstützung durch Kleidung für die Kinder auf Kosten der Armencasse, verlangen, als auch durch Schulgeld, so wird wohl die Bestimmung im Punkr 7 gänzlich neutralisirt werden. Denn wegen der Anspruchnahme von Kleidungsstücken werden die Eltern auSgewiesen und we gen der Anspruchnahme von Schulgeld nicht, wenn es bei dem Gesetzentwürfe bleiben sollte. Uebrigens will ich noch bemer ken,,daß es des Zusatzes des Bürgermeisters Wehner zum Ge setzentwurf allerdings bedarf, wenn die Gemeinde des Hei- mathsortes zu Entrichtung des Schulgeldes sich verstehen soll. Es ist gesagt worden, daß der Zusatz nach tzh. 21 und 22 des Heimathsgesetzes nicht nöthigsei. Das ist aber nicht der Fall, denn nur, wenn es bei dem Heimathsgesetze bleibt, werden die Eltern, die Schulgeld verlangen, da, wo sie nicht heimathsan- gehörig sind, ausgewiesen, und nur dann hängt es von der Ge meinde des Heimathsortes, an welchen die Eltern gewiesen werden sollen, ab, ob sie das Schulgeld an jenem Orte berichtigen wolle oder nicht? Jetzt liegt mir daran, Zu wissen, wie sich vereinigen läßt, daß ein Fall der Unterstützung, von dem ich ge sprochen habe, als Ausweisungsgrund fortbestehen soll, der an dere nicht, während doch beide Fälle sich ganz gleich sind. Referent v. Carlowitz: Der Bürgermeister Bernhard! I hat die Frage aufgeworfen, wie es komme, daß man in der Ge setzesvorlage an eine Unterstützung durch Darreichung von Klei dungsstücken nicht gedacht habe, und' meint, daß er sich nicht überzeugen könne, daß ein Unterschied zwischen Unterstützung durch Schulgeld oder Schulunterricht und Kleidung obwalte. Allein es scheint dabei ein wesentlicher Unterschied zu sein, und ich glaube nicht, daß man beide in eine Kategorie werfen könne, denn ein Geschenk an Kleidern läuft mit einer Unterstützung an Geld auf Eins hinaus. Von der Zulassung der Kinder in eine Armenschule, ist sie aber unterschieden. Es kommt dies ziemlich auf einen in der zweiten Kammer gestellten ähnlichen Antrag hinaus. Auch dort wollte ein Abgeordneter den freien Schulunterricht und die Bezahlung von Curkosten, im Falle plötzlicher Erkrankung eines zur Zahlung unfähigen Jndividui in Parallele stellen, obwohl aber die Curkosten dem freien Schul unterrichte noch näher stehen dürsten, gls die Darreichung von Kleidern, so ist es dem Antragsteller doch nicht gelungen, seinem Anträge Eingang zu verschaffen. Ich halte dafür, daß die Negierung den Gesetzentwurf wohlweislich beschränkt hat auf die Zulassung von Kindern zu den Armenschulen und aufDar- reichung von Unterstützung zunächst für geistige Zwecke. Bürgermeister Bernhardt: Von Geschenken an Klei dungsstücken habe ich nicht gesprochen, man müßte denn eine unfreiwillige und nothgedrungene Verabreichung von Kleidern an Arme, ein Geschenk nennen können. Ich habe nur von der Unterstützung armer Eltern mit Kleidern für ihre Kinder zum Besuch der Schule gesprochen, ohne welche Unterstützung auf öffentliche Kosten die Kinder die Schule nicht würden be suchen können. Es tritt also in Ansehung dieses Falles dieselbe ratio ein, wie in Ansehung des Schulgeldes, ich sehe darin kei nen Unterschied; vielmehr scheint ein genauer Zusammenhang zwischen der Unterstützung mit Kleidern zum Schulbesuch, und der durch Schulgeld stattzufinden. Referent v. C ar low itz: Das führt viel zu weit! Wenn der Redner bemerkt, Unterstützung durch gegebene Kleidungs stücke und Zulassung zur Armenschule seien ganz analog, so muß er konsequenter Weise auch jede andere Unterstützung, z. B. die Darreichung von Vicrualien jenen gleich stellen; denn so wenig ein Kind ohne Kleider in die Schule gehen kann, eben so we nig kann es bekanntlich wenigstens auf die Länge der Zeit mit hungrigem Magen die Schule besuchen. Man müßte denn dahin gelangen, jede Unterstützung als einen Ausweisungs grund anzusehen, iund sich somit ganz von dem Principe des Heimathsgesetzes entfernen. Bürgermeister Wehner: Die Bemerkung des Bürger meister Bernhard! ist meinem Bedünken nach richtig, denn die Darreichung'von Kleidung zum Mittel in die Schule zu gehen ist ganz dasselbe, als wenn, das Schulgeld bezahlt wird. Das ist klar. Aus dieser Bemerkung kann man aber abnehmen, wie schlüpfrig der Weg ist, wenn er die Abänderung feststehen der Principe zum Zweck hat. Es ist gewiß zweckmäßiger,' es auf andere Weise zu.thun.
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