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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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(Der Staatsminister v. Zeschau ist unterdessen in den Saal getreten.) Bürgermeister Schill: Es scheint ein großer Unterschied zu sein, ob ein Familienvater blos Unterstützung bedarf, um seine Kinder in die Schule zu schicken, ob er blos das Schulgeld nicht zahlen kann, oder ob er nicht im Stande ist, seine Fami lie in Kleidung und Nahrung zu unterhalten. Im letzter» Falle würde der Hülfsbedürftige die öffentliche Unterstützung ansprechen; im erstem Falle ist blos sehr häufig, wenn ich so sagen darf, ein transitorischer Zustand, er bedarf nichts für seine Familie an Nahrung und Kleidung, sondern er ist nur nicht im Stande, für alle oder einzelne Glieder derselben das Schul geld zu bezahlen. Ich glaube also, daß das Gesetz blos die Modifikation rücksichtlich des Schulgeldes ausdrücklich ausge nommen hat, um nicht die betreffende Gemeinde auch andere Bedürfnisse tragen zu lassen. Präsident«. G ersdorfr-Wenn Niemand mehr überden Gegenstand zu sprechen wünscht, so werde ich zur Abstimmung vorschreiten. Ich erlaube mir zu bemerken, daß auf der 81. Seite des Gutachtens der Deputation zu Z. 7 von ihr ge sagt worden ist, sie gebe dasselbe Gutachten wie bei Z. 6 ab, wo sie sagt: „es dürfte gleich der zweiten Kammer der Staatsre gierung beizüpflichten sein." Da ein specielles Gutachten der Deputation weiter nichtvorliegt, so werde ich die Frage zu rich ten haben auf die Annahme des vorhin unterstützten Amende ments des Herrn Bürgermeisters Wehner zu Z. 7. Ich frage also die Kammer: ob sie diesen Antrag zu dem ihrigen mache? — Wird Mit 29 gegen 7 Stimmen abgelehnt..— Präsident v. Gers d orf: Nun habe ich die Frage zu rich ten auf die §. 7 des Gesetzes: ob man ihr beizustimmen gemcinr sei? — Wird mit 93 gegen 3 Stimmen angenom men, — Referent v. Carlo witz geht in seinem Vortrage zu der 8. Erläuterung und den Motiven dazu über (s. dieselben in Nr. 14 der Mittheilungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer Seite 187). Das Deputationsgutachten hierzu ist folgendes: Zu 8. einer Erläuterung, die, wie sich die jenseitige Kam mer spater ebenfalls überzeugt hat, mit der unter 1. angereg ten, aber ausgesetzt gebliebenen Frage durchaus nichts gemein hat, dürfte, gleich wie dies in der zweiten Kammer geschehen, ebenfalls beizurreten sein. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts erinnert wird, so frage ich die Kammer: ob sie die Z. 8 anzunehmen gemeint sei? — Geschieht einstimmig,— Referentv, Carlowitz: Das Gesetz ist hiermit abgethan, jedoch muß ich noch eines Antrags der zweiten Kammer Er wähnung thun. Es sagt nämlich noch die Deputation: Endlich ist noch eines von der zweiten Kammer beschlosse nen Antrags zu gedenken. Er lautet wörtlich: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Abänderungen des Gesetzentwurfs zu dm einzelnen Paragraphen so zu re- digiren, daß dieselben einem neuen Abdrucke des Hei- mathsgesetzes von 1834 bei gefügt werden können, und einen solchen Abdruck zu veranstalten." Die Deputation war.sich nicht klar darüber, wiesle diesen Antrag zu verstehen habe. Einmal könnte die Absicht dahin gegangen sein, die gegebenen Erläuterungen in die be treffenden §tz. des Heimathsgesetzes förmlich einzuarbeiten, die sen sonach eine neue veränderte Fassung zu geben. Für diese Ansicht spricht der gewählte Ausdruck „redigiren." Dann könnte man aber auch gemeint hüben, das Heimathsgesetz solle, ganz wie es jetzt lautet, neu abgedruckt werden, nach jedem der erläuterten tztz. solle aber die> Erläuterung, gewissermaßen als Zusatz, eingerückr werden, welchenfalls es keiner veränder- tenRedaction bedürfen würde: eine Meinung, für die wiederum der gewählte Ausdruck „beigefügt" spricht. Mag indeß das Eine oder das Andre beabsichtigt worden sein, die Deputation kann die Annahme dieses Antrags nicht bevsrworten. Der erstere Ausweg würde nämlich eine Verzichtleistung auf das ständische Wefugniß, auch bei der Nedaction von Ge setzen mitzuwirken , enthalten; und der letztere scheint, wenn auch nicht eben bedenklich, so doch unnöthig zu sein. Denn abgesehen davon, daß ein Gesetz, wie das Hei mathsgesetz, bei der Mannichfaltigkeit der Falle, die nach ihm entschieden werden sollen, auch bei der klarsten Fassung leicht abermals neue Zweifel Hervorrufen, und demnach neuen Er läuterungen und Zusätzen entgegen gehen könnte; so gehört auch das Heimathsgesetz nicht zu denen, die zunächst für den Laien in der Rechtswissenschaft geschrieben sind und oft in des sen Hände kommen. Behörden aber, die nach diesem Gesetze zu entscheiden haben, werden der gegebenen Erläuterung hof fentlich eingedenk sein, und sollte sich ja ein Bedürfniß nach Zusammenstellung der verschiedenen gesetzlichen Vorschriften über Heimathsverhältnisse zeigen, so würde demselben die Buchhändlerspeculation gewiß bald abhelfen. Secretair ».Biedermann: Es ist zu vermuthen, daß man den Vorgang des vorigen Rekrutirungsgesetzes im Auge gehabt habe, welches 1727 halb gebrochen, mit den an die Seite gedruckten Abänderungen, wieder aufgelegt worden ist. Das ist aber ein anderer Fall. Seit der Erscheinung jenes Gesetzes waren außerordentlich viele Erläuterungen erfolgt, namentlich deshalb, weil das Gesetz zugleich als Verordnung diente, die kaum mehr zu übersehen waren, und deshalb war die Maßregel nöthig. Bei den wenigen Erläuterungen aber, welche zu dem Heimathsgesetze erschienen sind, scheint sie überflüssig, und ich stimme daher auch nicht für jenen Antrag- Domherr P. Schilling: Ich kann doch nicht bergen, daß mir der Antrag der zweiten Kammer, wenn er nämlich in dem zweiten Sinne, der im Deputationsberichte angegeben ist, verstanden wird, sehr zweckmäßig scheint. Es ist offenbar ein Uebelstand, der auch schon mehrmals selbst in unserer Kammer zur Sprache gekommen ist, wenn gesetzlicheBestimmungen über einen und denselben Gegenstand in mehren Gesetzen zerstreut sind. Es ist das offenbar eine Erschwerung für die Handha bung und Anwendung der Gesetze, wenn man, um nichts zu übersehen, was auf denselben Gegenstand sich bezieht, verschie dene Volumina der Gesetzsammlung nachschlagen muß. - Daher
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