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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Als nämlich das allerhöchste Drcret vom 3. Marz 1837, die den Untergerichten zu gebende Organisation betreffend, wel ches die Aufhebung der Patrimonial- und Municipalgerichts- barkeit als Grundbestimmung enthielt, zunächst am die erste Kammer gelangte, wurden nach dem von einer außerordentlichen Deputation darüber erstatteten Borbericht bei der diesfallsigen Werathung von dem Präsidium drei Fragen zur Abstimmung gebracht. Die erste Frage: Will sich die Kammer für jetzt für Beibe haltung der Patrimonialgerichtsbarkeit erklären? wurde mit 31 Stimmen gegen 6, die zweite Frage: Soll auf Trennung der Criminaljustizpflege und deren Uebernahme von dem Staate, gegen Entrichtung eines von Seiten derer, welche zeither die Unlersuchungskosten zu tragen hatten, zu entrichtenden Canons an die Staatskasse, oder Errichtung einer Criminalcasse angetra gen werden ? mit 34 Stimmen gegen 3, und die dritte Krage: Soll die hohe Staatsrcgierung unter Ablehnung des jetzigen Gesetzentwurfs, im Verein mit der zweiten Kammer ersucht werden, einen, die künftige Einrichtung der Patrimonialgerichte betreffenden Gesetzentwurf der Standeversammlung in der be schlossenen Maße vorzulegen, mit 33 Stimmen gegen 4 beja hend beantwortet. Nachdem nun die zweite Kammer den vorgehend bemerk ten Beschlüssen der ersten nicht beigetreten, dagegen unter Aus setzung der speciellen Werathung des Gesetzentwurfs, die den Untergerichten zu gebende Organisation betreffend, den Antrag gestellt hatte, die Staatsregierung zu ersuchen; den diesmal zu- rückffelegten Gesetzentwurf sofort beim Beginn des nächsten Landtags zur ständischen Werathung wieder vorzulegen, konnte auch letzterer keingemeinsamer derStändevcrsammlung werden, da die erste Kammer in Folge ihrer früheren Beschlüsse nach stattgefundenem Bereinigungsverfahren den Beitritt mit 31 Stimmen gegen 6 versagte. Dagegen vereinigten sich nun beide Kammern zu dem An träge : „ daß bei den Patrimom'algerichten, welche von deren Inhabern dem Staate bis zum nächsten Landtage angeboten worden, so wie bei denen, welche seit vorigem Landtage und bis zur Zeit dem Staate offerirt und abgetreten worden wären, der in dem Abschnitte UI. des Gesetzentwurfs gedachte Pachtzins und Canon für die Gerichtsbarkeit und Schriftsassigkeit in Weg fall gebracht und den Gerichtsinhabern in beiden Fällen die in dem Abschnitte IV. des Gesetzentwurfs aufgezählten Rechte, welche nach solchem den zeitherigen Gerichtsinhabern auch nach Aufhebung der Gerichtsbarkeit und gerichtsobrigkeitlichen Ber- waltungsbefugnisse verbleiben sollen, mit Vorbehalt der Meh rung und Minderung, derselben auf dem Wege des Gesetzes, in den deshalb zu errichtenden Neceffen zugesichert werden moch ten." -Wenn nun dem letzteren in der ständischen Schrift nieder gelegten Anträge durch die in dem Landtagsabschiede von 1837 gegebene, in dem Deputationsgutachten der zweiten Kammer wörtlich abgedruckte Antwort der hohen Staatsregierung, ferner aber dürch die in der Gesetzsammlung aufgenommene Bekannt machung vom 26. April 1838 vollständig entsprochen worden, in der gegenwärtigen allerhöchsten Resolution aber hierauf Be zug genommen wird, soräth die Deputation an, hierbei dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten und den ober wähnten Antrag dankbar für erlediget zu erklären. Desgleichen ist die Deputation im Allgemeinen auch mit derjenigen im Decrete befindlichen allerhöchsten Entschlie ßung einverstanden, welche dahin geht: „Auf dem bisher betretenen Wege fortzufahren und die I. 14. freiwillige Abgabe der Patrimonialgerichte auch noch ferner durch Einräumung jener Befugnisse zu erleichtern, im klebri gen aber nunmehr successiv mir zweckmäßiger Umgestaltung der königlichen Untergerichte vorschreiten zu lassen." Es kann jedoch hierbei nicht unerwähnt bleiben, daß bei dieser allerhöchsten Entschließung der Umstand von Seiten der Deputation mitin Erwägung gezogen wurde, daß dem Ver nehmen nach bei Uebernahme von Patrimonialgerichten Seiten des Staates zeither die an manchen Orten ftattsindende subsidia rische Verbindlichkeit derUnterthancn zuUebertragungder pein lichen Kosten unberücksichtigt gelassen worden sei. Wenn nun auch ein Mitglied derDeputation, v. Carlo- w i tz, in Folge dessen einen besonderen Antrag zu stellen beabsich tigte, so war doch die Deputation darüber einverstanden, daß dws zweckmäßiger auf dem Wege einer besonderen Petition, qls an diesem Orte geschehen möchte. Letzterer Ansicht stimmte auch der zugezogene königliche Herr Regierungscommissar bei, indem derselbe erklärte, daß jenem auf die Uebertragung der peinlichen Kosten sich beziehenden Antrag durch die Beistimmung der Kammer zu der auch zukünftig von dem Staate beabsichtigten Uebernahme von Patrimonialgerichten keineswegs präjudicirt werde. Unter diesen Umständen und unter Vorbehalt des vorer wähnten Antrags Seiten desjenigen Mitglieds, das diesen Ge genstand in der Kammer bereits angeregt hat, des v. Carlowitz nämlich, empfiehlt daher dieD eputati on derKammer in Ue- bereinstimmung mit der jenseitigen Kammer, mit dem allerhöchsten, Seite 354 und 355 des Decrets mit- getheilten Entschließungen sich einverstanden zu erklären. Konnte nun auch die Deputation den unter Punkt 4 mitgetheilten allerhöchsten Entschließungen ihre Zustimmung nicht versagen, so war sie doch in ihrer Mehrheit außer Stande, den Antrag der zweiten Kammer zur Annahme zu empfehlen, wonach die hohe Staatsregierung um Wiedervor- legüng des Gesetzentwurfes, die Organisation der Üütergerichte im Lande betreffend, auf nachstkünstigem Landtage ersucht wer den soll. Dankbar mußte es die Mehrheit der Deputation erkennen, daß die hohe Staatsregierung jene schon so vielfach verhandelte Principfrage, Lei den sich so emgegenstrebenden- auf dem vorigen Landtage ausgesprochenen Ansichten beider Kam mern, diesmal unberührt gelaßen habe. Die gerechte Würdi gung dieses Verfahrens der hohen Staatsregierung schien jedoch auch dafür zu sprechen, daß diese Principfrage gleichfalls von Seiten der Standeversammlung, nach den durch so große Ma jorität gefaßten entgegenstrebenden Beschlüssen des vorigen Landtags, diesmal unberührt blieb. Wenn daher die Mehrheit der Deputation ihrer seits nicht anrathen kann, auf die von Seiten der ersten Kam mer in dieser Angelegenheit auf dem vorigen Landtage gefaßten Beschlüsse zurückzukommen, da dieselben in der jenseitigen Kammer durch großx Majorität abgelehnt wurden, so kann sie auch den Antrag der zweiten Kammer nicht bevorworten, da er mit den früheren Beschlüssen der Kammer und den damals da für geltend gemachten Gründen im schroffen Widerspruch stehet, auch die Wirksamkeit der noch im Gange befindlichen, damals eingeleiteten Maßregel sich noch nicht vollkommen übersehen läßt. ' , Die Mehrheit der Deputation glaubt vielmehr, daß, da die diesfallsigen Ansichten beider Kammern der Regie rung hinlänglich bekannt sind, und eine Veränderung derselben bei den für Leide Meinungen fortLestehenden Gründen nicht zu erwarten steht, es am angemessensten ist, den weiteren Ent- 1*
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