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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schließungen der hohen Staatsregierung in dieser Angelegenheit ans keine Weise vorzugreifeu, sondern es ihrem eignen weisen Ermessen zu überlassen, was sie diesfalls an die Ständever sammlung zu bringen künftig für gut befinden werde, und wel chem geeigneten Zeitpunkt sie hierzu auswählen wolle. Deshalb muß die Mehrheit der Deputation der Kammer empfehlen, den Antrag der zweiten Kammer: „daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, den Gesetzentwurf, die Organisation der Untergerichte betreffend, auf nächstkünftigem Landtage wieder vorzulegen" abzulehnen. Die Minderzahl der Deputation empfiehlt jedoch den Antrag der zweiten Kammer unter Wegfall der Worte „auf nächstkünstigem Landtage" zur Annahme. Referent v. Watzdorf: Es würde sich yun wohl die Be- rathung darüber zu verbreiten haben, ob man den im Be richte herausgehobenen Beschlüssen der zweiten Kammer in Uebereinstimmung mit dem allerhöchsten Decrete hier beitreten wolle. Präsident v. Gersdorf: Es wird darauf ankommen, ob die Kammer eine Discussion beginnt. Wenn das nicht ist, so würde ich glauben, die erste Veranlassung zur"Frage zu finden in Folgendem: „Es räch die Deputation an, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizurreten und den oberwähnten Antrag dankbar für erledigt zu erklären" (s. vorstehende Seite, erste Spalte): Ich frage die Kammer, ob sie hierin der Deputation beistimmt? — Es erfolgt ein einstimmiges Za. —- Präsident y. Gersdorf: Dann würde ich zu kommen haben auf das, was weiter von der Deputation beantragt wor den ist, nämlich: „sie empfiehlt in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Kammer, mi5 den Allerhöchsten, Seite 354 und 355 des Decrets. mitgetheilten Entschließungen sich einver standen zu erklären." Ich frage die Kammer, ob sie auch hie rin ihrer Deputation beistimme? — Wird ebenfalls einstim mig bejaht. — Bürgermeister Gott sch al d: Fürchten Sie nicht, meine Herren! daß ich eine Discussion herbeisühren werde; sie würde meiner Ansicht nach hier von keinem Erfolg begleitet sein. Nur um meine Abstimmung überdas Gutachten zu motiviren, wel ches nunmehr zur Abstimmung gebracht werden wird, finde ich mich veranlaßt, zu bemerken, daß ick m ch jetzt dieselbe An sicht habe, welche ich bei dem, ersten Landtage hatte, und die mich bestimmen wird, gegen das Gutachten der Majorität der Deputation zu stimmen. Domherr,v. Schilling: Da ich in der jetzt in Frage stehenden Beziehung der Minorität der Deputation ange höre, so halteich es für angemessen, mich darüber auszusprechen, in welchem Sinne ich wünsche, daß die erste Kammer dem Be schlüsse der zweiten Kammer, die hohe Staatsregicrung um Wiedervorlage eines Gesetzes über Organisation der Unterge richte zu bitten, bcitreten möge. Es geht nämlich meine An sicht nicht dahin, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu beantragen, da einerseits die Frage über Aufhebung oder Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit bei den verschiede nen dafür und dagegen sprechenden Gründen, allerdings als sehr zweifelhaft erscheint, und andrerseits auch ein auf Aufhe bung dieser Gerichtsbarkeit gestellter Antrag in unserer Kammer nach frühem Erfahrungen keinen Anklang finden würde. Viel mehr ist mein Wunsch und Antrag nur darauf gerichtet, daß die Parrimonialgerichte einer zweckmäßigen und zeitgemäßen Re form unterworfen werden möchten. Es würde offenbar eine einseitige und unbefriedigende Procedur sein, wenn nur die königl. Untergerichte einer Umgestaltung und Verbesserung un terliegen, dagegen die Patrimonialgreichte, trotz der manchen bei ihnen unverkennbar vorhandenen Mängel, in ihrer bisherigen Verfassung bleiben sollen. Ich will nur die hauptsächlichsten Mängel und Gebrechen kurz erwähnen, die mir eine Abhülfe dringend zu erheischen scheinen. Dahin rechne ich zuerst die Criminaljustizpflege. Daß diese bei den Patrimonialgerichten großenteils in keinem befriedigenden Zustande sich befinde, ist, wie ich glaube, allgemein anerkannt, und es liegen die Gründe davon zu sehr auf der Hand, als daß ich ein Wort Darüber zu verlieren brauche. Es würde also ein bedeutender Fortschritt in Verbesserung der Justizpflege sein, wenn die Criminaljustiz den Patrimonialgerichten abgenommen und dafür denen, welche bisher die Untersuchungskosten zu tragen hatten, die Entrich tung eines Canon andie Staatskasse, oder ein Beitrag zu einer zü errichtenden Criminalcasse auferlegt würde. Ein andrer Uebelstand bei den Patrimonialgerichten besteht darin, daß die Gerichtsverwalter auf Sporteln gesetzt sind. Daß auch daraus gar manche erhebliche Nachtheile entspringen, ist ebenfalls an erkannt, und ließe sich, wenn es nöthig wäre, leicht nachweisen. Es würde also auch in dieser Hinsicht ein wichtiger Fortschritt in Verbesserung der Äustizpflege sein, wenn die Gerichtsverwal ter auf fixen Gebalt gesetzt würden und dagegen die Sporteln in die Kasse der Gerichtsherren flößen. Einen dritten Uebel stand finde ich darin, daß bei den Patrimonialgerichten nichtimmeroffene Gerichtsstelle da ist. Dieser Uebelstand wird sich nun freilich, so lange die Patrimonialgerichtc bestehen, niemals ganz beseitigen lassen, wohl aber könnte er gemindert werden, sei es dadurch, daß die Gerichtstage zu bestimmten Zeiten, und öfterer als bisher, gehalten werden müßten, sei es dadurch, daß den Gerichtsverwaltern gestattet würde, in ihren Privatwohnun-' gen in Gegenwart der Gerichtspcrsonen dringende, keinen Auf schub leidende Geschäfte zu expediren oder auf andere Weise. Ich komme auf den vierten Uebelstand, den ich insofern als den schlimmsten bezeichnen möchte, als er allerdings das Rechtsge fühl verletzt und die öffentliche Meinung entschieden gegen sich hat, ich meine nämlich die willkührliche Absetzbarkeit der Ge richtsverwalter ohne Urtheil und Recht. Es ist dies ein Befug- niß der Gerichtsherren, das ganz einzig in seiner Art dasteht, eine Anomalie von aller übrigen Nechtsverfafsung, und das um so leichter aufgegeben werden könnte, als ein wohlgesinnter Ge richtsherr gewiß niemals von diesem Rechte Gebrauch machen wird, und als es gerade den Gegnern der Patrimonialgenchte
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