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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mung durch Namensaufruf abzusehen sei? —Wird einhellig bejaht. — Präsident v. Ger sdorf: Da man allgemein einverstan den ist, daß der Namensaufruf nicht einzutreten habe, so könnte ich diesen Gegenstand nun für erledigt betrachten. Ich erlaube mir daher zum zweiten überzugehen. Er enthält die Bera- thung des Berichts der vierten Deputation über die Petition des Specialablösungscommissars Herrn Drasdo zu Dresden, um Unterstützung hülfsbedürftiger Gemeinden bei Zusammenlegung ihrer Grund stücke. Ich ersuche den Herrn Referenten, die Rednerbühne zu betreten. (Königl. Commissar v. Wietersheim tritt in den Saal.) Referent Bürgermeister Gottschald: Der Bericht l.autet folgendermaßen: Die Eingabe des Special-Ablösungs-Eommiffars^ Herrn Herrmann Wilhelm Dräsdo zu Dresden, stellt sich als eine Pe tition dar, über welche die mit deren Prüfung beauftragte Deputation ihren Bericht in Folgenden erstattet: Der Petent erkennt die Gründe, durch welche das Gesetz über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834 hervorgerufen worden, vollständig an, und weist auf die auf fallende Erscheinung hin, daß, während die Nothwendigkeit eines Zusammenlegungsgesetzes klar am Tage liege, doch von den Bestimmungen dieses Gesetzes so wen.g Gebrauch gemacht werde. Seiner Meinung nach kommt dies, wie man gewöhn lich annehme, nicht etwa blos daher, daß der Landmann am Hergebrachten hange, seine Scholle, auf der er erzogen und herangewachsen, mit großer Vorliebe umfasse, und eben darum ihren Werrh überschätze, sondern vielmehr daher, weil s.) die Voraussetzungen, unter welchen eine gesetzliche Zu sammenlegung erzwungen werden könne, nur in seltenen Fällen vorhanden seien, d.) der Landmann in det Regel den zukünftigen großen Vor- theil damit erkaufen solle, daß er die mit dem Uebergange zu einer neuen Wirihschaft unvermeidlich verbundenen Verluste zu tragen habe, und v.) die Regulirungskosten ihn abschreckten. Jeweiliger nun aber, bemerkt Pecent hierbei, zu s. eine Abhülfe erwartet werden könne, destomehr habe man auch Ur sache, die unter b. und o. erwähnten Schwierigkeiten zu beach ten, und selbige den Zusammenlegungs-Interessenten beseiti gen zu helfen. Er glaubt, daß sich dies am zweckmäßigsten durch eine als Prämie oder als Kvstenzuschuß zu bewilligende Beihülfe an Geld bewerkstelligen lasse und wendet sich daher an die Stände versammlung mit der Bitte: „bei der hohen Staatsregierung die Bewilligung von an gemessenen Prämien und Kostenzuschüffen aus Staats mitteln an solche Gemeinden, welche eine totale Zusam menlegung ihrer Grundstücke vornehmen und einer Unter stützung bedürfen, zu bevorwortcn und zu diesem Zwecke bei Berathung des Budjets eine Position zu be willigen." Hierbei kann man einen Umstand um so weniger uner wähnt lassen, als er nicht mir von dem Petenten zur Rechtfer tigung seines Antrags hervorgehoben worden ist, sondern auch nicht olme Einfluß hat bleiben können auf die Ansicht, die die Deputation hinsichtlich obigen Gesuchs gewonnen hat. Als nämlich Bittsteller im Laufe des vorigen Jahres an die hohe Staatsregierung mit dem Gesuche um Unterstützung einer, seiner Versicherung nach, ganz armen Gemeinde bei der vorzunehmenden totalen Zusammenlegung ihrer Grundstücke sich gewendet gehabt, wurde derselbe darauf vom hohen Mini sterium des Innern in folgender Weise beschieden: Bereits im Jahre 1836 sei die Frage, ob und auf welche Weise von Seiten der Staatsregierung die Zusammenle gung von Grundstücken außer demjenigen, was im Wege der Gesetzgebung dafür geschehen sei, zu erleichtern sein möchte, Gegenstand reiflicher Erörterung und Erwägung ' unter Beiraty von Sachverständigen gewesen, das Ministerium sei jedoch dabei zu der Ueberzeugung ge langt, daß eine Unterstützung hülfsbedürftiger Gemeinden hierunter, abgesehen von andern nicht minder erheblichen Bedenken, schon um deswillen unthunlich falle, weil von der Budjet-Position für landwirthschastliche Zwecke, de ren Fonds allein zur Gewährung einer Unterstützung die ser Art geeignet sein würde, bei dem Vorhandensein ande rer dringender Zwecke, zu gedachtem Behufe nur wenig bewilligt werden könnte, von der Bewilligung eines nicht bedeutenden Betrags für den vorgeschlagenen Zweck aber bei den zahlreichen Ansprüchen auf diesfallstge Beihülfcn ein gewieriger Erfolg sich nicht erwarten lasse. Unter diesen Verhältnissen, welche zeither in keiner Hin sicht sich verändert haben, müsse das Ministerium Anstand nehmen, auf den Antrag wegen Unterstützung der bezeich neten Gemeinde und aller derjenigen Gemeinden, welche der Kosten halber die von ihnen für zweckmäßig er kannte Zusammenlegung von Grundstücken ablehnen, wei ter einzugehen. Aus dieser Bescheidung geht nun so viel hervor, eines Theils, daß Seiten des hohen Ministern her Fonds, der zu Förderung landwirthschaftlicher Zwecke vorhanden ist, zu Be friedigung auch derartiger Ansprüche als unzureichend erachtet wird, und andern Theils, daß Hochdaffelbe keineswegs ange sessen zu finden scheint, für den in Frage befangenen Zweck ein besonderes Postulat zu Prämien und Kostenzuschüffeu zu stellen. Bei näherer Erwägung dieser Angelegenheit hat nun auch die Deputation mit der Ansicht der hohen Dtaatsregierung vollkommen einverstanden sich erklären müssen. Denn, wenn man zunächst ebenfalls nicht in Abrede stel len will, daß wenn überbaupt die Ertheilung von Prämien und Kostenzuschüffeu an hülfsbedürftige Gemeinden für Zusammen legung von Grundstücken als angemessen und sachgemäß zu er achten wäre, die Budjec-Position für landwirthschaftlicheZwccke als der geeignete Fonds, woraus derartige Unterstützungen zu gewähren sein würden, erscheinen dürfte; so muß man doch bei einem nur flüchtigen Blick auf die Zweige der Landwirthschaft, deren Förderung im vorzüglichen Interesse des Staates liegen und für die bereits aus dem an sich unverhälcnißmäßig geringen Fonds Prämien gewährt werden, sofort zu der Ueberzeugung gelangen, daß für noch andere Zwecke kaum Etwas erübrigt werden könne. Und wollte man dennoch einer Betheiligung hülfsbedürftiger Gemeinden für den in Frage befangenen Zweck das Wort reden, so würde die Dispvsitionssumme eine solche Zersplitterung erleiden, daß dadurch eben so wenig für diesen als für die ursprünglichen Zwecke.etwas Ersprießliches erreicht werten würde. Zur Weurtheilung dieser Ansicht wird es gnügen, darauf hinzuweisen, daß, wahrend für landwirthschastliche Zwecke überhaupt nur die Summe von 5Ü00 Thlr. zur Dispo-
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