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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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LIV man vielleicht dort gern auf die hier bestehende Einrichtung zu-! rückkommen würde. Bei einer erfolgten Anstellung und Fixi- rung sind Mißgriffe in den Personen oft kaum zu vermeiden und man ist dann genöthigt, eine solche Person beizubehalten. Wählt man dagegen Commissarien, denen nur specielle Aufträge ertheilt werden, so wird man beim zweiten oder dritten Auftrage, nach Einsicht und Prüfung seines Verfahrens und seiner Ar beiten leicht ersehen können, ob er tauglich sei oder nicht, und dann hat man es in der.Hand, ihn beizubehalten oder mit Auf- tragsertheilungen Anstand zu nehmen. Graf Hohen t Hal (Püchau): Nach den langjährigen Er fahrungen, die bereits in dem Ablösungsgeschäfte gemacht worden sind, dürfte kaum zu erwarten sein, daß Mißgriffe hinsichtlich der Wahl der Specialcommissarien noch stattsinden könnten. Staatsminister v. Könne ritz: Durch Zutheilung ge wisser Bezirke an die Specialcommissarien dürfte noch der Nach theil entstehen, daß es schwer halten möchte, einen Maßstab zu finden, wie groß ein solcher Bezirk sein soll, der dem Commissar zuzutheilen wäre und es könnten gerade dadurch Verzögerun gen herbeigeführt werden, wenn kn einem solchen Bezirke gerade viel Ablösungen nicht auf einmal in Gang kamen. Sodann würde der Vortheil aufgegeben werden müssen, daß es den Interessen ten frei steht, sich die Commissarien selbst auszuwählen. Was die Bemerkung anlangt, daß juristische Commissarien so häufig zum Ablösungsgeschäfte zugezogen würden, so liegt dies viel leicht in derPersönlichkeit einzelner ökonomischen Commissarien. Soviel mir bekannt, sind sowohl die Interessenten als auch die ökonomischen Commissare sehr gern geneigt, das Ablösungsge- schaft ohne Zuziehung eines juristischen Commissars abzuwickeln, und es ist in dieser Beziehung auch durch das Gesetz gestattet, daß die ökonomischen Commissare Protokolle aufnehmen kön nen, ohne daß ein juristischer Commissar hinzugezogen werde. Graf Hohenthal (Püchau): Sehr häufig liegt die Ur sache darin, daß die ökonomischen Commissare keine Protokolle zu führen befähigt sind. Secretair v. Biedermann: Ich wollte mir erlauben, nur die Mittheilung der geehrten Kammer zu machen, daß bei der bei meinem Gute stattgefundenen Ablösung fast durchgängig nur der ökonomische Commissar concurrirt hat, und der juristi sche fast blos mit der Fertigung des Recesses beschäftigt gewe sen ist. v. Polenz: Ueber das Deputationsgutachten wollte ich mir ein Paar Worte zu sagen erlauben. An die Spitze meiner Bemerkungen stelle ich die Erklärung, daß ich mit dem Resul tate des Deputationsgutachtens selbst einverstanden bin; allein ich habe darin eine Aeußerung gefunden, die mir die Rechte der Kammer zu präjudiciren scheint. Es heißt nämlich darin: „Man will zuvörderst ganz von der Frage abstehen, ob der Ständcversammlung, ohne dem der Staatsregierung zustehen den Rechte der Initiative vorzugrekfen, das Befugniß zustehe, I. L4. jene zur Stellung neuer Postulate aufzufordern." Nun sollte ich aber meinen, daß es heißen würde, die Rechte der Kammer schmälern, wenn irgend ein Antrag oder eine Petition, wodurch der Staatscasse ein Kostenaufwand erwächst, sogleich aus dem Grunde unberücksichtigt bleiben müßte, weildie Regierung allein nur das Recht habe, die Initiative zu ergreifen. Aus-demsel- ben Grunde müßten vielleicht mehr als I aller Petitionen zu rückgewiesen werden; denn mit Ausnahme derer, soaufGesetzes- gegenstände gerichtet sind oder Bezug haben, wird die Erfüllung der Bitte allezeit einen Aufwand für die Staatscasse herbcifüh- ren. Es ist diese Frage schon einige Male hier vorgebracht worden, und deswegen erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen. Sollte der Grundsatz hier Geltung erlangen, daß Empfehlung einer Bitte so angesehen würde, als ergriffen die Stände eine Initiative, dann scheint es mir, als würde dadurch das Petitionsrecht auf die gefährlichste Art beschränkt werden. Ich kann jedoch dabei nicht umhin zu erwähnen, daß die hohe Kammer selbst diesem Grundsatz nicht durchgängig Folge gege ben habe. Nur zweier Falle, die mir eben beigehen, will ich gedenken. Es wurde nämlich um eine Verstärkung der Gene ral-Ablösungscommission gebeten, wodurch der Staatscasse eine Ausgabe von 15 bis 1800 Thalern verursacht wurde; die hohe Staatsregierung hat darauf Rücksicht genommen und ein Postu lat gestellt. Ferner hat man darauf angetragen, daß die ho möopathische Heilmethode in Leipzig durch ein besonderes In stitut besser geprüft werden möchte; auch dieser Antrag ist be rücksichtigt worden. Ich wünschte-demnach, daß der Kammer das Petitionsrecht ungeschmälert erhalten werde. Was den Wunsch des Herrn Grafen Hohenthal anlangt, so muß ich be merken, daß diesem durch dqs Gesetz selbst entsprochen worden ist. Es steht den Betheiligten frei, ob sie überhaupt einen Com- mr'ssar zum Ablösungsgeschafte zuziehen wollen oder nicht; eini gen sich die Parteien, so können sie die Ablösung auch ohne Zu ziehung eines Commissars bewirken, wovon ich selbst ein Bei spiel aus eigner Erfahrung aufzuweisen habe. Ich bewirkte dieselbe allein durch den ökonomischen Commissar, welcher auch den Receß fertigte, und da derselbe alle nöthkgen Formalitäten enthielt, so ist er fast ohne Erinnerung bestätigt worden; allein es wäre ein Commissar gar nicht einmal nöthig gewesen, denn jeder andere unterrichtete, mit dem Geschäft vertraute Mann hätte die Sache ausführen können. Ein anderes Verhältniß findet allerdings statt, wenn sich die Parteien nicht vereinigen, dann ist die Zuziehung eines Juristen nothwendig, ja unentbehr lich, der häufig die erste Instanz bildet, und auf dessen Ausspruch hin sich gewiß manchmal die Parteien beruhigen, wenn die Bei stände derselben einsichtsvoll und gewissenhaft sind. v. Großmann: Das Bedauern des Hrn. Grafen v. Hohenthal (Königsbrück) über den Mangel an Beförderungs mitteln der Zusammenlegung der Grundstücke kann ich nicht theilen. Allerdings kann die Zusammenlegung der Grundstücke nothwendige Folge von Ablösungen sein, und in sofern stellt sie sich als Bedürfniß wünschenswerth dar; sie würde auch wohlthatig sein in allen den Fällen, wo die Bedingung ihrer 2*
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