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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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eingereicht worden. Nun hatten wir schon einen ähnlichen Fall bei Nummer 58, wo ebenfalls zwei ganz gleichlautende Exem plare an beide Kammern abgegeben worden sind. Es ist das hierhergegebene asservirt worden, das übrige wird, wie immer, gleich an die zweite Kammer abgegeben. Ich würde mir die selbe Resolution vorzuschlagen erlauben, wie bei Nummer 58, diese Petition hier zu asserviren; vorausgesetzt, daß die Herren, die sich damit bekannt machen wollen, dies thun mögen, in der Canzlei würde sie immer zu finden sein. Schließlich steht aufder Registrande: 17) Petition der Bleicher zu Ohorn, Christian Gottlieb Nammer und Gen., wegen Benutzung des über ihre Grund stücke Meßenden wilden Wassers. — v. Po fern: Ich habe diese Petition heute übergeben; sie ist mir von den am Schluß der Petition unterschriebenen Blei chern zu diesem Behuf übersendet worden und ist ganz connex mit einer Petition, die am vorigen Landtage an die erste Kam mer ekngerekcht wurde. Obschon nun die hohe Staatsregie rung zu Anfang des Landtags erklärt hat, der in dieser Petition ausgesprochene Wunsch, es möge ein Gesetz über die Benutzung des wilden Wassers baldigst erscheinen, könne auf diesem Land tage nicht erfüllt werden, fo glaube ich doch, es dürfte gut sein, wenn dieser hochwichtige Gegenstand nochmals einer vorläufi gen Berathung und Prüfung unterliege, und zwar in einer Deputation, die diesen Gegenstand früher noch nicht begutach tete, und zwar den 4. Dies ist der Grund, warum ich diese Petition nicht zur meinigen mache, wodurch sie wieder an die dritte Deputation verwiesen werden würde, und auch üm des willen, weil.ich überzeugt bin, die vierte Deputation werde die Sache eben so gut und gründlich erwägen, als wie die Mitglie der der dritten Deputation. Die Petition gelangt also an die vierte Deputation. Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zu dem über gehen können, was die Tagesordnung besagt; indeß habe ich noch zu bemerken, daß der Amtshauptmann v. Welckdurch fort dauerndes Unwohlsem abgehalten ist, hier zu erscheinen, und daß der Superintendent v. Großmann schriftlich um Urlaub eingekommen ist, den ich nicht früher habe vortragen können, weil wegen Mangel an den Vorlagen keine Session gehalten werden konnte. Er bittet um Urlaub bis Ende Februar. Sind die Herren damit einverstanden? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Ein paar Schriften sind zu verlesen, und ich würde zuvörderst den Herrn Bürgermeister Wehner ersuchen, uns die über Anrüchigkeit der Caviller verle sen zu wollen. Bürgermeister Wehner verliest die ständische Schrift, den Gesetzentwurf wegen Aufhebung deyAnrüchkgkeit der Abdeckers knechte betreffend. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: Ob die Kammer den Inhalt dieser Schrift genehmigt? — AllgemeknJa! — I. 15. Präsident v. Gersdorf: Sodann würde ich den Dom herrn v. Schilling ersuchen, daß er die Güte habe uns die stän dische Schrift, die Verordnung wegen Besetzung der Gerichts bank in Untersuchungssachen bei den Patrimonialgerichten auf dem Lande betreffend, vorzutragen. (Dies geschieht.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob von Seiten der Kammer etwas zu bemerken ist? — Niemand bemerkt et was. — Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun den Bürger meister Starke ersuchen, uns den Bericht der 4. Deputation, die Petition des Nachrichters Karl Friedrich Fischer zu , Groitzsch wegen Sicherstellung der ihm angeblich entzogenen Befugnisse seiner Feldmeisterei betreffend, vorzutrügen. Referent Bürgermeister Starke trägt den Bericht vor wie folgt: Zwischen dem Scharf- und Nachrichter Carl Friedrich Fischer zu Groitzsch, den Gemeinden der zur Pflege Löbnitz, so wie zum Schloß Eythra mit Mausitz gehörigen Ortschaften, und der Gerichtsherrschaft über die letztem haben seit dem Jahre 1833 in sofern verschiedene Differenzen stattgefunden, als Ersterer auf den Grund einer erblichen Concession vom 9. De- cember 1701, rücksichtlich des, in dem beregten Bezirk gefalle nen Viehes die Eigenthümer des letztem von feder Disposition darüber ausschließen zu dürfen, sich berechtigt hält, gkgenthei- lig Seiten der gedachten Gemeinden die Befugnisse Fischers auf die Bestimmungender tz. 117 der Erledigung der Ländes gebrechen vom 22. Juni 1661 und des höchsten Rescripts vom 20. Januar 1804 beschränkt werden wollen, nicht weniger die rechtliche Beständigkeit der vorgedachten gerichtsherrfchaftlichen Concession in Zweifel gezogen wird, und als endlich die dasige Gerichtsherrschaft dem Verlangen Fischers, ihn in den praten- dirten Befugnissen zu schützen, den Mangel einer rechtlichen Verbindlichkeit entgegengestellt hat. Ueber diese Angelegenheit, welche bald auf dem Verwal- tungs -, bald auf dem Juftizwege der Cognition der betreffen den Behörden Vorgelegen hat, ist gegenwärtig von dem Nach richter Fischer der ersten Kammer der hohen Ständeversamm lung ein Vortrag erstattet und an solchen die Bitte geknüpft worden: „ihm seine durch Kauf erworbenen Rechte, welche schon über ein Jahrhundert bestanden und ausgeübt, auch streng gehandhabt worden seien, zuzusprechen, und ihm, da er außerdem auf Entschädigung und Ablösung seiner Gerechtsame antrage, weiter gesetzliche Verfügung zu ertheilen." Die unterzeichnete Deputation, welcher die Prüfung der Fischer'schen Petition aufgegeben worden, hat nun zwar aus den nur unvollständig beigebrachten Unterlagen eine über zeugende Gewißheit von dem dcrmaligen Proceßstande der Differenz sich nicht verschaffen können, ist indeß dennoch des Dafürhaltens, daß das Gesuch die gewünschte Berücksichtigung nicht erlangen könne, und beehrt sich der ersten hohen Kammer zu Rechtfertigung dieser Ansicht Folgendes vorzutragen: Nach der Eingangs erwähnten Commission vom 9. De- ccmber 1701 ist allerdings der Vorbesitzer der jetzt Fischer'schen Scharfrichtern von der vormaligen Gerichtsherrschaft der zur Pflege Löbnitz gehörigen Ortschaften gegen ein Kaufgeld von 15Thlrn., einen jährlichen Erbzins von 10 Fl., und ein für jeden Alienationsfall bedungenes festes Lehngeld von 15 Thlrn. erblich mit.dem Befugnrß beliehen worden, das Abdecken 1*
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