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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Läl thümer des gefallenen Wiehes, welche dasselbe persönlich abde cken und nach Gutdünken über die nutzbaren Theile des, gefalle nen oder als unrettbar getödtcten Viehes verfügen wollen, ab gesprochen; auch der Eingangs erwähnten Concessionsurkunde eine, das pratendirte Werbietungsrecht begründende Kraft nicht beilegen wollen, weil keineswegs erwiesen sei, daß die Gerichts herrschaft zu Ertheilung eines solchen Befugniffes berechtigt ge wesen, und worauf ihre Ermächtigung, ein solches Verbietungs- recht hinsichtlich des Wiehes der dasigen Gerichtsunterthanen auf Jemand zu übertragen beruhe. In soweit also, als durch diese Verordnung die Wirkung der Concession selbst in Zweifel gezogen worden, hat sich der Sachstand allerdings geändert und Bittsteller wird weder auf dem Justiz-, noch auf dem Verwaltungswege gegen die bethei- ligten Gemeinden etwas mehr, als was ihm nach den vorange-' zogenen gesetzlichen Vorschriften zusteht, auswirken können, wenn er nicht entweder den ihm injungirten Beweis des negir- ten Klaggrundes zu führen, oder die Ermächtigung der Ge richtsherrschaft in der vorbemerkten Maße nachzuweisen im Stande sein sollte. — Allein da er dieser Notwendigkeit aller dings ohne seine Schuld Preis gegeben worden ist, so scheint ihm ' sä 2. die Litisdenunciativn und der Regreß an die Ge richtsherrschaft auf keine Weise versagt werden zu dürfen. Dies ist aber auch keineswegs geschehen, denn es ist ihm unter dem 22. December 1838 von dem hohen Justizministerium bereits auf eine bei selbigem eingereichte Vorstellung eröffnet worden, daß ihm unbenommen bleibe, sich an die betreffende Gerichts herrschaft zu wenden und eine gleiche Bescheidung hat er unter dem 8. Februar 1839 von dem königl. Appellationsgerichte zu Leipzig erhalten. — Nun hat zwar auch Fischer eine Entschä digung für die ihm von den Gemeinden seines Bezirks entzo genen Nutzungen beansprucht, allein so wie meinerseits die Ge richtsherrschaft über die Pflege Löbnitz eine Verbindlichkeit zur Entschädigung unter dem 15. Februar 1839 abgelehnt Hat weil nach den bisherigen Entscheidungen Fischern vermeintlich Alles, womit er und seine Vorfahren bestehen worden, und so gar noch mehr zugesprochen worden sei, so hat auch die königl. Kreisdirection zu Leipzig unter dem 21. Februar 1839 Fischern auf seine bei ihr eingercichte Vorstellung zu erkennen geben müssen, daß über seine, wider die Gerichte Herrschaft zu Löbnitz erhobenen Ansprüche auf dem Verwaltungswege nicht verfügt werden könne und es ist dessen, Mischer, ebenmäßig auf eine bei Sr. Majestät unmittelbar eingereichte Supplik unter dem 31. ^Mai 1839 beschieden-worden. Gegen diese Bescheidung läßt sich aber um so weniger et was erinnern, als, abgesehen von dec Rechtlichkeit oder Unbil ligkeit der gerichtsherrschaftlichen Weigerung, Fischern die nach gesuchte Entschädigung zuzugestehen, durch diese Weigerung diese Sache zur formellen Rechtsfrage geworden und weder von der Justiz- noch von der Verwaltungsbehörde in den Gang der Sache ein- und derckünstt'gen Entscheldung vorgegriffen werden kann, vielmehr Fischer, wenn er nicht den ihm vorgezeichneten Weg einschlägt, das heißt, gegen die Gcrichtsherrschaft förm liche Klage anstellt, zu einem Ziele nicht gelangen kann. In seiner Petition bemerkt zwar Fischer, daß er um so weniger ge meintsei, wegen seiner Befugnisse einen Proceß zu führen, als ihm bereits durch die bisherigen Weiterungen ein Kostenauf wand von 400 Thlr. verursacht worden, — allein theils dürfte sich Fischer diesen Aufwand zum großen Theil selbst durch ein von ihm eingeleitetes zweckwidriges Verfahren zugezogen haben, theils kann diese Rücksicht und seine Erklärung die Sländever- sammlung nicht ermächtigen, in den Gang einer rechtlichen An gelegenheit einzugreifen, oder ihm gewisse, zur Zeit wenigstens streitig gemachte Rechte tzuzusprechen, oder sich überhaupt seiner anzunchmen, da er von irgend einer Behörde in seinen Rechts verhältnissen nicht verletzt worden ist. Schließlich hat zwar Fischer auch eine Nothwendigkeit, ihm durch die Ständever- sammlüng, sofortigen Schutz seiner Gerechtsame angedeihen zu lassen, aus der Versicherung ableiten wollen, daß in Folge der ihm bisher verweigerten Rechtshülfe durch unbefugte mancher lei Ungebührnifse vorgenommen und dadurch polizeilichen Vor schriften wegen der Behandlung des krepirten Viehes zuwider gehandelt würde; da indeß die Standeverfammlung nicht die Behörde ist, welcher derartige Rügen denuncirend vorzutragen, so schlägt die Deputation gutachtlich vor: „ daß Fischern unter Andeutung der vorerörterten Gründe zu erkennen gegeben werde, wie eine Veranlassung, für ihn ir gend zu interveniren, durchaus nicht vorliege, er vielmehr nur den ihm bereits vorgezeichneten Weg weiter zu verfolgen berechtigt unddie angezeigten Polizeiungebührniffe, wenn sie anders begründet, bei der competenten Unterbehörde zur Be strafung zu denunciren gehalten fei." Diese Bescheidung dürfte, da das Gesuch selbst nur an die erste Kammer gerichtet ist, auch sofort unmittelbar in Expedition gesetzt werden können. Referent Bürgermeister Starke: Zur Unterstützung hat die Deputation etwas weiteres nicht zu erinnern, da sie glaubt, in dem vorgetragenen Berichte Alles erörtert zu haben, was zur Aufklärung der Sache beitragt. Bürgermeister Wehner: Ich bitte ums Wort, nur eine einzige Bemerkung zu machen. Ich bin ganz mit der Depu tation einverstanden. In eine Sache, die bereits anhängig ist, kann sich.die Ständeversammlung nicht mischen; allein in dem Petitum selbst, in dem Schluß des Berichts wird gesagt: „daß der Petent zur Klage berechtigt sei." Ich glaube, daß es besser sei, wenn es durch andere Worte ausgedrückt würde. Es möchte vielleicht gesagt werden: „daß es ihm nachgelassen werde." Bürgermeister Starke: Da der Vorschlag wesentlich dasselbe ausdrückt, so dürfte es unbedenklich erscheinen, sich dem selben anzuschließen. .Präsident v. Gersdorf: Vielleicht, daß die übrigen Deputationsmitgliedcr sich damit einverstanden erklären. Bürgermeister Gottschald: Ich bin damit einverstan den. Ich würde aber den Ausdruck: „ daß es ihNr unbenom-' men bleibe," noch zweckmäßiger finden. (Die andern De- putationsmitglicder treten bei.) Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter darüber spricht, so würde ich die Frage an die Kammer stellen: ob sie in der von der Deputation beantragten Maße den Bittsteller bescheiden lassen wolle? — Man ist einstimmig damit einverstanden. — Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun übergehen können zu dem Berichte der vierten Deputation, die Be schwerde der Gemeinde zu Bohra und noch 10 anderer Gemeinden, die Streuabgaben aus Staatscafsen betreffend. Referent v. Schönberg trägt den Bericht vor. Er lautet:
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