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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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In der vorliegenden an beide Kammern der gegenwärti gen Ständeversammlung gerichteten Eingabe beschweren sich die Gemeinden Wohra, Markersbach, Hellendors, Hermsdorf, Reichstein, Berggießhübel, Hütten, Struppen und Cullm darü ber, daß sie in einer ihren Voreltern ertheilten, auf sie überge gangenen allerhöchsten Vergünstigung, welche ihnen gestatte, ihren Bedarf an Streu aus den Staatswaldungen zu erholen, und zu Folge deren sie früher so viel Streu erhalten hätten, als sie zu ihrer Feld - und Viehwirthschastbenöthigt gewesen wären, von Jahr zu Jahr mehr beschränkt würden, und sprechen die Befürchtung aus, man werde ihnen diese Vergünstigung gänz lich- entziehen. Sie berufen sich auf ein Drcret vom Jahr 1792, welches verordne, daß, so lange es der Wald gewähre, ihre Gegend die benö- thigte Waldstreu erhalten solle, und hieraus ein ihnen zustehendes Streubefugniß herleitend, glauben sie auf die fernerweite ungeschmälerte Benutzung der Streu um so mehr Anspruch zu haben, als nach ihrer Behaup tung in dem Walde bis jetzt noch kein Mangel an Streu wahr zunehmen gewesen, letztere vielmehr in Ueberfluß vorhanden sei und halten dafür, daß selbst für den Fall, daß man ihr Streu befugniß nicht anerkennen wolle, dennoch eine Beschränkung oder gänzliche Entziehung der Streubenutzung aus Gründen der Billigkeit nicht wohl zu rechtfertigen sei, indem ihre Ge- birgsgüter ohne Waldstreu nicht bestehen könnten und nur der letztem ihr Gedeihen verdankten, dem Staate dagegen aus der Überlassung der Streu an seine Unterthanen nicht der mindeste Nachtheil, wohl aber der Vortheil erwachse, der für ihm aus dem Aufschwünge der Feld- und Viehwirthschaft nothwendig hervorgehen müsse. Sie glauben sich daher der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß man ihre Wünsche berücksichtigen und ihnen die Benutzung der Waldstreu in der früheren Ausdehnung hinwiederum gestat ten werde. Obgleich nun die Deputation diese Eingabe in formel ler Hinsicht nur insoweit als zulässig erachten konnte, als sie von den Gemeinden Struppen, Hellendorf, Langenhennersdorf und Hütten ausgegangen ist, da nur diese vier Gemeinden durch abschriftliche Beifügung einer Finanzministerialbescheidung vom 5. Januar 1837 dargethan haben, daß sie sich mit ihrem Ge such wegen der Waldstreubenutzung verfassungsmäßig an das betreffende Ministerium gewendet, aber abfällig beschützen wor den sind, während von den übrigen unter der gegenwärtigen Eingabe mit unterzeichneten Gemeinden dieser Nachweis nicht geführt worden ist, so hat es dennoch bei der Connexität ihrer Beschwerden nicht angemessen geschienen, die letztgedachten Ge meinden wegen dieses formellen Mangels ihrer Eingabe abzu weisen, da man dieselbe Eingabe in Bezug auf die obgenannten vier Gemeinden für zulässig erachten mußte. In wie fern die Beschwerde eine begründete sei, läßt sich zwar aus dem Decrete von 1792, auf welches sich die Beschwer deführer' beziehen, nicht nachweisen, da sie dieses Decret ihrer Eingabe beizufügen unterlassen haben, die D epu t'a ti o n muß jedoch die von ihnen behauptete Berechtigung bezweifeln, da Inhalts der bereits angeführten Ministerialbescheidung vom 5. Juni 1837 die Bittsteller um deswillen mit ihrem Gesuche ab gewiesen worden sind, weil ihnen ein Streubefugniß in der Staatswaldung nicht zustehe. Auch scheint ihnen selbst eine vollständige Ucberzcugung von dem Vorhandensein nicht beizu wohnen, da sie in ihrer Eingabe vor allen von der billigen Be rücksichtigung ihrer örtlichen Verhältnisse die Gewährung ihrer Wünsche erwarten. Jedoch auch in dieser letztem Beziehung vermag die De putat! onnicht sich für die Beschwerdeführer zu verwenden, denn wenn auch nicht in Abrede zu stellen ist, daß den strohar men Gebirgswirthschaften die Benutzung der Waldstreu sehr zu statten kommt, so kann man doch nicht der Behauptung der Beschwerdeführer beipflichten, daß ihre Wirthschaften ohne Waldstreu gar nicht bestehen könnten, da es nicht an Gebirgs gütern fehlt, welche ohne Benutzung der Streu sich dennoch in einem gedeihlichen Zustande befinden Hält man übrigens den Grundsatz fest, daß die Staatswal dungen zum°Besten des ganzen Landes, nicht blos einzelner Landestheile zu administriren seien und erkennt man die nichtzu bestreitenden Nachtheile an, welche die Streunutzung für den Wald hat, so läßt sich eine Streuabgabe, wie sie von den Be schwerdeführern beansprucht wird, nicht bevorworten. Wenn sonach das Bestehen des von den Eingangs genannten Gemein den beanspruchten Befugnisses bezweifelt werden muß, demnächst aber auch die Streuabgabe aus forstwirthschaftlichen Gründen nicht zu gestatten ist, so räth die Deputation der geehrten Kammer an, „die Petenten, denen, wenn sie ein Wefugniß in Anspruch nehmen zu können glauben, dieses auf dem Rechtswege aus zuführen unbenommen sein würde, mit ihrer Eingabe abzu weisen, letztere jedoch an die zweite Kammer gelangen zu lassen." Secretär Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin zwar durchaus nicht im Stande zu beurthtt'len, in wie weit die Be schwerdeführer eines Kheils einen Rechtsanspruch auf diese Streuabgabe haben könnten, da ich die Sache nicht so genau kenne; anderntheils, ob es sich mit einer geregelten Forstwirth- schaft verträgt , ihnen mehr Streu zu gewähren, als zeither; und endlich, ob der Untergang ihrer Wirthschaften zu befürchten sei, wenn ihnen die Streu entzogen wird. Darum würde ich es nicht für thunlich halten, irgend einen andern Antrag zu stellen, als die Deputation in ihrem Berichte vorgeschlagen hat. Auf der andern Seite mag ich die Erfahrungen nicht zurückhal ten , die ich in dieser Beziehung gemacht habe. Ich weiß fürs erste, da ich in dieser Gegend genau bekannt bin, daß es eine höchst dürftige Gegend sst. Ich weiß auch, daß Manche in Dörfern, von denen mehre in der Petition sich unterzeichnet haben, fast nur dadurch bestehen, daß sie sich auf ihren kleinen Grundstücken eineKuh halten können, indem ihnen nur dadurch die Möglichkeit verschafft werde, sich mit ihrer Familie auf die sem Grundstücke zu erhalten. Daher glaube ich, daß zu befürch ten steht, es würde eine große Störung in den Zustand der Wirthschaft dieser Leute kommen, wenn ihnen die Streu ganz entzogen würde. Auf der andern Seite ist mir häufig die Be merkung in der dortigen Gegend zugegangen, daß man von Seiten der Forstbedienten zu sehr auf die Streu in diesen Wal dungen halte, zum Nachtheile der Forsten selbst. Sollte dies der Fall sein, was ich jedoch ebenfalls nicht zu beurtheilen vermag, so würde wenigstens insoweit der Wunsch dieser Leute gewährt werden können,, als das Entziehen der Streu zum Nachtheile der Forsten selbst gereichen sollte. Also einen An trag will ich einen Lheils nicht stellen, auf der andern Seite aber halte ich mich verpflichtet, wenigstens 1>ie Auf merksamkeit des Finanzministeriums darauf zu lenken, um durch genauere Untersuchung vielleicht zu einem für die Petenten günstigeren Resultate gelangen zu können.
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