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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wir können unmöglich Jemanden auffordern, die Billigkeit bei der Regierung in Anspruch zu nehmen. Graf H oh en th al (Püchau): Ich muß mich ebenfalls gegen den Antrag erklären und das um so mehr, da es — ich möchte sagen — in der Theorie des jetzigen Zeitgeistes zu liegen scheint, die Waldungen geradezu als res oullius zu betrachten, aus denen sich jeder Einzelne Bedürfnisse aller Art nach seinem Gefallen zu erholen berechtigt glaubt, und ich es aus diesem Grunde für gefährlich halte Jemand in diesem Glauben nur im Mindesten zu" bekräftigen. Ich muß daher erklären, daß ich es den Grundsätzen einer gut geordneten Staatswirthschaft nur für gemäß halten kann, dergleichen Anträge auf das Ent schiedenste zurück zu weisen. Domherr v. Schilling: Ich will meinen Antrag zu rücknehmen. Bürgermeister Gott schal d: Ich glaube, daß es jetzt an der Zeit sei, über den Antrag Sr. königl. Hoheit zu sprechen. Ich sollte meinen, daß das Deputationsgutachten das schon enthielte, was Se. königl. Hoheit beantragte. Allerdings heißt es hier, die Petenten sollen abgewiesen werden, indessen erhal ten sie gleichzeitig auch den Wink, daß, wenn sie im Stande sind ihr Befugniß nachzuweisen, ihnen unbenommen bleibe, den Rechtsweg einzuschlagen. Sie behaupten zwar ihrerseits ein Befugniß, vdn Seiten der Regierung aber wird dasselbe in Abrede gestellt und es blieb sonach der Deputation weiter nichts übrig, als zu sagen: „habt ihr ein Befugniß, so schlagt nun den Rechtsweg.ein." Hatten übrigens die Bittsteller ein Be fugniß nachzuweisen vermocht, so würden sie das gethan haben. Jedenfalls aber sind sie nicht im Stande, einen solchen Nach weis zu führen, es scheint dies wenigstens aus der Resolution des Finanzministern hervorzugehen. ° Das Deputationsgut achten möchte daher völlig gerechtfertigt erscheinen, und ich würde wünschen, daß es der Kammer gefallen möge, dasselbe so anzunehmen, wie es gestellt ist. Prinz Johann: Ich zweifle daran gar nicht, daß ein wirkli cher Rechtsanspruch nicht vorliege, denn ich vermuthe, daß die Re gierung, wäre ein solcher vorhanden, denselben berücksichtigt ha ben würde. Die Sache liegt aber meiner Ansicht nach so: hätten nämlich die Petenten den Nachweis besser geführt, als geschehen ist, so würde die Kammer sich in den Stand gesetzt gesehen ha ben, näher beurtheilen zu können, ob ein Rechtsanspruch vor liege, und dann scheint es mir in der Pflicht der Stande zu liegen, für die Leute zu intercediren. Im.vorliegenden Falle beruht die abfällige Bescheidung auf weiter nichts, als daß die Leute die erforderlichen Nachweise nicht bcigebracht haben. Kommen die Petenten nochmals ein und begründen sie ihr Ge such durch eine nähere Bescheinigung ihres Rechts, so werden wir uns dann verpflichtet finden müssen, zu intercediren; durch die absolut abfällige Bescheidung der Deputation wird ihnen jedoch dieser fernere Weg abgeschnitten. Graf HohenrHal (Püchau): Ich glaube, der Antrag Sr. königl. Hoheit wird, insofern er durchgeht, zu weiter nichts führen, als die Kammer mit einer anderweiten Petition zu behelligen, auf die sie doch am Ende nichts anderes beschließen kann, als die Petenten abfällig zu bescheiden. Auch bin ich fest überzeugt, daß die Gemeinden, wenn sie wirklich im Stande gewesen wären ihr Befugniß zu beweisen, nicht unterlassen ha ben würden, die nöthigen Nachweise beizubringen. Graf Hohenthal (Königsbrück): Gesetzt auch die Pe tenten wären im Stande, neuere Nachweise beizubringen, so würde dann demohngeachtet die fernerweite Petition zurückzu weisen sein, und zwar aus formellen Gründen, weil diese Nach weise der Cognition der Regierung erst zu unterwerfen waren, ehe die Jntercession der Stände eintreten könnte. Prinz Johann: Es steht zu vermuthen, daß sie das be reits gethan haben, da sie von der Negierung schon abgewiesen worden sind. Staatsminister v. Ze schau: Die Ansicht Sr. königl. Hoheit scheint, lediglich auf der Möglichkeit zu beruhen, daß diejenigen Urkunden, welche die petirenden Gemeinden dem Flnanzministerio vorgelegt haben, dort vielleicht zu streng beur- theilt worden sind, und daß man daher aus diesem Grunde ein rechtliches Befugniß zum Streuerholen nicht anerkannt habe. In diesem Falle könnte allerdings die Kammer sich veranlaßt finden, eine Verwendung bei der Regierung dahin eintreten zu lassen, daß letztere mit den betreffenden Gemeinden ein Abkom men treffe, damit diesen ein Proceß erspart werde. Mir ist zwar der specielle Fall, von dem hier die Rede, nicht so genau erinnerlich, im Allgemeinen muß ich aber bemerken, daß das Ministerium,- wie auch bereits beim vorigen Landtage erklärt worden ist, in der.Ehat sich es zur Aufgabe macht, die Gemeinden, soweit nur irgend thunlich, nicht in unnöthige Processe mit der Regierung zu verwickeln. Glaubt das Mi nisterium , daß wirklich eine Berechtigung vorhanden sei, so ist dasselbe immer geneigt, Verhandlungen mit den Parteien einzuleiten, und dem Gegenstand durch ein Abfindungs quantum oder sonst auf dem Wegedes Vergleichs zur Erledigung zu bringen. Auch im vorliegenden Falle ist gewiß so und nicht anders verfahren worden und ich sollte glauben, daß eine ge gründete Veranlassung zur Beschwerdeführung von Seiten der Gemeinden kaum vorhanden sein möchte. — In der That dürfte auch die bedeutende Verminderung der Processe, die jetzt noch obschweben, den Beweis geben, wie sehr das Ministerium, den Grundsatz der gütlichen Beilegung derselben befolgt. Die Zahl der Processe im vorigen Jahre beläuft sich exclusive der anhängigen Ablösung auf nicht mehr als 125 bis höchstens 130. Und wenn eine Staatsverwaltung bei so bedeutendem Besitz- thume nicht mehr als I25bis 130 Processe zu führen hat, wäh rend mancher Besitzer von Privatgrundeigenthum deren ost 10, 12 führt, so dürfte das wohl hinreichend beweisen, wel che Principicn bas Ministerium bei solchen Ansprüchen vor walten laßt.
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